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Urteil

I-16 U 129/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2008:1017.I16U129.07.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt von den Beklagten u.a. die Übertragung einer Kapitallebensversicherung, hilfsweise die Feststellung, dass diese Kapitallebensversicherung fortbesteht und äußerst hilfsweise die Auszahlung des Rückkaufswertes. Der Kläger war aufgrund des Vertrages vom 14.09./30.09.1997 (Bl. 6 GA) für die Beklagten als Handelsvertreter mit einer Geschäftsstelle in K… tätig. § 13 dieses Vertrages sah vor, dass er eine Lebensversicherung gemäß den Richtlinien der Beklagten für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des freiberuflichen Versicherungsaußendienstes (im nachfolgenden RL) (Bl. 41 ff. GA) abzuschließen hatte. Gemäß § 7 RL waren die Beiträge zu solchen Kapitallebensversicherungen von den Beklagten zu tragen. Einen entsprechenden Versicherungsantrag stellte der Kläger am 14.09.1997 (Bl. 10 GA). Nr. 2 dieses Antragsformulars sowie § 9 RL sahen vor, dass der Vertreter alle Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagten abtritt. Gemäß Nr. 3 des Antragsformulars und § 12 RL verfielen die Ansprüche des Vertreters, wenn er den Vertretervertrag innerhalb der ersten 10 Versicherungsjahre kündigt. Die Beklagten zu 2. policierte unter der Vers. Nr. 80542920063-8-01 antragsgemäß eine Kapitallebensversicherung des Klägers. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 27.09.2005 den Vertretervertrag (Bl. 12 GA). Mit Schreiben vom 07.02.2006 teilte die Beklagte zu 2., die bis zum 31.03.2006 alle Versicherungsbeiträge entrichtete, dem Kläger mit, dass sie den vorgenannten Kapitallebensversicherungsvertrag zum 01.04.2006 als gekündigt ansehe und gemäß der zu ihren Gunsten erfolgten Abtretung den Auszahlungsbetrag (Rückkaufswert zuzüglich Überschüsse abzüglich Kapitalertragsteuer) von insgesamt € 23.432,84 an die Beklagte zu 1. auszahlen werde (Bl. 15 GA). Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat den auf Übertragung der Kapitallebensversicherung gerichteten Klageantrag nebst Hilfsanträgen abgewiesen. Entgegen der Meinung des Klägers unterfalle die Kapitallebensversicherung nicht § 1b Abs. 1 BetrAVG. Eine entsprechende Anwendung von § 1b Abs. 2 BetrAVG komme nicht in Betracht. Der Kläger werde auch nicht im Sinne von § 307 BGB in unangemessener Weise durch die vereinbarte Abtretung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag benachteiligt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger von den Beklagten die Zahlung die Vergütungspauschale gemäß § 14 des Vertretervertrages für die Zeit seiner Freistellung von November 2006 bis März 2007 in Höhe von insgesamt € 2.000,- begehrt hat. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen auf die Übertragung der Kapitallebensversicherung (Vers. Nr. 80542920063-8-01) gerichteten Klageantrag nebst Hilfsanträgen weiter. Er meint, der Kapitallebensversicherungsvertrag unterfalle dem BetrAVG und stelle eine Direktversicherung dar (Bl. 137 GA). Die Beklagten hätten dieses Gesetz bewusst umgangen, da sie die Beiträge zu der Versicherung bezahlten und damit faktisch sie und nicht er Versicherungsnehmer gewesen seien (Bl. 137 GA). Ferner müssten sich die Beklagten daran festhalten lassen, dass nach § 13 des Vertretervertrages sowie Präambel und § 2 RL der Lebensversicherungsvertrag gerade seiner Altersversorgung dienen sollte (Bl. 138 GA). Im Übrigen hätten die Beklagten ihm im Sinne des BetrAVG eine direkte Versorgungszusage gegeben, weil sie selbst der Versicherer und der Prinzipal seien (Bl. 139 i.V.m. 48 GA). Die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag sei unwirksam, da sie eine unangemessene, intransparente und überraschende Klausel sei (Bl 140 ff. GA). Es liege eine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung vor. Während nach dem BertrAVG eine Unverfallbarkeit der Direktversicherung schon nach fünf Jahren eintrete, bliebe die Abtretung 10 Jahre lang wirksam (Bl.141 GA). Er habe von der gesamten Vertragskonstruktion nur Nachteile gehabt, weil er die von dem Beklagten gezahlten Versicherungsbeiträge als Betriebseinnahmen habe versteuern müssen (Bl. 143 GA). Der Kläger beantragt abändernd, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm die Kapitalversicherung mit der Nr. 8… zu übertragen; hilfsweise, festzustellen, dass die Kapitalversicherung mit der Nr. 8…, Beginn 01.03.1998, Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung am 29.02.2036, Versicherungssumme € 189.304,97, Beitrag jährlich € 2760,98, Hochrechnung einer möglichen Gesamtlaufzeit am 01.03.2036 in Höhe von € 272.960,80, unter den bisherigen Bedingungen fortbestehe; die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an ihn € 23.432,84 zuzüglich 5%-Punkten über den Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, indem sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nehmen und ihn vertiefen (Bl. 163 ff GA). Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klageanträge, die der Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, völlig zu Recht abgewiesen: Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung der Kapitallebensversicherung mit der Nr. 8…. Entgegen der Meinung des Klägers steht ihm ein entsprechender Anspruch nicht aus oder in Verbindung mit dem BetrAVG zu. Wenn die Kapitallebensversicherung dem BetrAVG unterliegen würde, wie der Kläger meint, käme gemäß § 26 BetrAVG es in der Fassung vom 05.07.2004 zur Anwendung, da dies die gültige Fassung bei Beendigung des Vertretervertrags im März 2006 war. Gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG a.F. lag eine betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Arbeitgeber zur Altersversorgung des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschloss (sogenannte Direktversicherung). Eine solche Direktversicherung setzte jedoch voraus, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, dass der Arbeitgeber selbst der Versicherungsnehmer ist (BAG, Urteil vom 10.03.1992 – 3 AZR 153/91, Rz. 26; Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, § 1 b BetrAVG, Rz. 43). Der Kläger selbst war jedoch der Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung Nr. 8…. Entgegen der Meinung des Klägers kommt auch keine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 BetrAVG i.d.F. vom 05.07.2004 in Betracht. Selbst wenn der Arbeitgeber mit dem Versicherer einen Gruppenversicherungsvertrag vereinbart, der Arbeitnehmer im Rahmen dieses Gruppenversicherungsvertrages eine Lebensversicherung abschließt und der Arbeitgeber sämtliche Beiträge für diese Versicherung aufbringt, liegt weder in unmittelbarer noch analoger Anwendung des BetrAVG eine Direktversicherung vor, da es der Zweck der betrieblichen Altersversorgung gebietet, dass der Versicherungsnehmer nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls über die Versicherung verfügen können soll (BAG, a.a.O., Rz. 27). Die Tatsache, dass die Beklagten für die Beiträge der Kapitallebensversicherung Nr. 8… aufgekommen sind, ist demnach unerheblich. Entgegen der Meinung des Klägers führen auch § 13 des Vertretervertrags sowie die Präambel und § 2 RL nicht zu einer analogen Anwendung des BetrAVG. Diese Klauseln erwecken schon ihrem Wortlaut nach nicht den Eindruck einer betrieblichen Altersversorgung. In ihnen ist weder von einer Versorgungszusage, einer Direktversicherung noch von einer betrieblichen Altersversorgung die Rede. Ferner ergibt sich sowohl aus § 13 des Vertretervertrags als auch aus § 2 RL eindeutig, dass der Versicherungsvertreter selbst Versicherungsnehmer wird und die Beklagte lediglich die Zahlung der Beiträge übernimmt. Da der Kläger seine Klage sowie seine Berufung auch darauf stützt, dass die gemäß Nr. 2 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 angebotene Abtretung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung Nr. 8… unwirksam sei, legt der Senat seinen Berufungsantrag Nr. 1 dahin aus, dass darin als "minus" auch der Feststellungsantrag enthalten ist, feststellen zu lassen, dass er der verfügungs- und bezugsberechtigte Versicherungsnehmer dieser Versicherung sei. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Abtretung gemäß Nr. 2 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 nicht unwirksam: aa) Wie die Beklagten zu Recht meinen, ist das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung von ihnen konkludent dadurch angenommen worden, dass die Beklagte zu 2. den Versicherungsantrag durch die Policierung entsprochen hat und im Übrigen beide Beklagten in § 9 RL hinreichend deutlich ihren Willen dokumentiert haben, entsprechend zu verfahren. bb) Nr. 2 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 ist entgegen der Meinung des Klägers keine gemäß §§ 5, 24 Nr. 1 AGBG intransparente Klausel. Gemäß § 28 AGBG findet dieses Gesetz in der vom 25.07.1996 bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung Anwendung, da der Abtretungsvertrag nach jenem Datum und vor diesem abgeschlossen wurde. Gemäß § 5 AGBG führt eine Unklarheit nur dazu, dass Zweifel zum Nachteil des Verwenders gehen. Nr. 2 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 lässt jedoch aufgrund seines eindeutigen Wortlauts, "Der Vertreter tritt alle Rechte und Ansprüche an die Provinzial ab," keine Zweifel daran entstehen, dass der Versicherungsvertreter alle Rechte aus der Versicherung an die Beklagten abtritt. cc) Nr. 2 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 stellt auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG dar. Überraschend im Sinne dieser Vorschrift ist eine Klausel nur dann, wenn sie objektiv eine erhebliche Abweichung vom Leitbild des Vertrags darstellt und der Verwender nicht so deutlich daraufhin hingewiesen hat, dass der durchschnittliche Leser sie zur Kenntnis genommen hätte (BGH, Urteil vom 22.12.1992 – VI ZR 341/91, Rz. 18 bei juris). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Abtretungsklausel genügt sogar den Prinzipien des BetrAVG, dessen Anwendbarkeit zwar aus den obigen Gründen nicht gegeben ist, auf das sich jedoch der Kläger beruft. Wie der Umkehrschluss zu § 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zeigt, das entsprechend dem Sinn und Zweck der Vertragsauslegung in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung (siehe bei juris: Gültigkeit vom 29.07.1994 bis 31.12.1997) heranzuziehen ist, durfte der Arbeitsgeber die Ansprüche aus der Direktversicherung solange abtreten, bis die Versorgungsansprüche des Arbeitsnehmers unverfallbar wurden (vgl. zu der insoweit gleichgebliebenen Rechtslage Steinmeyer, a.a.O., Rz. 44). Gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG in der vorgenannten Fassung trat dies abweichend von der heutigen Fassung des BetrAVG erst nach 10 Jahren ein. Nr. 2 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 sieht die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag vor. Aus Nr. 3 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 ergibt sich wiederum, dass diese Abtretung rückwirkend entfällt, wenn der Vertretervertrag mehr als 10 Versicherungsjahre andauert. Im Übrigen haben die Beklagten, worauf sie zu Recht hinweisen, auf die Abtretung in dem Versicherungsantrag an so hervorgehobener Stelle hingewiesen, dass ein durchschnittlicher Leser zur Kenntnis nehmen würde, dass er seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag abtritt. Der ganze Text des Versicherungsantrags umfasst weniger als zwei DIN A 4 Seiten. Die Klausel Nr. 2 ist auf der ersten Seite des Antrags abgedruckt. Und die Abtretung ist gleich im ersten Satz dieser Klausel erwähnt. dd) Schließlich ist die Abtretung nach Nr. 2 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 auch keine unangemessene Regelung im Sinne von §§ 9, 24 Nr. 1 AGBG. Eine unangemessene Regelung liegt nach diesen Vorschriften dann vor, wenn sie entweder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten so stark einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist. Weder das eine noch das andere ist der Fall. Wie bereits oben unter 1 d) cc) dargelegt, ging das BetrAVG davon aus, dass sogar eine Direktversicherung vom Arbeitsgeber solange abgetreten werden darf und kann, wie der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers noch nicht unverfallbar geworden ist. Nur dies sah Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 der Klausel des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 vor. Auch der Hilfsantrag, das Fortbestehen der Kapitallebensversicherung Nr. 8… festzustellen, ist unbegründet. Diese Versicherung ist gemäß Nr. 3, letzter Absatz, des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 in Verbindung mit § 158 Abs. 2 BGB am 31.03.2006 aufgelöst worden. Nach Nr. 3 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 stand die Kapitalversicherung unter der auflösenden Bedingung, dass der Vertreter den Vertretervertrag nicht innerhalb der ersten 10 Versicherungsjahre kündigt. Der Kläger hat jedoch den Vertretervertrag mit Wirkung zum 31.03.2006 und damit vor dem 30.09.2007 gekündigt, an dem das 10. Versicherungsjahr der am 01.10.1997 begonnenen Lebensversicherung abgelaufen wäre. Entgegen der Meinung des Klägers verstößt Nr. 3 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 nicht gegen §§ 9, 24 Nr. 1 AGBG. Die 10jährige Bedingung des Kapitallebensversicherungsvertrags weicht sogar nicht vom dem damals geltenden BetrAVG ab, das zwar nach den obigen Ausführungen auf den Vertrag nicht anwendbar ist, auf dessen Geltung sich der Kläger jedoch beruft. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 28 AGBG, nach dem das AGBG nur auf Verträge anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden, könnte im Rahmen der Klauselkontrolle nach § 9 AGBG allenfalls das BetrAVG in der Fassung herangezogen werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags im September 1997 galt. Nach der damaligen Fassung (siehe bei juris: Gültigkeit vom 29.07.1994 bis 31.12.1997) sah § 1 Abs. 1 BetrAVG vor, dass die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche erst nach 10 Jahren eintreten sollte. Selbst der äußerst hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, ihm den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung Nr. 8… nebst Überschussanteilen per 31.03.2006 in Höhe von € 23.432,84 zu zahlen, ist unbegründet. Ein solcher Anspruch setzte einen zu diesem Zeitpunkt wirksamen Versicherungsvertrag voraus. Wie jedoch oben unter 2. dargelegt wurde, geriet gemäß § 158 Abs. 2 BGB i.V.m. Nr. 3 des Versicherungsantrags vom 14.09.1997 der Versicherungsvertrag durch die mit Ablauf des 31.03.2006 wirksam werdende Kündigung des Vertretervertrags in Wegfall. Schließlich rechtfertigen die angeblichen, nicht näher bezifferten Steuernachteile, die der Kläger durch die Vertragsgestaltung erlitten haben will, keine Verurteilung der Beklagten gemäß den auf das positive Interesse gerichteten Klageanträgen. Denkbar wäre allenfalls ein auf Ersatz dieser Steuernachteile gerichteter Schadensersatzanspruch, der jedoch vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 23.433,- festgesetzt. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. R… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht B… Richter am Oberlandesgericht Dr. S… Richter am Oberlandesgericht