Urteil
I-12 U 28/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2008:1016.I12U28.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Herrn W L (im Folgenden: Schuldner). Am 7. April 2000 erwirkte sie vor dem Amtsgericht D einen inzwischen rechtskräftigen Titel, der den Schuldner zu Unterhaltsleistungen verpflichtete. Der bis einschließlich Oktober 2002 rückständige Unterhalt belief sich auf 47.871,76 €. Ab dem 1. November 2002 hat der Schuldner monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 586,45 € zu tragen. 3 Die Klägerin nimmt den beklagten Sohn des Schuldners mit der seit Juli 2001 anhängigen Klage unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung auf Wertersatz für zwei von ihm im Juli 2002 weiterveräußerte bebaute Grundstücke in Anspruch. Hilfsweise verlangt sie entsprechend ihrem erstinstanzlichen Klageziel von dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke. 4 Die in D (A) und S ( N) gelegenen Grundstücke hatte der Beklagte von dem Schuldner auf der Grundlage eines notariellen Übertragungsvertrags vom 29. Dezember 2000 im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Eigentum erhalten. Sie waren zum genannten Zeitpunkt u. a. mit Grundschulden zu Nennbeträgen von 665.000,- DM und 800.000,- DM belastet. Zum 31. Dezember 2000 valutierten die den Grundpfandrechten zu Grunde liegenden Kreditverbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von insgesamt 1.158.614,49 DM. Ausweislich der zu § 3 des Vertrags getroffenen Bestimmungen übernahm der Beklagte die auf den Grundstücken ruhenden dinglichen Lasten jeweils einschließlich von Wohnungsrechten für den Schuldner. Wegen der von ihm neben dem Schuldner mitübernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich der Beklagte der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Bezüglich der im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen wird im Übrigen auf den Übertragungsvertrag vom 29. Dezember 2000 verwiesen. 5 Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. 7 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die in § 2 AnfG vorausgesetzte Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens sei nicht festzustellen. Eine fruchtlose Zwangsvollstreckung habe nicht stattgefunden. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zu ihrer vollständigen Befriedigung führen würde. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin nicht zugute. 8 Eine zwischenzeitlich von der Klägerin gegen den Schuldner versuchte Mobiliarzwangsvollstreckung scheiterte. Der beauftragte Gerichtsvollzieher teilte am 17. Mai 2002 mit, der Schuldner sei amtsbekannt pfandlos. 9 Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrem frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel. 10 Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Des Weiteren trägt sie im Wesentlichen vor: Durch die mit dem Übertragungsvertrag vom 29. Dezember 2000 vorgenommenen Rechtshandlungen des Schuldners sei sie als dessen Gläubigerin benachteiligt worden. Die weggegebenen Vermögensgegenstände seien insbesondere nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Der bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke zu erzielende Erlös übersteige die Belastungen erheblich. Der Schuldner habe in der Absicht gehandelt, durch die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten sie in Bezug auf die Durchsetzung ihrer titulierten Unterhaltsforderungen zu benachteiligen. Von dieser Absicht habe der Schuldner den Beklagten vor Beurkundung des Übertragungsvertrags auch in Kenntnis gesetzt. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 13 1. 14 den Beklagten zu verurteilen, neben dem Schuldner W L, an sie 47.871,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie jeweils monatlich im Voraus ab 1. November 2002 586,45 € zu zahlen, 15 2. 16 hilfsweise 17 den Beklagten nach Maßgabe ihres in erster Instanz gestellten Klageantrags zu verurteilen. 18 Der Beklagte hat beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er tritt den Darlegungen der Klägerin bestreitend entgegen. Unter Verweis auf sein Vorbringen vor dem Landgericht trägt er insbesondere vor, die Belastungen der Grundstücke überstiegen deren Wert, bei Beurkundung des Übertragungsvertrags habe er von den Unterhaltsforderungen der Klägerin keine Kenntnis gehabt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 22 Durch Urteil vom 28. November 2002 hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 47.871,76 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. 23 Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das vorbezeichnete Senatsurteil mit Entscheidung vom 20. Oktober 2005 (IX ZR 276/02) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs wird Bezug genommen (BGH-Band, Bl. 68-72 R GA). Der Beklagte ergänzt seinen Vortrag zur Valutierung der dinglichen Belastungen. Die Parteien wiederholen die früheren Anträge. 24 Der Senat hat zur Frage des Zwangsversteigerungswerts der Grundstücke Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H B vom 10. September 2007 wird verwiesen. 25 II. 26 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet. 27 1. 28 Von der Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG ist zwar zu Gunsten der Klägerin auszugehen, soweit ihre titulierten Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner zum Schluss der mündlichen Verhandlung fällig geworden sind. Sie hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils vergeblich die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners versucht und eine Pfandabstandsanzeige des Gerichtsvollziehers (Bl. 131 GA) vorgelegt. Zudem war bereits erstinstanzlich –wie auch jetzt- unstreitig, dass der Schuldner seine Lohnansprüche in Höhe von mehreren 100.000 DM vorausabgetreten hatte. 29 2. 30 Der Klägerin steht jedoch dem Grunde nach weder gemäß §§ 11 Abs. 1 S. 2 AnfG, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB bzw. