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Urteil

I-18 U 146/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2008:1126.I18U146.08.00
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Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 244/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 244/06) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger begehrt den Ersatz von Schäden, die ihm infolge von Pass- und Personalausweisbeschränkungen, welche die Beklagte nach seinem Wegzug in die Schweiz verfügte, entstanden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzliche Forderung weiter. Er bleibt dabei, dass die Ordnungsverfügungen vom 22.07.2003 nichtig gewesen seien, und dass sie unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit auch materiell-rechtlich nicht hätten ergehen dürfen; jedenfalls habe keine Ermessensreduzierung auf Null bestanden. Den Schutzzweck der Zuständigkeitsregelung in § 19 PassG sieht er vorwiegend in Gründen der Staatensouveränität. Er ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Schaden bereits durch die Ordnungsverfügungen selbst und nicht erst durch seine, des Klägers, Reaktion darauf entstanden seien, und macht geltend, diese Reaktion sei rein schadensmindernd gewesen. Der Kläger beantragt, A. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, B. das angefochtene Urteil wird aufgehoben, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 259.161,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2006 zu zahlen, die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 3.611,00 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch und die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an der versäumten Berufungsfrist. Insofern hat der Kläger die Voraussetzungen des § 233 ZPO vorgetragen und durch die eidesstattlichen Versicherungen seines Rechtsanwalts und dessen Bürovorsteherin glaubhaft gemacht. III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Landgericht ist beizupflichten, dass die vom Kläger oder seiner Zedentin möglicherweise erlittenen Einbußen in zweifacher Hinsicht nicht vom Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Norm umfasst sind. 1. Verletzt ist allein § 19 Abs. 2 PassG, wonach für die Passangelegenheiten des damals schon in der Schweiz wohnhaften Klägers die dortige deutsche Auslandsvertretung zuständig war. Inhaltlich waren die Ordnungsverfügungen vom 22.07.2003 dagegen rechtmäßig. In diesem Zusammenhang beanstandet die Berufung zunächst zu Unrecht die Bezugnahme des Landgerichts auf den Vermerk des Berichterstatters am OVG Münster vom 03.01.2006 (BA Bl. 51/52, Anl. K 35 Bl. 105 - 107 GA) und den Beschluss des VG Düsseldorf vom 13.04.2004 (BA Bl. 19 - 22, Bl. 68 - 74 GA). Insbesondere ist diese Bezugnahme kein Zeichen dafür, dass das Landgericht sich unzutreffenderweise an die Auffassung der Verwaltungsgerichte gebunden gefühlt und keine eigene Meinung zur materiellen Berechtigung der Ordnungsverfügungen gebildet hätte (s. auch § 313 Abs. 3 ZPO). Vielmehr belegt gerade die Feststellung, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme das VG Düsseldorf von zutreffenden Beurteilungsgrundlagen ausgegangen sei, die eigene Prüfung durch das Landgericht. Die inhaltlichen Angriffe der Berufung gegen dieses Prüfungsergebnis führen ebenfalls nicht zum Ziel. a) So war es nach dem entsprechenden Hinweis durch das OVG Münster in diesem Prozess unstreitig, dass die Ordnungsverfügungen vom 22.07.2003 nicht bestandskräftig geworden sind. Auch das Landgericht ist von nichts anderem ausgegangen und hat nichts auf eine gegenteilige Annahme gestützt. Auf der anderen Seite scheiterte die Bestandskraft nach der in dem Vermerk 03.01.2006 niedergelegten und vom Senat geteilten (s.u. 3 b bb) Auffassung des OVG Münster nur an dem späten Zugangsdatum in Verbindung mit einer wohlwollenden Auslegung des Anwaltsschreibens vom 22.09.2003 (Anl. K 4) und nicht etwa am Vorliegen von Nichtigkeitsgründen. b) Es war nicht amtspflicht- oder rechtswidrig, dass die Beklagte beim Kläger den Tatbestand des § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG als gegeben ansah und unter diesen Umständen ihr Ermessen im Sinne der Entziehung ausübte. Es war und ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Wohnsitzverlegung in die Schweiz das Ziel verfolgte, sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Dafür