Urteil
I-8 U 38/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2008:1023.I8U38.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Januar 2008 verkündeteUrteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten sich Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Januar 2008 verkündeteUrteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten sich Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. G r ü n d e A. Der am 27.03.1962 geborene Kläger litt im Frühjahr 2001 unter Beschwerden im Bereich des rechten Fußes; am 19.05.2001 konnte er nach dem Aufstehen nicht mehr auftreten. Er suchte deshalb den Orthopäden Dr. B… auf, der nach einer Röntgendiagnostik eine Injektionstherapie durchführte. Da sich die Symptomatik nicht besserte überwies er den Patienten an den Neurologen Dr. P…, der – nach Ausschluss eines Bandscheibenvorfalls durch ein LWS-CT (Bericht vom 19.06.01, 18 GA) - ein elektrophysiologisch bestätigtes rechtsseitiges Tarsaltunnelsyndrom diagnostizierte (Behandlungskartei, Hülle nach 367 GA). Der Neurologe überwies den Patienten in die neurochirurgische Klinik des B… Krankenhauses W…, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist (Bericht vom 22.06.01, 25 GA). Dort wurde er im Juli 2001 von dem Beklagten zu 2), einem in der Abteilung tätigen Oberarzt, beraten; dieser empfahl eine operative Dekompression des Tarsaltunnels. Am 23.07.2001 wurde der Kläger stationär aufgenommen und von dem Zeugen Dr. B… über das beabsichtigte Vorgehen aufgeklärt. Am folgenden Tag führte der Beklagte zu 2) die Operation durch (Op-Bericht, 19 GA). Am 27.07.2001 konnte der Patient aus der stationären Behandlung entlassen werden; er wurde anschließend von dem Beklagten zu 2) bis zum 13.08.2001 ambulant weiter betreut (Behandlungskartei, 300 GA). Am 23.08.2001 stellte sich der Patient in der Praxis des niedergelassenen Neurochirurgen W… vor, der die noch offene Wunde versorgte und nach Entnahme eines Abstrichs ab dem 30.08.2001 mit dem Antibiotikum Ciprobay behandelte (vgl. Bericht vom 03.02.04, 26 f GA; Behandlungskartei, Hülle nach 395 GA). Eine am 13.09.2001 durchgeführte Kernspintomographie ergab keine Anhaltspunkte für einen Abszess oder eine knöcherne Infektion. Da die Wundheilungsstörung anhielt, riet der erneut hinzugezogene Neurologe Dr. P… im Dezember 2001 zu einer chirurgischen Revision (Überweisung, 17 GA). Am 10.12.2001 wurde der Kläger deshalb erneut in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) aufgenommen und von dem Zeugen Dr. B… aufgeklärt (Einverständniserklärung, 209 GA); noch am selben Tag führte der Beklagte zu 2) die Wundrevision durch (Op-Bericht, 23 GA). Der anschließende Heilungsprozess verlief komplikationslos; allerdings besserte sich die ausgeprägte Schmerzsymptomatik nicht. Es bildete sich ein therapieresistentes Syndrom aus (CRPS), das durch starke Medikamente und – allerdings nur vorübergehend – durch die Implantation einer epiduralen Stimulationselektrode behandelt wurde. Die Belastbarkeit des rechten Fußes ist weiterhin stark eingeschränkt. Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, der Eingriff vom 24.07.2001 sei nicht indiziert gewesen; auch sei er über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen nicht korrekt belehrt worden. Bei der Operation sei es vorwerfbar zu einer Nervverletzung gekommen; auch sei die postoperative Infektion auf ein Versäumnis zurückzuführen. Die Revisionsoperation vom 10.12.2001 sei ebenfalls weder indiziert noch zur Beseitigung der Beschwerden geeignet gewesen. Vor diesem Eingriff sei er nur unzulänglich und nicht rechtzeitig über Komplikationsmöglichkeiten und Behandlungsalternativen informiert worden. Aufgrund der den Beklagten anzulastenden Versäumnisse könne er ohne Stütze nicht mehr gehen und den rechten Fuß kaum einsetzen. Wegen der ständig anhaltenden starken Schmerzen leide er unter Depressionen und sei erwerbsunfähig (Bericht 115 ff GA; Gutachten, 268 ff GA). Die Beklagten seien verpflichtet, ihm zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen einen Kapitalbetrag von mindestens 120.000 € und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 300 € zu zahlen; zudem sei ihm der bis zum 31.10.2004 entstandene Verdienstausfall in Höhe von 276.449,47 € zu erstatten und ab 01.11.2004 monatlich ein Betrag von 6.816,66 € abzüglich einer Erwerbsunfähigkeitsrente von 614,51 € zu zahlen; schließlich