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Urteil

I-18 U 187/05

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0304.I18U187.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20.10.2005 wird, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig durch das Urteil des Senats vom 25.10.2006 (I-18 U 187/05) entschieden worden ist, zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Die Klägerin nimmt im vorliegenden Rechtsstreit als Transportversicherer der Fa. G... A... und Ä... A... in F... aus abgetretenem und übergegangenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Transportschadensfalles in Anspruch, der sich im Mai 2002 ereignet hat. Dabei geht es um eine Sendung der E...-Apotheke in E... an die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die bei dieser nicht ankam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 25.10.2006 Bezug genommen. Durch das vorgenannte Urteil hat der Senat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.10.2005 - 31 O 4/04 - teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 32.951,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 zu zahlen; die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. 3 Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 03.07.2008 (I ZR 204/06) das Senatsurteil vom 25.10.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als durch dieses Urteil der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Mit dieser Entscheidung ist das Senatsurteil vom 25.10.2006 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Klage hinsichtlich eines 32.951,52 € übersteigenden Betrages abgewiesen worden ist. 4 Die Beklagte beantragt nunmehr, 5 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.10.2005 - 31 O 4/04 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen, soweit über diese noch nicht rechtskräftig durch das Senatsurteil vom 25.10.2006 entschieden worden ist. 8 Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. 9 II. 10 Soweit nach teilweiser Aufhebung des Senatsurteils vom 25.10.2006 wegen der Frage eines zu Lasten der Klägerin in Ansatz zu bringenden Mitverschuldens an der Schadensentstehung und Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung erneut über die Berufung der Beklagten zu entscheiden ist, bleibt die Berufung ohne Erfolg. 11 Es hat deshalb bei der Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin aus §§ 425 Abs. 1, 435 HGB in Höhe des in dem Senatsurteil vom 25.10.2006 ausgeurteilten Betrages von 32.951,52 € nebst Zinsen zu verbleiben. 12 Auch nach erneuter Überprüfung ist in dem streitgegenständlichen Schadensfall ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden der Versenderin an der Schadensentstehung zu verneinen. Die Zurückverweisung ist zu dem Zweck erfolgt, unter Berücksichtigung der in dem Revisionsurteil zum Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration und wegen unterlassenen Hinweises auf den im Fall des Paketverlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen. 13 Zu den beiden vorgenannten Gesichtspunkten ist Folgendes zu bemerken: 14 Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration: (Ziff. II.3 des Revisionsurteils) 15 Auch wenn der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil vom 03.07.2008 dem Senat nicht ausdrücklich aufgegeben hat, erneute tatsächliche Feststellungen zum Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration zu treffen, ist er hieran gleichwohl nicht gehindert. Soweit in dem Revisionsurteil unter Ziff. II.3 ausgeführt wird, „mit dieser Begründung“, d.h. der in dem Senatsurteil vom 25.10.2006 enthaltenen, könne ein Mitverschulden der Versenderin wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden, schließt dies keineswegs aus, auf einer erweiterten Tatsachengrundlage ein schadensursächliches Mitverschulden nach wie vor gänzlich zu verneinen. Hinzu kommt, dass es vorliegend um einen im Rahmen des sog. Rückholverfahrens eingetretenen Paketverlust geht; dieses Verfahren hat mit dem vom Bundesgerichtshof unter Tz. 17 des Revisionsurteils vom 03.07.2008 in Bezug genommenen Massenverfahren, bei dem die Pakete in einen Feeder gegeben werden, nichts zu tun. 16 Die auf Grund der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht veranlasste erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der in dem Revisionsurteil zum Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration dargestellten Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass in dem streitgegenständlichen Schadensfall ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden der Versenderin an der Schadensentstehung zu verneinen ist. In der Zeit nach Erlass des Senatsurteils in vorliegender Sache vom 25.10.2006 hat der Senat in verschiedenen Berufungsverfahren Beweis über die Wertpaketbehandlung im EDI-Verfahren erhoben. Dabei hat sich als Ergebnis herausgestellt, dass sich für den hier in Rede stehenden Zeitraum Mai 2002 nicht feststellen lässt, dass die Beklagte ein Paket im Falle einer Wertdeklaration auf der Transportstrecke bis zum Eingangscenter sowie dort sorgfältiger behandelt hätte als ein Standardpaket. Die Beklagte ist für ihre Behauptung einer Sonderbehandlung von Wertpaketen bis einschließlich im Eingangscenter jedenfalls für den hier interessierenden Zeitraum Mai 2002 