spricht der erhebliche Umfang der vollziehbaren Steuerverpflichtungen, der lange Zeitraum, über den sie aufliefen, ohne dass der Kläger sie auch nur teilweise bediente (vgl. OVG Berlin-Brandenburg 11.09.2007, NJW 2008, 313; OVG Münster 02.01.1996 - 25 B 3037/95 -, zitiert nach Juris, Rz. 9), der Umstand, dass der Kläger trotz seiner umfangreichen, nach eigener Angabe jede Arbeitswoche durchschnittlich zwei Termine umfassenden Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland hier über keinen Besitz und keine Konten mehr verfügte bzw. verfügt (vgl. VG Berlin 09.02.2005 - 23 A 80.03 -, zitiert nach Juris, Rz. 15 a.E.) oder aber sein inländisches Vermögen jedenfalls vor dem Finanzamt als Gläubiger erfolgreich verbarg (s. Schreiben des Finanzamts B. vom 30.06.2003, Anl. B 1 Bl. 66/67 GA), und auch seine Abmeldung aus Deutschland ohne Angabe der nach seiner Darlegung damals schon zutreffenden Schweizer Adresse (Anl. B 3, Bl. 146 GA; vgl. OVG Potsdam 28.02.2006 - 5 S 52.05 -, zitiert nach Juris, Rz. 9). Der Kläger will in diesem Zusammenhang zu Unrecht differenzieren zwischen der ursprünglichen Steuerschuld einerseits, wie sie ausweislich der vom Landgericht eingeholten "Rückstandsaufstellung" (Bl. 128 - 131 GA) zuletzt unter 40.000 € ausmachte, und den in der Summe 250.000 € übersteigenden Säumnis- und Verspätungszuschlägen andererseits. Abgesehen davon, dass auch ein Betrag zwischen 30.000 und 40.000 € nicht zu vernachlässigen ist (VG Berlin a.a.O., Rz. 14), sind solche Zuschläge ebenfalls "steuerliche Verpflichtungen" i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG. Die Teilzahlungsangebote des Klägers gegenüber dem Finanzamt begannen zum einen erst im Herbst 2003 (Schriftsatz vom 27.03.2008 S. 4/5 Bl. 159/160 GA, Anl. K 41 - K 44, Bl. 163 - 168 GA); zum anderen hätte es im Falle einer wenigstens ratenweisen Zahlungsbereitschaft des Klägers keiner Zustimmung des Finanzamts bedurft; nichts hätte den Kläger hindern können, auf seine vollziehbaren Steuerverpflichtungen - gegebenenfalls unvollständige - Zahlungen zu leisten. Unerheblich ist, dass der Kläger auch private, familiäre Gründe für seine Wohnsitznahme in der Schweiz haben mag. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG setzt nicht voraus, dass der sog. Steuerfluchtwille das einzige Motiv für das Verlassen der Bundesrepublik und die Fortsetzung des Aufenthalts im Ausland ist (VG Berlin a.a.O., Rz. 16 m.w.N.). Die Beklagte hat nicht in ermessensfehlerhafter Weise Art. 6 GG missachtet. Der ihr in diesem Zusammenhang bis zum Beginn des Amtshaftungsprozesses vorgetragene Sachverhalt lautete dahingehend, dass die Ehefrau des Klägers Schweizerin sei und mit den (sinngemäß: gemeinsamen) Kindern in der Schweiz lebe. Der Umstand, dass der Ehepartner desjenigen, der sich seinen Steuerpflichten in dem hier gegebenen Umfang entzieht, im Ausland leben möchte (sei es, weil er die dortige Staatsangehörigkeit hat, sei es z.B. aus Liebe zu dem Land oder aus anderen Gründen), macht Maßnahmen nach §§ 8, 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG aber noch nicht unzulässig. Nicht nur kann die Ehe unter diesen Umständen ohne weiteres auch im Inland geführt werden, wie es das VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13.04.2004 festgehalten hat, sondern vor allem kann der Steuerpflichtige durch die Begleichung seiner Steuerschuld bzw. mit dem Finanzamt abgestimmte Schritte in diese Richtung die Passbeschränkung wieder zum Wegfall bringen. Ob sich an diesen Überlegungen etwas ändern würde, wenn die nunmehr erhobene Behauptung des Klägers zutrifft, dass minderjährige Kinder seiner Frau aus erster Ehe mangels Zustimmung ihres Vaters die Schweiz nicht verlassen dürften, kann offen bleiben, denn derartiges war für die Beklagte bei ihrer Amtsausübung nicht ersichtlich; ohnehin gälte auch dann, dass es nur an dem Steuerpflichtigen liegt, durch entsprechendes Verhalten die Grundlagen der Beschränkung zum Wegfall zu bringen. 