OffeneUrteileSuche
Urteil

I-17 U 182/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:0213.I17U182.07.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.08.2007 verkündete Urteil des Ein-zelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Der Kläger begehrt die Rückerstattung seiner Einlage bei der Beklagten, einer in Konya/Türkei ansässigen Aktiengesellschaft, abzüglich einer erhaltenen Zahlung. 2 Am 12.03.1999 übergab der Kläger I. Y. in Duisburg 33.750 DM in bar und erhielt dafür später 500 Aktien der Beklagten, deren Übertragung nur mit ihrer Zustimmung möglich war. Am 16.03.1999 erwarb er 600 Aktien der K. A.S. Am 25.02.2000 zahlte Y. dem Kläger 1.456 DM aus. Mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2006 forderte der Kläger von der K. Holding die Zahlung von 36.807,90 €. 3 Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe Y. am 12.03.1999 74.250 DM ausgehändigt, und die Verurteilung zur Zahlung von 36.807,90 € beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er die Klage wegen des 16.100,58 € übersteigenden Betrages zurückgenommen. Er hat behauptet, er habe das Bargeld in dem damaligen Kontaktbüro der Beklagten in Duisburg übergeben. Y. sei 4 weisungsgebundener Mitarbeiter der Beklagten gewesen, der sich bei der ihm obliegenden Kontaktpflege an bestimmte Richtlinien habe halten müssen. Er sei explizit als Mitarbeiter im Namen und im Auftrag der Beklagten aufgetreten, habe mitgeteilt, dass er für die Beklagte tätig sei, und habe sich durch eine Visitenkarte der K. Holding legitimiert. Er, der Kläger, habe Y. mitgeteilt, dass er sein Geld gewinnbringend als eine Art "Darlehen" anlegen wolle, woraufhin Y. eine im Sinne des islamischen Zinsverbots glaubenskonforme Beteiligung mit einer jährlichen Rendite von 20 % bzw. 20-25 % versprochen und erklärt habe, die Rückzahlung des Anlagebetrages sei bereits auf telefonisches Anfordern nach spätestens 3 Monaten möglich; die Rückzahlung des angelegten Kapitals sei garantiert. Eine derartige Zusicherung ergebe sich auch aus einem - auszugsweise in türkischer Sprache und in deutscher Übersetzung vorgelegten - Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Y. habe nicht darauf hingewiesen, dass die Aktien nicht börsennotiert seien und nach türkischem Aktienrecht nicht zurückgenommen werden dürften. Der Vorstand der 5 Beklagten habe veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Anleger nicht ausreichend aufgeklärt worden seien. Bei dem Verhalten Y. habe es sich um eine bewusste, von den Organen der Beklagten initiierte und gebilligte Vertriebspraktik gehandelt, um das geschaffene Schneeballsystem aufrechtzuerhalten. Die Auszahlungen an die Anleger hätten nicht aus Erträgen, sondern aus Neuanlagen anderer Kapitalanleger gestammt. Bei dem Vermögen der Beklagten handele es sich um ausländisches Investmentvermögen i.S.d. Auslandsinvestmentgesetzes, weil es ihr maßgebliches Ziel gewesen sei, den Anlegern eine Möglichkeit zur Geldanlage und zur Teilhabe an Kursgewinnen unter Umgehung des Zinsverbots des Korans zu geben. Die K. Holding halte Beteiligungen an zahlreichen Unternehmen in verschiedenen Staaten; auf die Aufzählung in der Klageschrift, Bl. 3 f. GA, wird Bezug genommen. Bei den Geschäften der Beklagten handele es sich um Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes. Im Jahre 2002 habe er ein Angebot der Beklagten angenommen, gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen sein eingezahltes Geld zurück zu bekommen. Erst durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten am 04.05.2006 habe er Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften der Beklagten erlangt. 