seien die Beklagten zum Ersatz der weitergehenden Schäden verpflichtet. Die Beklagten haben vorgetragen, zu dem Ersteingriff hab es keine erfolgversprechende Alternative gegeben; die anschließende Wundheilungsstörung sei ihnen nicht anzulasten. Auch die Revisionsoperation sei unumgänglich gewesen. Schließlich sei der Patient umfassend über das Vorgehen und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat den Kläger angehört (492 GA) und durch Einholung schriftlicher Gutachten (143 ff, 421 ff GA), durch Anhörung des Sach- verständigen Prof. Dr. H… (488 ff GA) sowie durch Vernehmung von Zeugen (484 ff GA) Beweis erhoben. Anschließend hat die Kammer die Klage durch Urteil vom 29.1.2008 (514 ff GA) abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, der Beklagte zu 2) habe den Behandlungserfolg vor dem ersten Eingriff tatsächlich zugesichert. Die Aufklärungsgespräche hätten zudem verspätet stattgefunden, so dass die Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Schließlich sei die Belehrung auch inhaltlich zu beanstanden, da auf das mögliche Entstehen eines CRPS nicht hingewiesen worden sei. Den Beklagten seien darüber hinaus Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die nach dem ersten Eingriff aufgetretene Wundheilungsstörung sei nicht behandelt worden. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Einwilligung im Falle einer zutreffenden Aufklärung unterstellt und einen Entscheidungskonflikt des Klägers als nicht plausibel angesehen; diese Wertung sei mit der persönlichen Anhörung des Patienten nicht zu vereinbaren. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Sachverständige habe eindeutig bestätigt, dass die beiden Eingriffe medizinisch indiziert gewesen seien; auch habe man die Operationen einwandfrei durchgeführt. Wahrscheinlich habe sich die Infektion erst nach der Entlassung aus der stationären Behandlung entwickelt. Auch die Aufklärungsrüge sei nicht berechtigt; keinesfalls habe der Beklagte zu 2) einen Erfolg des chirurgischen Vorgehens zugesichert. Zudem habe der Patient einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger kann weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 823, 253 Abs. 2 BGB) verlangen, noch steht ihm nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ein Anspruch auf Ersatz schon entstandener oder künftiger materieller Schäden zu. I. Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses zu beweisen, dass dem in Anspruch genommene Arzt und/oder Krankenhausträger ein zumindest fahrlässiges Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (BGH NJW 1995, 1618, ständige Rechtsprechung). Diesen Beweis hat das Landgericht aufgrund der erstinstanzlichen Beweiserhebung als nicht geführt angesehen. Hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten: 1. Der von dem Landgericht hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. H…, der als Chefarzt einer Klinik für Neurochirurgie über umfassende praktische und wissenschaftliche Erfahrung zur Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes verfügt, hat überzeugend bestätigt, dass die bei dem Kläger am 24. Juli 2001 vorgenommene Entlastungsoperation mit einer Spaltung des Ligamentum Laciniatum rechts sowie einer Dekompression des Nervus tibialis und seiner Äste aufgrund der von dem Neurologen Dr. P… elektrophysiologisch gesicherten Diagnose eines Tarsaltunnelsyndroms medizinisch indiziert war. Weil die akut aufgetretene Symptomatik durch konservative Maßnahmen wie über zwei Monate lang erfolgte lokale Infiltration nicht erfolgreich gebessert werden konnte, war, so der Sachverständige, die Empfehlung zur Operation gerechtfertigt und keinesfalls übereilt, zumal die Chance auf eine Besserung bei etwa 70 % lag und mit einer Spontanheilung nicht gerechnet werden konnte. Eine Entlastung durch konservative Maßnahmen wie z.B. eine Fußeinlage kam als Alternative nicht ernsthaft in Betracht, weil bei dem Kläger bereits ein Taubheitsgefühl vorlag und ein weiteres Abwarten die Prognose verschlechtert hätte. 2. Anhaltspunkte für Fehler bei der Durchführung des Eingriffs hat der Sachverständige nicht festzustellen vermocht. Ausweislich des Operationsberichtes wurde das den Nervus tibialis komprimierende fibröse Gewebe einwandfrei abpräpariert und entfernt. Eine spätere Kontrolle der Nervenleitgeschwindigkeit gab keinen Hinweis auf eine intraoperative Schädigung. Selbst wenn die Dekompression nicht vollständig gelungen sein mag, lässt dies nicht auf ein Fehlverhalten des Operateurs schließen, weil sich periphere Nerven nach einem Eingriff nicht immer komplett normalisieren. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sekundäre Wundheilungsstörung schuldhaft herbeigeführt wurde. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass in der Klinik der Beklagten zu 1) die sterilen Kautelen nicht beachtet wurden; entsprechendes wird von dem Kläger auch nicht ansatzweise vorgetragen. Eine perioperative Antibiotikaprophylaxe entsprach nach den Ausführungen des Gutachters nicht dem medizinischen Standard und war deshalb nicht indiziert. 3. Die in der Klinik der Beklagten zu 1) erfolgte postoperative Nachsorge ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der Behandlungsdokumentation wurde der Patient nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung bis zum 13. August 2001 ambulant von dem Beklagten zu 2) weiter behandelt. Ausgehend von den Karteieinträgen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige Wundheilungsstörung. Vielmehr wird in der letzten Eintragung Beschwerdefreiheit bescheinigt: „Nachschau. Wunde p.p. langsam progredient belasten. Beschwerden schlagartig seit Sonntag weg“. Demgegenüber hat die Ehefrau des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, der Fuß sei stets geschwollen und schmerzhaft gewesen; auch sei aus der Wunde eine wie Eiter aussehende Flüssigkeit ausgetreten. Unterstellt man die Richtigkeit dieser Beobachtung, wären – so der Sachverständige – die Entnahme eines Abstrichs und die Einleitung einer antibiotischen Therapie angebracht gewesen. Allerdings ist das Landgericht der – laienhaften – Schilderung der Zeugin mit zutreffenden Erwägungen nicht gefolgt. Die Zuverlässigkeit ihrer Darstellung kann schon wegen des Zeitablaufs bezweifelt werden. Auch ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger bei Vorliegen eines so auffälligen Befundes, wie seine Ehefrau ihn beschrieben hat, zwischen dem 13. und dem 23. August 2001 keinen Arzt aufgesucht hat. Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass in der Behandlungsdokumentation der Beklagten eine Verlaufsbeschreibung über die Entwicklung des Wundbereichs nach der ersten Operation bis zu der Entlassung des Klägers aus der Klinik fehlt. Im Hinblick auf die im Rahmen der späteren ambulanten Vorstellungen als unauffällig dokumentierten Befunde lässt sich hieraus nicht schließen, dass es während des stationären Aufenthaltes zu einer tiefgreifenden Entzündung gekommen war. 4. Die am 10. Dezember 2001 durchgeführte Revisionsoperation war nach der Darstellung des Sachverständigen zwingend erforderlich, weil die monatelange Behandlung mit dem – eigentlich gegen den ermittelten Keim tauglichen – Antibiotikum Ciprobay die persistierende Fistelbildung nicht verhindert hatte. Prof. Dr. H… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es zu der chirurgischen Sanierung keine erfolgversprechende Behandlungsalternative gab. Zudem war es sinnvoll, durch Entfernung des entstandenen Narbengewebes eine erneute Entlastung des Nerven herbeizuführen. Anhaltspunkte für Versäumnisse bei der Durchführung dieses Eingriffs hat der Sachverständige nicht festzustellen vermocht. 5. Ärztliche Versäumnisse lassen sich auch unter Berücksichtigung der bei dem Kläger postoperativ verbliebene Beschwerdesymptomatik nicht feststellen. Aufgrund der Begutachtung ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger beklagten Beeinträchtigungen auf ein sog. CRPS-Typ II (complex regional pain Syndrome) zurückzuführen sind. Prof. Dr. H… hierzu deutlich gemacht, dass diese nachteilige Entwicklung als schicksalhaft anzusehen ist. Seiner Darstellung zu Folge ist die Entstehung des CRPS entweder auf die Wundheilungsstörung oder auf die operativen Eingriffe selbst zurückzuführen ist, wobei offen bleibt, ob Auslöser die erste oder die zweite Operation war. Der Sachverständige hat ferner deutlich gemacht, dass die Entwicklung des CRPS nicht darauf schließen lässt, dass es bei den durchgeführten Operationen zu Fehlern gekommen war. II. Die Beklagten haften auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Eingriffsaufklärung. 