2. Der vom Landgericht zutreffend herausgearbeitete Zweck des § 19 PassG, dem Passinhaber oder -bewerber eine zuständige Passbehörde in seiner Nähe zur Verfügung zu stellen und so Wege und Zeitverlust zu ersparen, steht mit dem hier geltend gemachten Schaden in keinem Zusammenhang, was die Berufung selbst nicht anders sieht. Ob § 19 PassG daneben noch einen völkerrechtlichen Hintergrund hat, braucht nicht entschieden zu werden. Eine derartige Funktion würde gerade keine Schutzwirkung gegenüber dem Passinhaber entfalten. Der Sache nach macht der Kläger geltend, dass die Verletzung von Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Erlass belastender Verwaltungsakte schon dann zum Schadensersatz verpflichte, wenn die zuständige Behörde (hier: die deutsche Auslandsvertretung in der Schweiz) ihr Ermessen (jedenfalls nicht ausschließbar) anders ausgeübt und den belastenden Verwaltungsakt nicht erlassen hätte. Diese Betrachtungsweise ist aber rein naturgesetzlich-kausal und übersieht das im Amtshaftungs- und Entschädigungsbereich maßgebliche Erfordernis, den Schutzzweck der jeweiligen Norm zu berücksichtigen. Ein Schutzzweck dahingehend, dass der Einzelne auch für die Folgen inhaltlich rechtmäßiger Maßnahmen zu entschädigen wäre, kann Ordnungs- und Organisationsnormen wie den Zuständigkeitsvorschriften nicht entnommen werden (vgl. BGH 20.02.1992, BGHZ 117, 240, 244/245). 3. Es bleibt dabei, dass der geltend gemachte Schaden erst durch eine unangemessene Reaktion des Klägers auf die Ordnungsverfügungen vom 22.07.2003 entstand. a) Die Ordnungsverfügungen allein verursachten diesen Schaden noch nicht. Sie hätten möglicherweise einen anderen Schaden verursachen können, etwa dadurch, dass der Kläger seine deutschen Kunden nicht mehr hätte aufsuchen können, oder in Form der Kosten für einen zweiten Wohnsitz in Deutschland. Darum geht es hier aber nicht, sondern um zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen, die dadurch entstanden seien, dass der Kläger sich entschloss, auf den Landweg auszuweichen, um ungeachtet der Passbeschränkung faktisch weiterhin wöchentlich (ein- und wieder) auszureisen. b) Der Kläger hatte die Ordnungsverfügungen zu respektieren. aa) Dass er sie angefochten und, zunächst erfolglos, vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte, änderte hieran nichts, war doch ihre sofortige Vollziehung angeordnet. Ebenso wenig machte ihre "Aufhebung" vom 19.01.2006 (Anl. K 6, BA Bl. 56), der Sache nach eine Rücknahme i.S.d. § 48 VwVfG, sie für die Vergangenheit unbeachtlich. bb) Nichtig waren die Ordnungsverfügungen nicht. Ein Handeln auf fremdem Staatsgebiet liegt nicht vor. Auf Schweizer Staatsgebiet fand lediglich die Zustellung statt (die in der Tat nicht den in diesem zwischenstaatlichen Verhältnis gültigen Formen entsprach, was jedoch gem. § 9 VwZG a.F. geheilt wurde). Der Erlass der Ordnungsverfügungen geschah dagegen im Inland, und sie regelten mit dem Geltungsbereich des deutschen Passes des Klägers auch nur interne deutsche Sachverhalte (vgl. BSG 31.01.1973, NJW 1973, 1064). Auch unter anderen Gesichtspunkten begründete ihr einziger Fehler, die nicht gegebene Zuständigkeit, keine Nichtigkeit. Dabei kann offen bleiben, ob es bei der Abgrenzung zwischen den von den Ländern zu bestimmenden Behörden gem. § 19 Abs. 1 PassG und den vom Auswärtigen Amt zu bestimmenden Auslandsvertretungen gem. § 19 Abs. 2 PassG wirklich um die örtliche Zuständigkeit geht, so dass ihre Verletzung ohnehin nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG unschädlich ist, oder aber um die sachliche. Auch die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 VwVfG für eine Nichtigkeit wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit (für alle Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rz. 14, 15 m.w.N.) liegen nicht vor, nahm die Beklagte mit der Passbeschränkung doch eine Aufgabe wahr, die ihr grundsätzlich übertragen und hier nur deshalb nicht einschlägig war, weil der Betroffene - der Kläger - nicht in ihrem Gebiet wohnte. c) Schließlich wird der Schaden nicht dadurch ersatzfähig, dass die Einbußen dann, wenn der Kläger die Ordnungsverfügungen nicht umgangen hätte, möglicherweise noch größer gewesen wären. Eine rechtliche Grundlage für diese Vorstellung des Klägers gibt es nicht. Ebenso wenig, wie es dem Geschädigten angesonnen werden könnte, zur Minderung grundsätzlich ersatzfähiger Schäden vollziehbare behördliche Anordnungen zu missachten, kann er umgekehrt die durch solche Missachtung entstandenen Einbußen anstelle des gedachten Schadens bei rechtmäßigem Verhalten verlangen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO, diejenigen über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Streitwert für die Berufungsinstanz: 259.161,03 €