6 Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg gerügt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet, der Kläger habe sich auf Empfehlung anderer Anleger an einen selbstständigen, nicht ihren Weisungen unterliegenden Vermittler gewandt. Dieser habe weder eine bestimmte Rendite noch ein – gegen türkisches Aktienrecht verstoßendes - Rückgaberecht in Aussicht gestellt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gewinne und Verluste einschließlich eines Totalverlustes möglich seien. Ihre Aktien seien voll werthaltig gewesen und erst im Jahr 2001 durch eine Wirtschaftskrise im Wert gemindert worden. Der am 25.02.2000 ausgezahlte Betrag habe aus "Anteilsanpassungen" und bis dahin entstandenen Gewinnen gestammt; der Kläger habe bis 2000 immer wieder Anteile gekauft und veräußert. Sie halte als Holding ausschließlich Anteile an eigenen Tochterunternehmen im Konzernverbund. 7 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16.100,58 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der von dem Kläger erworbenen Aktien verurteilt. Es bestehe ein unverjährter Schadensersatzanspruch in Höhe des angelegten Betrages abzüglich der im Jahr 2000 erhaltenen Zahlung aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 KWG, weil die Beklagte mit der Vermittlung der Anlagen in ihre eigenen Aktien eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG erbracht habe. 8 Mit der Berufung wiederholt die Beklagte die Rüge der internationalen Zuständigkeit und trägt hilfsweise vor: Sie habe keine dem KWG unterfallenden Geschäfte getätigt und auch keine Investmentanteile im Sinne des AuslInvestmG a.F. vertrieben. Der Kläger sei nicht getäuscht, sondern umfassend aufgeklärt worden. Die von ihm erworbenen Aktien, bei denen es sich um frei verkäufliche Inhaberaktien gehandelt habe, hätten den Aktionären bis zum Jahr 2000 erhebliche Gewinne eingebracht und seien von dem Kläger und zahlreichen anderen Aktionären mit Gewinn veräußert worden; erst im Jahr 2001 hätten sie durch eine Wirtschaftskrise an Wert verloren und seien derzeit 35 % des ursprünglichen Betrages wert. Dass sie nicht börsennotiert gewesen seien, habe darauf beruht, dass eine Spekulation ebenso wie eine Verzinsung mit den islamischen Glaubensgrundsätzen nicht vereinbar sei. Y. sei nicht bei ihr angestellt, sondern "aus freien Stücken heraus und ehrenhalber" tätig gewesen. Selbst wenn ihm Beratungsfehler unterlaufen sein sollten, habe er nicht in Täuschungsabsicht gehandelt; da der Kläger ohnehin zur Anlage entschlossen gewesen sei, seien seine Äußerungen auch nicht kausal für den Aktienerwerb gewesen. Sie habe die freien Vermittler stets darauf hingewiesen, dass klargestellt werden solle, dass die Aktienanlage nicht verzinst werde, sondern eine Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolge und dass ein Rückerhalt des eingezahlten Betrages nur durch den Verkauf der Aktien, der sich nach der Nachfrage richte, möglich sei. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt und verwirkt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Parteien hätten einen Darlehensvertrag geschlossen, was sich daraus ergebe, dass er der Beklagten in Erwartung einer Verzinsung und der Rückzahlung Geld übergeben habe. Um dem islamischen Zinsverbot genüge zu tun, sei "die Form des Darlehens unklar" geblieben und als "eine Art Beteiligung bezeichnet worden", da der Zinssatz vom Gewinn abhänge. Er habe nicht gewusst und dem Gespräch mit Y. auch nicht entnehmen können, dass er Aktien erwerbe. Die Vermittler der Beklagten seien, wie aus dem vorgelegten Protokoll einer von dem Landgericht Bochum durchgeführten Beweisaufnahme hervorgehe, direkt durch den Vorstand aus der Türkei und in von dem Vorstandsvorsitzenden durchgeführten Seminaren "im Hinblick auf das jederzeitige Kündigungsrecht angewiesen" worden. Die Beklagte habe durch ihre Organe ein System errichtet, das darauf basiert habe, dass von ihr geschulte und kontrollierte Mitarbeiter oder Vermittler durch vorgegebene, teilweise unzutreffende Versprechungen eine größtmögliche Anzahl von Anlegern zu einer Vermögensanlage veranlasst hätten, die diese bei zutreffenden Angaben nicht vorgenommen hätten. 14 Der Vorsatz des Mitarbeiters der Beklagten werde durch die auf eine professionelle Anlagenwerbung ausgerichtete Tätigkeit indiziert. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die gewechselten Schriftsätze, die überreichten Unterlagen und die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. 16 II. 17 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 18 1. 