beweisfällig geblieben. Auf Grund der Aussagen der vom Senat hierzu in anderen Rechtsstreiten mehrfach vernommenen Zeugen S... und C... ist zwar davon auszugehen, dass ab der Softwareversion 7.02 mit dem Tagesabschluss beim Kunden in allen Fällen ein dem Abholfahrer zu übergebendes Dokument (sog. „High Value Report“) ausgedruckt wird, welches die wertdeklarierten Pakete mit „1Z“-Nummern und Wertangabe enthält und welches der Fahrer zusammen mit den wertdeklarierten Paketen im Abholcenter dem Schichtleiter übergibt. Das gilt jedoch nach den Aussagen der Zeugen frühestens seit 2005, als mit der Einführung der Softwareversion 7.02 begonnen wurde. Für den hier maßgeblichen Zeitraum Mai 2002 lässt sich Entsprechendes dagegen nicht feststellen. Dies gilt auch für die in anderen Rechtsstreiten von der Beklagten geschilderte zweite Sicherheitsmaßnahme im Falle einer Wertdeklaration, nämlich die Überprüfung der Verladung der Wertpakete in das richtige Zustellfahrzeug sowie das Nachhalten ihrer Zustellung anhand des sog. „High Value Alerts“ im Intranet der Beklagten. Diese Verfahrensweise wurde von der Beklagten gerichtsbekannt frühestens seit dem Jahr 2004 praktiziert, wie der Zeuge S... es gegenüber dem Senat (am 15.08.2007: „jedenfalls ab Mitte 2005“; am 26.09.2007: „seit April 2004“) glaubhaft bekundet hat, dagegen noch nicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum Mai 2002. 17 Auf der Grundlage des vorstehend wiedergegebenen Beweisergebnisses hat es deshalb im Ergebnis bei der Verneinung eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration zu verbleiben. Die Parteien sind durch einen den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2009 vorbereitenden Hinweis vom 22.01.2009 ausdrücklich von der beabsichtigten Verfahrensweise in Kenntnis gesetzt worden, das genannte – den Parteien bekannte – Beweisergebnis als gerichtsbekannt auch im vorliegenden Rechtsstreit zu verwerten, ohne dass dem widersprochen worden ist. 18 Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens: (Ziff. II.4 des Revisionsurteils) 19 Der Senat hat in dem Urteil vom 25.10.2006 ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB wegen eines unterlassenen Hinweises der Versenderin auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen, 5.000,- € übersteigenden Schadens in einer Größenordnung von ca. 1/5 angenommen, weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen habe, dass die Beklagte auch im Falle eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Zwischenzeitlich hat die Beklagte indessen in zahlreichen anderen Berufungsverfahren eingeräumt, dass sie auch in Kenntnis von einem Paketwert von mehr als 5.000,- € den Transport weder ablehnt noch besondere Sicherheitsmaßnahmen ergreift, solange die Grenze zum Verbotsgut (50.000,- US-$ bzw. 56.000,- €) nicht erreicht wird. Davon, dass diese Tatsache im vorliegenden Rechtsstreit als gerichtsbekannt verwertet werden soll, sind die Parteien in dem terminsvorbereitenden Hinweis vom 22.01.2009 ebenfalls in Kenntnis gesetzt worden, ohne dass sie dem widersprochen haben. Die Grenze zum Verbotsgut ist bei dem streitgegenständlichen Paket nicht überschritten, weil dessen Wert 42.070,58 € betrug. 20 Der Berücksichtigung der genannten Feststellung zur Verfahrensweise der Beklagten bei Kenntnis von unter der Verbotsgutgrenze liegenden Paketwerten von über 5.000,- € im vorliegenden Rechtsstreit stehen die Ausführungen unter Ziff. II.4 des 21 Revisionsurteils vom 03.07.2008 nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort vielmehr unter Ziff. II.4.b) bestätigt, die Ursächlichkeit des Mitverschuldens wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens fehle (nur) dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen zu seinem Schutz ergriffen hätte. 22 Die auf Grund der Zurückverweisung des Rechtsstreits veranlasste erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der in dem Revisionsurteil zum Mitverschulden wegen eines unterlassenen Hinweises auf einen im Fall des Paketverlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden dargestellten Grundsätze führt daher nach den vorstehenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dass sich der von der Versenderin unterlassene Hinweis auf den Geschehensablauf nicht ausgewirkt und zur Schadensentstehung nichts beigetragen hat. Ausgehend hiervon wäre demnach ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 2 BGB gänzlich zu verneinen. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) hat es im Ergebnis jedoch bei der in dem Senatsurteil vom 25.10.2006 in Ansatz gebrachten Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu verbleiben. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO; einer Entscheidung über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil die Revision gegen das Senatsurteil vom 25.10.2006 im beantragten Umfang zugelassen worden ist und daher die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Gebühren auf die Gebühren für das Revisionsverfahren anzurechnen sind (Kostenverzeichnis Nr. 1243 zum GKG; VV Nr. 3506 zum RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 24 Streitwert für Berufungsverfahren: 25 bis zum 03.11.2006: 41.560,58 € 26 ab dem 13.11.2008: 32.951,52 € 27 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.