Beschluss
5 U 70/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2009:0528.5U70.08.00
7mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat sieht keine Veranlassung den Einwänden der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.05.2009 gegen das Gutachten des Sachverständigen A… vom 16.03.2009 und den formulierten Ergänzungsfragen nachzugehen.
Entscheidungsgründe
Der Senat sieht keine Veranlassung den Einwänden der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.05.2009 gegen das Gutachten des Sachverständigen A… vom 16.03.2009 und den formulierten Ergänzungsfragen nachzugehen. I. Ob auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen schon mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass entgegen der einschlägigen DIN 18344 die Verwendung von Nut- und Federbretter von 12,5 mm bei der Traufschalung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann dahinstehen. Denn nach Auffassung des Senats kann ein Mangel trotz eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht bejaht werden, wenn mit diesem Verstoß keine nachweisbaren Risiko verbunden, also irgendwelche Gebrauchsnachteile erkennbar sind (vgl. OLG Nürnberg vom 25.07.2002, NJW-RR 2002, 1538; Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, Rz. 80 zu § 13 Nr. 1) . Letzteres hat der Sachverständige auf Seite 13 seines Gutachtens bejaht, indem er ausgeführt hat, dass ein Standsicherheit- oder Gebrauchstauglichkeitsprobleme für die Traufschalung durch die Verwendung der 12,5 mm–Bretter nicht hervorgerufen und die Dauerhaftigkeit der hiermit erstellten Traufschalung nicht beeinträchtigt werden. Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte keine Einwände erhoben, so dass der Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellung hat. II. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf: Donnerstag, 20.08.2009, 14.00 Uhr, Saal A 130Oberlandesgericht, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf. Düsseldorf, 28.05.09 5. Zivilsenat