I-18 U 105/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2005
verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Düsseldorf (31 O 131/03) teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.181,88 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 2.476,70 € seit dem 10. Februar 2001,
aus weiteren 8.426,43 € seit dem 30. Juni 2001 sowie aus
94.278,75 € seit dem 10. November 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die
Klägerin zu 15,2 % und die Beklagte zu 84,8 %.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die
Klägerin zu 15,2 % und die Beklagte zu 84,8 %
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in 2. Instanz
trägt die Beklagte zu 92,2 %
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in 2. Instanz
trägt die Klägerin zu 7,8 %.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten in
2. Instanz selbst.
Die Kosten des Revisionsverfahrens (BGH I ZR 118/06) tragen
– soweit die Revision zugelassen worden ist – die Klägerin zu
15, 4 % und die Beklagte zu 84,6 %.
Die Kosten der revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde
trägt die Beklagte, soweit ihr Antrag auf Zulassung der Revision
zurückgewiesen worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-
heit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden
Betrages leistet.