1. Vor der ersten Operation hat der Kläger eine Einverständniserklärung unterzeichnet, in der handschriftlich verschiedene Komplikationsmöglichkeiten wie Entzündungen, Wundheilungsstörungen und Nervverletzungen eingetragen sind. Das Landgericht hat, auch soweit nach der Darstellung des Sachverständigen darüber hinaus der Hinweis auf das Risiko einer Schmerzverschlimmerung erforderlich war, eine entsprechende mündliche Aufklärung zu Recht als bewiesen angesehen. Der seinerzeit für die Aufklärung verantwortliche Arzt Dr. B… hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bestätigt, dass er bei Entlastungsoperationen, wie sie bei dem Kläger erfolgt war, den Patienten neben der Erläuterung der bereits schriftlich dokumentierten Komplikationsmöglichkeiten immer darüber aufkläre, dass die Beschwerden nach der Operation auch schlimmer werden können. Der Zeuge hatte zwar keine Erinnerung an das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger selbst; er hat seine Aussage indes unter Berücksichtigung der von ihm vorgenommenen Dokumentation und seines standardisierten Vorgehens gemacht, so dass die Annahme, er sei im Fall des Klägers anders vorgegangen, nicht gerechtfertigt ist. Obwohl die Ehefrau des Klägers dieser Darstellung widersprochen und bekundet hat, in dem kurzen Gespräch sei lediglich gesagt worden, dass alles komplikationslos verlaufen werde, ist das Landgericht zu Recht der Aussage des Zeugen Dr. B… gefolgt. Es ist bereits fraglich, ob die Zeugin B… zum Zeitpunkt ihrer Aussage tatsächlich eine genaue Erinnerung an den Inhalt des damaligen Aufklärungsgesprächs hatte. In der Erwartung eines bevorstehenden operativen Eingriffs steht das Aufklärungsgespräch nämlich nicht zwangsläufig im Mittelpunkt des Interesses der Angehörigen des Patienten, so dass bereits aus diesem Aspekt ein genaues Erinnerungsvermögen an Einzelheiten des Gesprächs regelmäßig nicht anzunehmen ist. Die Zuverlässigkeit der Schilderung der Zeugin Blum wird ferner dadurch beeinflusst, dass sich die Angehörigen eines Patienten häufig der Hoffnung hingeben, es werde alles gut gehen und deshalb die geschilderten Risiken in den Hintergrund rücken. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Dr. B… zu misstrauen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken gegen die prozessuale Verwertbarkeit dieser Zeugenaussage. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beklagten nicht sämtliche Einzelheiten des von dem Zeugen in ihrer Abwesenheit geführten Aufklärungsgesprächs vortragen können. Es war dem Landgericht daher nicht untersagt, den Zeugen zum Inhalt des mit dem Kläger geführten Gesprächs bzw. zu seiner üblichen Gesprächsführung in gleich gelagerten Fällen zu befragen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Aufklärung über die Möglichkeit der Entwicklung eines Sudeck-Syndroms bzw. eines CRPS. Die Patientenaufklärung soll den Patienten verständlich über mögliche mit dem Eingriff verbundene Risiken informieren, wozu die Mitteilung medizinischer Fachbegriffe in den meisten Fällen nicht geeignet ist. Das Risiko der Entwicklung einer Sudeckerkrankung wird deshalb sinnvoller Weise durch die Beschreibung ihrer Folgen dargestellt, wozu – wie auch im Falle eines CRPS - in erster Linie die Darstellung einer möglichen Schmerzverschlimmerung nach dem Eingriff gehört (vgl. BGH VersR 1994, 1236). Soweit sich der Kläger im Übrigen darauf beruft, ihm sei ein komplikationsloser Erfolg des Eingriffs zugesichert worden, wurde diese Darstellung nicht einmal von seiner Ehefrau bestätigt, die immerhin eingeräumt hat, dass beispielsweise von Taubheitsgefühlen die Rede war und zudem lediglich erklärt wurde, dass der Eingriff „normalerweise“ komplikationslos sei. Im Falle einer Erfolgszusicherung wäre es auch unverständlich gewesen, dass der Kläger ohne weitere Einwände die Einverständniserklärung vom 23.07.2001 unterzeichnet hat, obwohl dort auf bestimmte Risiken wie die Entwicklung von Entzündungen, Wundheilungsstörungen, Narbenbildungen und Taubheit hingewiesen wird. 2. Nicht ausdrücklich befasst hat sich das Landgericht mit dem Einwand des Klägers, die Aufklärung sei verspätet erfolgt, weil sie erst am Nachmittag bzw. am Abend des Tages vor der Operation stattfand. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.03.1998(VI ZR 74/97) die Auffassung vertreten, eine Aufklärung am Vorabend der Operation sei nicht ausreichend im Falle eines Eingriffs, der mit dem Risiko der Erblindung einesAuges verbunden ist. Der BGH führt dort aus: „Zwar kann je nach den Vorkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff eine Aufklärung erst nach der Operationskonferenz im Verlaufe des Vortages grundsätzlich genügen, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, zu der sie dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts erlaubt. Die Aufklärung erst am Vorabend der Operation reicht hier ... jedoch nicht aus, um die Entscheidungsfreiheit der Klägerin zu gewährleisten. Der Klägerin war erstmals im Aufklärungsgespräch mitgeteilt worden, dass die Entfernung des Tumors möglicherweise zu umgehenden Erblindung ihres Auges führen könne. Die Klägerin benötigte in Anbetracht dieses sie belastenden Risikos mehr Bedenkzeit zu einer Einwilligung in die Operation in Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts.“ Es ist fraglich, ob diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, weil hier ein dergestalt erhebliches eingriffstypisches Risiko nicht ohne weiteres anzunehmen war. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass das Risiko der Entwicklung eines CRPS im Promillebereich liegt. Deshalb dürfte eine solche Komplikationsmöglichkeit bei der Entscheidung eines Patienten zur Durchführung einer wie hier indizierten Operation nicht von vorne herein vergleichbar ausschlaggebend sein. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht, weil sich der Kläger aus einem anderen Gesichtspunkt nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs wegen einer verspätet erfolgten Risikoaufklärung berufen kann: Im Falle der nicht rechtzeitig erteilten Aufklärung ist es nämlich Sache des Klägers, substantiiert darzulegen, dass ihn gerade die erst spät erfolgte Kenntnis bestimmter Operationsrisiken in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl. Seite 249, Rdnr. 101). An einem entsprechenden Vortrag des Klägers fehlt es hier. Er beruft sich lediglich auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Erfordernis einer zeitgerechten Patientenaufklärung und macht geltend, die Aufklärung sei hier zu spät erfolgt. Aus welchem Grund er deshalb in seiner Entschlussfreiheit bei der Zustimmung zu dem bereits seit längerer Zeit ins Auge gefassten Eingriff beeinträchtigt gewesen sein könnte, zeigt er nicht auf. Im Gegenteil spricht sein Vortrag, dass er bei Kenntnis der – seiner Darstellung zufolge nicht mitgeteilten – Operationsrisiken dem Eingriff keinesfalls zugestimmt hätte, dafür, dass er in jeder Hinsicht entscheidungsfähig war und dass die Zeitverzögerung der Aufklärung bei der Willensbildung keine entscheidende Bedeutung für ihn hatte. 3. Vor dem zweiten Eingriff wurde ausweislich der schriftlichen Einverständniserklärung mit dem Kläger vornehmlich über das Risiko einer Ausbreitung der Infektion bis hin zu einer Knochenentzündung gesprochen. Insoweit hat der Sachverständige sowohl den späten Zeitpunkt als auch den Inhalt der Belehrung beanstandet und ausgeführt, der Patient hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass bei einem Zweiteingriff die Komplikationsdichte deutlich höher ist als bei der Erstoperation. Zu Recht ist das Landgericht indes zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung einen Entscheidungskonflikt, den die Beklagten unter Hinweis darauf, dass es für den Kläger zu dem Eingriff keine Alternative gegeben habe, ausdrücklich bestreiten, nicht plausibel gemacht hat. Er hat lediglich erklärt, er hätte sich zunächst bei anderen Ärzten erkundigt und sodann auf eine Spontanheilung gehofft. Eine solche Chance bestand tatsächlich indes nicht; vielmehr hat der Sachverständige betont, dass es zu der dringend indizierten chirurgischen Revision keine Alternative gegeben habe; er hat zudem deutlich gemacht, dass man möglicherweise bereits früher operativ hätte eingreifen sollen. Letztendlich ist auch nicht festzustellen, dass das therapieresistente Schmerzsyndrom, unter dem der Kläger leidet, gerade durch den zweiten Eingriff hervorgerufen wurde. Beschwerdefrei war der Patient bereits vorher nicht. Prof. Dr. H… hat erläutert, dass diese Komplikation entweder auf die schicksalhaft eingetretene Wundheilungsstörung oder als Folge der operativen Eingriffe – wobei offen ist, ob durch die erste oder die zweite Operation – eingetreten sei. III. Der ergänzende Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 02.10.2008 und vom 06.10.2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 828.278,47 € festgesetzt. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.