VII-Verg 7/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Januar 2009 (VK 34/08) aufgehoben, soweit darin Anordnungen gegen die Antragsgegnerin zu 2 ergangen sind. Insoweit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Infolge der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde ist die Antragsgegnerin zu 1 des eingelegten Rechtsmittels verlustig.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 auferlegt.
Von den im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwen-dungen haben zu tragen:
die Antragstellerin die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2 in voller Höhe,
die Antragsgegnerin zu 1 die Hälfte der der Antragstellerin entstan-denen Aufwendungen.
Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.
Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren der Ver-gabekammer war für die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen notwendig.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auferlegt:
die Gerichtskosten je zur Hälfte der Antragstellerin und der Antrags-gegnerin zu 1,
die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 der Antrag-stellerin.
Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwer-deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 Euro