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Beschluss

VII-Verg 7/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0603.VII.VERG7.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. Januar 2009 (VK 34/08) aufgehoben, soweit darin Anordnungen gegen die Antragsgegnerin zu 2 ergangen sind. Insoweit wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Infolge der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde ist die Antragsgegnerin zu 1 des eingelegten Rechtsmittels verlustig. Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden jeweils zur Hälfte der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 auferlegt. Von den im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwen-dungen haben zu tragen: die Antragstellerin die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2 in voller Höhe, die Antragsgegnerin zu 1 die Hälfte der der Antragstellerin entstan-denen Aufwendungen. Im Übrigen haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen. Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter im Verfahren der Ver-gabekammer war für die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen notwendig. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auferlegt: die Gerichtskosten je zur Hälfte der Antragstellerin und der Antrags-gegnerin zu 1, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 der Antrag-stellerin. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Beschwer-deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 260.000 Euro 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) 2 Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat Erfolg. Ihr gegenüber war der Nachprüfungsantrag unbegründet, weil sie ausweislich der Vergabe-bekanntmachung und der Vergabeunterlagen lediglich als Vergabestelle - und insoweit als Dritte - von der Antragsgegnerin zu 1 mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt worden ist. Da Auftraggeberin mithin allein die Antragsgegnerin zu 1 war, konnte nur diese Gegnerin des Nachprüfungsantrags sein und nur ihr gegenüber auch ein Vergabenachprüfungsverfahren durchgeführt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.7.2002 - Verg 28/02, VergabeR 2003, 87 f.; ebenso BayObLG, Beschl. v. 1.7.2003 - Verg 3/03 BA 11; Möllenkamp in Kulartz/ Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 18; Kadenbach in Willenbruch/Bischoff, Kompaktkommentar Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 26). 3 Der Verlust der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist analog § 516 Abs. 3 ZPO ausgesprochen worden. 4 Die Entscheidung über die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten und Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO entschieden worden. Die Antragsgegnerin zu 1 hat auch die Kosten des von ihr zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen. 5 Bei der Festsetzung des Streitwerts ist analog § 3 Abs. 6 VgV berücksichtigt worden, dass die Verträge bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden können (vgl. im übrigen § 50 Abs. 2 GKG). 6 Dicks Schüttpelz Frister