19 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. 20 Für die Entscheidung über die ausdrücklich geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, die – jedenfalls auch – in Deutschland begangen worden sein sollen, sind die deutschen Gerichte gem. § 32 ZPO international zuständig. Da die Regelungen der EuGVVO im Verhältnis zu der Türkei nicht anwendbar sind und auch sonstige Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit zwischen Deutschland und der Türkei nicht existieren, folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit gem. §§ 12 ff. ZPO. 21 2. 22 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich nach dem gem. Art. 40 EGBGB anzuwendenden deutschen Recht eine der Beklagten zuzurechnende unerlaubte Handlung ergibt. 23 a) 24 Der von dem Landgericht angenommene Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG besteht nicht, weil die Tätigkeit der Beklagten keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (KWG a.F.) bedurfte. 25 aa) 26 Die Entgegennahme von Gesellschaftereinlagen ist kein Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. (Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 1, Rn. 40, 42). 27 bb) 28 Da die Beklagte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt hat, liegt auch kein Finanzkommissionsgeschäft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. vor. 29 cc) 30 Unabhängig davon, ob die Beklagte Investmentgeschäfte betrieben hat, war die - inzwischen aufgehobene - Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG a.F. auf ihre Tätigkeit nicht anwendbar, weil der Vertrieb ausländischer Investmentanteile zum Zeitpunkt der Anlage des Klägers speziell durch das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile (AuslInvestmG a.F.) geregelt war (Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., § 1, Rn. 72). 31 dd) 32 Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Anlagevermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. betrieben, weil sie keine Geschäfte vermittelt, sondern diese selbst abgeschlossen hat, indem sie ihre eigenen Aktien veräußert hat. Aus diesem Grund liegt auch keine Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG a.F. vor. 33 ee) 34 Die Beklagte hat keinen Eigenhandel für andere i.S.v. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. betrieben. Dass sie bei dem Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen der K.-Gruppe jeweils für einzelne Anleger gehandelt hätte, um Kursschwankungen auszunutzen, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn ihre Haupttätigkeit im Beteiligungserwerb bestanden haben sollte, benötigte sie gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG a.F., der alle Holding-Gesellschaften erfasste (Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 1, Rn. 174), als Finanzunternehmen keine Erlaubnis gem. § 32 KWG a.F. 35 ff) 36 Das Geschäft der Drittstaateneinlagenvermittlung gem. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 5 KWG a.F. liegt nicht vor, weil die Beklagte keine Einlagengeschäfte vermittelt hat (s.o. aa), dd)). 37 b) 38 Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 8 des bis 31.12.2003 geltenden Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest- 39 mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG a.F.). 40 Allerdings sind die genannten Vorschriften Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Für eine Schadensersatzpflicht des Vertreibers reicht es aus, dass es im Fall einer Unzulässigkeit des Anteilsvertriebs gem. § 2 AuslInvestmG a.F., die ebenso wie ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 7 AuslInvestmG a.F. die zuständige Behörde zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gem. § 8 Abs. 2, 3 AuslInvestmG a.F. verpflichtet hätte, nicht zu den Anteilszeichnungen gekommen wäre (BGH NJW 2004, 3706; OLG Karlsruhe WM 2006, 967; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 401; OLG Koblenz WM 2007, 742; OLG Frankfurt WM 2008, 2208). 41 Die Aktien der Beklagten sind aber keine Investmentanteile i.S.d. § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. Zwar legte § 1 AuslInvestmG a.F. einen erheblich weiteren Begriff des Investmentanteils zugrunde, als dies nach § 1 des bis zum 31.12.2003 geltenden Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG a.F.) der Fall war. Um auch etwaige vom deutschen Recht abweichende rechtliche Gestaltungen zu erfassen, war es nicht erforderlich, dass verbriefte Anteile an einem gesondert angelegten Vermögen vertrieben wurden. Vielmehr war eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt, die alle denkbaren Gestaltungsformen erfasste, die materiell dem Investment zuzuordnen waren (Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 1, Rn. 26 ff.; Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19, Rn. 14; Pfeiffer IPRax 2003, 233, 235), so dass durchaus auch Aktien eines Unternehmens, das keine Sondervermögen bildete, Investmentanteile i.S.d. § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. sein konnten. 42 Entscheidendes Merkmal war das der Anlage in Wertpapieren, verbrieften Forderungen aus Gelddarlehen, Einlagen oder Grundstücken nach dem Grundsatz der Risikomischung, wobei es gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AuslInvestmG a.F. ausreichte, wenn nicht das Vermögen der Gesellschaft selbst, sondern ein Vermögen, an dem die Gesellschaft beteiligt war, in dieser Weise angelegt war. Eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung wurde angenommen, wenn sie in eine Vielzahl der genannten Vermögensgegenstände erfolgte und dies nach der objektiven Gestaltung gerade zum Zweck der Kapitalwertsicherung – sei es durch Minderung von Verlustgefahren, 43 sei es durch Wertsteigerung - geschah (BVerwG NJW 1980, 2482; Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19, Rn. 18). Die Tatsache allein, dass die verschiedenen Vermögensgegenstände unterschiedliche Risiken trugen, reichte nicht aus; vielmehr musste der Geschäftszweck des Unternehmens gerade auf die Anlage von Geldvermögen und nicht auf andere Zwecke gerichtet sein (BVerwG NJW 1980, 2482; zust. Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 1, Rn. 40 ff.), wobei es teilweise für ausreichend gehalten wurde, dass die Geldanlage zwar nicht der alleinige, aber der im Vordergrund stehende Unternehmenszweck war (so offenbar Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 1, Rn. 47). 44 Dies kann weder für die Beklagte noch für die Unternehmen der K.-Gruppe, an denen sie beteiligt ist, festgestellt werden. 45 Zum einen geht aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor, dass die in der Klageschrift aufgelisteten Beteiligungen der "Holding" – von denen unklar ist, ob es sich um solche der Beklagten handelt - zumindest überwiegend (das würde ausreichen, Baur in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19, Rn. 17) die in § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. genannten Rechtsformen aufwiesen; nicht verbriefte Gesellschaftsanteile fielen nicht unter die Vorschrift (Köndgen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 113, Rn. 154, Fn. 3). Der Kläger hat - anders, als es offenbar bei dem Kläger des von dem Oberlandesgericht Frankfurt (WM 2008, 2208, Tz. 22) entschiedenen Rechtsstreits der Fall war - zu der Art der Beteiligungen der Beklagten nichts vorgetragen. Die Vorlage einer Kopie des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Schluss der mündlichen Verhandlung ersetzt den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht. 46 Zum anderen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte mit ihren Beteiligungen ausschließlich oder auch nur in erster Linie die Kapitalwertsicherung erstrebt hätte. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist der Kläger, der aus dem behaupteten Verstoß gegen §§ 2, 8 AuslinvestmG a.F. einen Schadensersatzanspruch herleitet (OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2008 – 1 U 208/07 -); es ist nicht Sache der Beklagten darzulegen, dass sie ihre Beteiligungen nicht zum Zweck der Risikomischung hält, sondern tatsächlich Einfluss auf das Management nimmt (davon gehen das OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27, und das OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 – 1 U 95/08 -, aus). Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte mit ihren Beteiligungen ausschließlich oder zumindest überwiegend das Ziel der Geldanlage nach dem Prinzip der Risikomischung verfolgt, trägt der Kläger nicht vor. Dass es der Beklagten erklärtermaßen darum ging, die Einlagen ihrer Aktionäre unter Beachtung des islamischen Zins- und Spekulationsverbots zu verwenden, spricht im Gegenteil dafür, dass sie sich nicht auf die bloße Geldanlage beschränkt hat, sondern entweder selbst operativ tätig geworden ist oder zumindest Einfluss auf die Geschäfte der Unternehmen genommen hat, an denen sie beteiligt war. Soweit es sich um Mehrheitsbeteiligungen gehandelt hat, hatte sie ohnehin keine andere Wahl, als zumindest an den grundlegenden Entscheidungen mitzuwirken. 47 Selbst wenn die Beklagte sich jeglicher Einflussnahme enthalten hätte, würde das allein nicht für die Feststellung ausreichen, sie sei eine Investmentgesellschaft i.S.d. AuslInvestmG a.F. gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz sollte ihr Kapital nach Abzug der Verwaltungskosten komplett für die Unternehmen in den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen verwendet werden. Trifft das zu, ist sie mit dem Ziel tätig geworden, für die Unternehmen der K.-Gruppe Kapital bei nicht in der Türkei ansässigen Anlegern zu beschaffen, und war damit eine Finanzierungsgesellschaft, die von § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. nicht erfasst war (Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 1, Rn. 47 f.). 48 c) 49 Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 831 BGB trägt der Kläger nicht schlüssig vor. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten ihn durch eine unerlaubte Handlung geschädigt hätte. 50 Ob der Kläger durch den - erkennbar an die Formulierungen des Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1989 (WM 1989, 1047) angelehnten - Vortrag, Y. sei explizit als Mitarbeiter der Beklagten aufgetreten, die ihm einen regionalen Tätigkeitsbereich eingeräumt habe, wobei Kunden aus dieser Region an ihn verwiesen worden seien und er sich bei der "Kontaktpflege" an bestimmte Richtlinien habe halten müssen, in ausreichender Weise dargelegt hat, dass ihm von der Beklagten eine weisungsgebundene Tätigkeit übertragen war, sie also seine Tätigkeit jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen konnte (Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 831, Rn. 5; MünchKommBGB-Wagner, 4. Aufl., § 831, Rn. 10 m.w.N.) und er, auch wenn er selbstständig tätig gewesen sein sollte, allgemein oder jedenfalls im konkreten Fall in ihrem Einflussbereich stand und sich in einer gewissen Abhängigkeit zu ihr befand, kann offen bleiben. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nämlich nicht, dass Y. im Zusammenhang mit der Geldanlage des Klägers eine unerlaubte Handlung begangen hätte. 51 Der Kläger behauptet unter Beweisantritt, Y. habe ihm die jederzeitige Rückzahlbarkeit der Anlage und eine jährliche Rendite von 20 – 25 % % in Aussicht gestellt, ein Verlustrisiko geleugnet und auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit nicht börsennotierter Aktien nicht hingewiesen. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Y. Aufklärungspflichten trafen, könnte darin eine unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und/oder gem. § 826 BGB nur liegen, wenn Y. gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass seine Angaben unrichtig bzw. unzureichend waren, oder seine Erklärungen leichtfertig und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Klägers abgegeben hätte. Das behauptet der Kläger nicht konkret, sondern trägt lediglich - ohne Beweisantritt - vor, der Vorsatz des Mitarbeiters der Beklagten werde durch die auf eine professionelle Anlagenwerbung ausgerichtete Tätigkeit indiziert. Eine Vermutung für vorsätzliches Handeln kann indes auch für professionelle Anlagenwerber nicht aufgestellt werden, § 282 BGB a.F. ist auf die Haftung wegen unerlaubter Handlung nicht analog anwendbar (BGH WM 2008, 1596). Angesichts der Tatsache, dass bis zum Jahr 2000 unstreitig mehreren Anlegern – einschließlich des Klägers – als Gewinnbeteiligungen deklarierte Beträge ausgezahlt worden sind, Anleger ihre Aktien veräußert und auf Wunsch ihre Einlage zurückerhalten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Y. an die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben geglaubt hat. Ob dies fahrlässig war, ist nur für etwaige vertragliche Ansprüche von Bedeutung, die der Kläger in zutreffender Einschätzung der begrenzten internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend macht. 52 d) 53 Auch eine von der - durch ihre Organe handelnden - Beklagten selbst begangene unerlaubte Handlung geht aus dem Klagevortrag nicht hervor. 54 aa) 55 Aus dem Klagevortrag ergibt sich nicht, dass es sich bei der Beklagten um ein von vornherein auf Täuschung angelegtes "Schwindelunternehmen" (BGH WM 1989, 1047) gehandelt hätte. Unstreitig ist sie keine bloße "Briefkastenfirma", sondern an zahlreichen Unternehmen der K.-Gruppe beteiligt, die sich auf den unterschiedlichsten Geschäftsfeldern wirtschaftlich betätigen. 56 Der Kläger trägt auch nicht konkret vor, dass die Beklagte sich von Anfang an mit Hilfe eines "Schneeballsystems" finanziert habe. Er verwendet zwar mehrfach diesen Ausdruck und behauptet allgemein und ohne Beweisantritt, die Beklagte habe, um das Schneeballsystem aufrecht zu erhalten, nicht belegte "Gewinnbeteiligungen" an einzelne Anleger in bar ausgeschüttet und die Auszahlungen an die Anleger nicht aus Erträgen, sondern aus Neuanlagen anderer Kapitalanleger geleistet. Das reicht indes nicht aus, um seiner Darlegungslast zu genügen. Der Kläger müsste zumindest zu der wirtschaftlichen Lage der K.-Gruppe in den Jahren vor und zur Zeit seiner Anlage vortragen, wobei neben den jeweils erzielten Gewinnen bzw. Verlusten auch die vorhandenen Vermögenswerte - insbesondere die Beteiligungen an den zahlreichen Unternehmen der K.-Gruppe – sowie das Eigenkapital, die Rücklagen und die Verbindlichkeiten von Bedeutung sein können. Wenn fortlaufend Verluste erwirtschaftet worden und Rücklagen nicht vorhanden gewesen sein sollten, ließe das möglicherweise den Schluss auf ein "Schneeballsystem" zu. Ohne entsprechenden Parteivortrag von Amts wegen einen Gutachter mit der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu beauftragen, ist der Senat im Zivilprozess aber nicht befugt. 57 bb) 58 Die Beklagte hat nicht dadurch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.s.v. § 826 BGB und/oder einen Betrug begangen, dass ihre Organe es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz veranlasst oder geduldet hätten, dass Y. - der nach dem Klagevortrag selbst kein Organ i.S.v. § 31 BGB, sondern weisungsgebundener Mitarbeiter war - den Kläger mit falschen Angaben zur Geldanlage bewogen hätte. 59 (1) 60 Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass Y. ihm gegenüber objektiv unrichtige Angaben gemacht hat. 61 (a) 62 Allerdings hat er auch nach dem Vortrag des Klägers nicht den falschen Eindruck erweckt, es werde ein – nicht den Glaubengrundsätzen entsprechender – Vertrag über ein verzinsliches Darlehen geschlossen, sondern hat den "glaubenskonformen Beteiligungscharakter" hervorgehoben. 63 (b) 64 Y. war auch nicht verpflichtet, den Kläger ungefragt auf die Besonderheiten nicht börsennotierter Aktien hinzuweisen. 65 Unstreitig wollte der Kläger börsennotierte Wertpapiere nicht erwerben. Er hat nicht die Geschäftsräume einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsunternehmens aufgesucht und auch keine als Börsenmakler auftretende Person beauftragt, sondern Y., den er für einen Mitarbeiter der Beklagten hielt, einen Barbetrag übergeben, den er glaubenskonform anlegen wollte. Nach seinem Vortrag in der Berufungserwiderung kam es ihm wesentlich darauf an, dem islamischen Zinsverbot genüge zu tun, weshalb die Anlage ein Darlehen sein, aber als "eine Art Beteiligung" bezeichnet werden sollte. Der Kläger hat sich also gerade kein - im Hinblick auf die Möglichkeit der Erzielung von Spekulationsgewinnen mit seinen religiösen Grundsätzen ebenfalls nicht zu vereinbarendes - an der Börse gehandeltes Produkt vorgestellt. 66 Wusste und wollte er aber, dass er die erworbenen Anteile nicht an der Börse würde veräußern können, musste Y. ihn nicht ungefragt darüber aufklären, welche wirtschaftlichen Konsequenzen dies hatte. Soweit in der Rechtsprechung angenommen worden ist, ein Anleger müsse ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es bei nicht börsennotierten Aktien keine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage gebe und dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet sei (Hanseatisches OLG, OLGR Hamburg 2005, 109; OLG Frankfurt, NZG 2004, 483; OLG München, Urteil vom 24.10.2007 – 20 U 1954/07 -, juris), bezog sich das auf Fälle, in denen ein Beratungsvertrag zustande gekommen, ein unvollständige Angaben enthaltender Prospekt in Umlauf gebracht und/oder ein Börsengang in Aussicht gestellt worden war. Diese Grundsätze können nicht auf Fälle übertragen werden, in denen ein Börsengang aus religiösen Gründen von vornherein nicht beabsichtigt war und in denen eine Anlageberatung weder vereinbart war noch tatsächlich stattgefunden hat. Kommt ein Anleger von sich aus mit dem Wunsch nach einer als "eine Art Beteiligung" bezeichneter glaubenskonformen Anlage auf einen Vermittler zu, hat dieser keinen Anlass zu der Annahme, dass ein Aufklärungsbedarf über die Handelbarkeit nicht börsennotierter Aktien bestehe. 67 (c) 68 Objektiv falsch waren aber das behauptete Versprechen einer sicheren künftigen jährlichen Rendite sowie die behauptete Erklärung, das eingezahlte Geld werde auf Anforderung nach spätestens 3 Monaten zurückgezahlt. Letzteres gilt auch, wenn es der Beklagten und/oder Y. bis zum Jahr 2000 durchweg gelungen sein mag, innerhalb von 3 Monaten einen Anleger zu finden, der die Aktien des seine Einlage zurückverlangenden Aktionärs übernahm. Die behauptete Erklärung Y. bezog sich nicht lediglich auf die Möglichkeiten des Verkaufs an andere Anleger, sondern auf eine von vorhandenen Übernahmeinteressenten unabhängige Rücknahme durch die Beklagte selbst, die nach dem unstreitigen Parteivortrag durch das türkische Aktienrecht untersagt und von der Beklagten nicht beabsichtigt war. 69 (2) 70 Eine Beweisaufnahme über die von Y. abgegebenen Erklärungen ist gleichwohl nicht erforderlich, weil nicht festgestellt werden kann, dass etwaige unrichtige Angaben Y. von der Beklagten veranlasst oder zumindest geduldet worden wären. 71 (a) 72 Die allgemeine Erwägung, den Organen der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass die Einwerbung erheblicher Kapitalmittel nur möglich gewesen sei, weil die Anleger über die näheren Bedingungen ihrer Beteiligung im Unklaren gelassen worden seien (OLG Stuttgart, WM 2008, 1368; OLG Düsseldorf, 16. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2008 – I-16 U 23/08), reicht dafür nicht aus. Der Einschätzung, die nicht börsennotierten Aktien der Beklagten seien für Kleinanleger auch unter Berücksichtigung ihrer religiösen Motive schlichtweg kein geeignetes Investment gewesen, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Es ist durchaus denkbar, dass religiös orientierte Anleger, die die türkische Wirtschaft unterstützen wollen, sich bewusst für eine Investition in ein ihnen bekanntes türkisches Unternehmen entscheiden, auch wenn sie wissen, dass künftige Renditen nicht garantiert werden und sie sich von ihrer Beteiligung nur trennen können, wenn sich außerhalb der Börse ein Übernehmer findet. 73 (b) 74 Aus dem als Anlage zum Schriftsatz vom 30.07.2007 auszugsweise und mit einer lediglich Abschnitt 15.d) betreffenden Übersetzung vorgelegten Rundschreiben des früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser veranlasst oder zumindest geduldet hätte, dass die Vermittler unrichtige Erklärungen zur Rückzahlbarkeit der Anlage abgaben. Wann das Schreiben an wen versandt worden ist und ob die in ihm enthaltenen Ausführungen zur Rückzahlung sich auf die Beklagte und nicht auf eine andere Gesellschaft der K.-Gruppe bezogen haben, trägt der Kläger nicht vor. 75 (c) 76 Der Kläger behauptet zwar, der Vorstand der Beklagten und insbesondere ihr damaliger Vorstandsvorsitzender hätten die Vermittler "im Hinblick auf das jederzeitige Kündigungsrecht der Anlage angewiesen" und im übrigen bewusst nicht verhindert, dass Aufklärungspflichten verletzt worden seien. Er tritt dafür aber keinen Beweis an, sondern beschränkt sich auf die Vorlage des Protokolls der Vernehmung eines Vermittlers der Beklagten durch das Landgericht Bochum. Allein auf dessen dort wiedergegebene Aussage, ihm sei von der Beklagten in Konya sowie in Seminaren erklärt worden, was er den Interessenten erklären müsse, vermag der Senat Feststellungen nicht zu stützen. Da der darlegungs- und beweispflichtige Beklagten keinen Beweis antritt, braucht der Senat der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, sie habe die Vermittler zur Aufklärung über die Verkaufsmöglichkeiten aufgefordert, nicht nachzugehen. 77 (3) 78 Auch ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz eines Organs der Beklagten – auf den es nicht entscheidend ankommt, nachdem bereits ein Veranlassen oder Dulden der von den Vermittlern abgegebenen Erklärungen nicht angenommen werden kann – lässt sich nicht feststellen. Unmittelbaren Beweis für diese innere Tatsache tritt der Kläger nicht an. Die unstreitigen bzw. unter Beweis gestellten äußeren Tatsachen rechtfertigen den Schluss auf einen Schädigungsvorsatz nicht. Der allgemeinen Einschätzung, den Organen der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass die Einwerbung erheblicher Kapitalmittel nur möglich gewesen sei, weil die Anleger über die näheren Bedingungen ihrer Beteiligung im Unklaren gelassen worden seien, vermag der Senat sich, wie ausgeführt (s.o. bb) (2) (a)), nicht anzuschließen, zumal eine Pflicht, einen Erwerber ungefragt über die eingeschränkte Fungibilität einer nicht börsennotierten Anlage aufzuklären, zum Zeitpunkt der Anlage in der Rechtsprechung noch nicht angenommen wurde (OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2008 – 1 U 208/07 -). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Organe der Beklagten angesichts der bis zum Jahr 2000 unstreitig großen Nachfrage nach ihren Aktien gemeint haben, für die Aktien der rückgabewilligen Anleger jederzeit Übernehmer zu finden und daher die Zusage der Rückzahlung nach 3 Monaten auch weiterhin einhalten zu können. Ob es fahrlässig war, sich auf ein Anhalten der guten Nachfrage zu verlassen, ist für die allein der Entscheidung der deutschen Gerichte unterliegende deliktische Haftung, die zumindest bedingten Vorsatz voraussetzt, ohne Bedeutung. 79 e) 80 Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche des Klägers verjährt wären, kommt es danach nicht an. 81 3. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 83 Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, weil er bei der entscheidungserheblichen Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG a.F. von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe abweicht, eine Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung liege bereits vor, wenn Beteiligungen an mehreren Unternehmen vorhanden sind und die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht darlegt, durch Stellung von Personen für Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sowie eine sonstige aktive oder beratende Tätigkeit auf der Managementebene der Zielgesellschaften einen tatsächlichen Einfluss auf das Management auszuüben (OLG Frankfurt, WM 2008, 2208, Tz. 25, 27; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2008 – 1 U 95/08 -, Abschnitt II.2 der Gründe). Dass das AuslInvestmG a.F. am 31.12.2003 außer Kraft getreten ist, beseitigt das Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Klärung nicht. Die Frage, wann ein Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, wird sich auch künftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen, zumal § 2 Abs. 8 des nunmehr geltenden Investmentgesetzes dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls enthält. 84 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.100,58 € festgesetzt.