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes der Grundstücke oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zu. 31 a. 32 Allerdings liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des von einer nahestehenden Person abgeleiteten entgeltlichen Erwerbs des Anfechtungsgegenstandes gemäß § 3 Abs. 2 AnfG wohl vor. 33 Bei dem Beklagten handelt es sich im Sinne des § 138 InsO um eine dem Schuldner nahestehende Person. 34 Mit Blick auf den Übertragungsvertrag vom 29. Dezember 2000 dürfte der Beklagte die Grundstücke zudem durch entgeltliche Leistung des Schuldners zu Eigentum erworben haben. 35 Dies findet seinen Grund allerdings nicht bereits darin, dass der Beklagte die Grundstücke jeweils mit der Belastung von Wohnungsrechten seines Vaters übernommen hat. Insoweit liegt nach allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts in der Regel eine Schenkung unter Auflage im Sinne des § 525 BGB vor (BGHZ 107, 156 ff., bei juris zu Leits. 1 und Rdnr. 17; Münchener Kommentar/Koch, 5. Aufl., Rdnr. 2 zu § 525 BGB). Eine solche Schenkung unter Auflage ist auch im Sinne des Anfechtungsrechts hinsichtlich der Gesamtzuwendung als unentgeltlich anzusehen (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 31). 36 Entgeltlichkeit dürfte hier aber daraus folgen, dass der Beklagte mit dem notariellen Übertragungsvertrag die aus den Grundbüchern jeweils zu Abteilung III ersichtlichen Belastungen übernommen und sich bezüglich der Zahlungspflichten der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat. Dies stellt eine Gegenleistung dar, die der Annahme von Unentgeltlichkeit und damit auch den Voraussetzungen des § 4 AnfG in der Regel entgegensteht (vgl. das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005 zu III. 3.). Für das Vorliegen eines in der genannten Entscheidung angesprochenen Ausnahmefalls ist hier nichts dargetan und auch im Übrigen nichts ersichtlich. 37 Die Anfechtung dürfte hier auch nicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 2 AnfG ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass dem Beklagten bei Abschluss des Übertragungsvertrags ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bekannt war. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Anfechtungsgegner (Huber, a.a.O., § 3 Rdnr. 63). Die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe mit der Übertragung Wünschen der Großmutter des Beklagten entsprechen wollen, ist unerheblich. Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Schuldners braucht nicht der alleinige Zweck des Handelns zu sein. Es reicht bedingter Vorsatz aus, der vorliegt, wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil seiner Gläubiger auswirken und wenn er diese Folge als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt (Huber, a.a.O., § 3 Rdnrn. 21/22). 38 b. 39 Ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist, kann hier aber im Ergebnis letztlich dahinstehen. 40 Es ist nämlich entgegen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 AnfG jedenfalls nicht festzustellen, dass die Übertragung der Grundstücke durch die Rechtshandlungen des Schuldners zu einer Gläubigerbenachteiligung zu Lasten der Klägerin geführt hat. 41 Der Klägerin ist nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme der ihr obliegende Nachweis ihrer Behauptung, die Grundstücke seien im maßgeblichen Zeitpunkt nicht wertausschöpfend belastet gewesen, nicht gelungen. 42 Entscheidend für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung ist, ob die Klägerin bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke Erlöse hätte erzielen können, die die Summe der valutierenden Belastungen der beiden Grundstücke (Stand 31. Dezember 2000: 1.158.614,49 DM) und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigen. 43 Eine entsprechende Feststellung vermag der Senat aber nach Einholung des Sachverständigengutachtens vom 10. September 2007 nicht zu treffen. 44 Nach den von den Parteien in der Sache nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen B ist der Zwangsversteigerungswert der Grundstücke nicht zuverlässig zu ermitteln. 45 Der verlässlichen Bestimmung des Zwangsversteigerungswerts der beiden Grundstücke stehen nach den Ausführungen in dem Gutachten mehrere Faktoren entgegen: 46 Auf beiden Liegenschaften fanden nach ihrem Erwerb durch den Beklagten und auch nach ihrer Weiterveräußerung an die L GmbH Um- und Ausbauarbeiten teilweise erheblichen Umfangs statt. Das Objekt "N" diente ehemals als Lkw-Halle mit Sozialräumen und separater Betriebswohnung. Es wurde später in ein Tanzlokal mit Hotelbetrieb umgebaut. Ausweislich der vorgelegten Baupläne wurde der Umbau in den Jahren ab 2002 geplant und im Oktober 2004 von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt. Hinsichtlich des Wohnobjekts "A" fanden nach Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners zumindest Baumaßnahmen zur Errichtung eines überdachten Freisitzes mit Geräteraum und der Errichtung eines Abstellraums statt. Der entsprechende Bauantrag wurde im September 2001 gestellt. 47 Zudem sind hinsichtlich beider Objekte ein etwaiger Instandhaltungsstau sowie mögliche Baumängel nicht bekannt. 48 Die von dem Sachverständigen aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 1 S. 2 BauGB) von den Gutachterausschüssen des Kreises W und der Stadt D erlangten Vergleichsdaten sind nicht hinreichend aussagekräftig. Insoweit liegt eine nur geringe Zahl an Zuschlagsbeschlüssen vor. Die diesen zu Grunde liegenden Zwangsversteigerungen betrafen zudem Objekte, die hinsichtlich ihrer Lage von den beiden streitgegenständlichen Grundstücken jeweils stark abweichen. 49 Der Senat hat die Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen und gelangt danach zu der Auffassung, dass der Zwangsversteigerungswert der beiden Grundstücke nicht ermittelbar ist. 50 Danach kann auch dahinstehen, ob der für die Beurteilung der Gläubiger- benachteiligung maßgebliche Zeitpunkt die in dem Beweisbeschluss des Senats vom 20. Dezember 2006 genannten Termine oder der Zeitpunkt der Grundstücksübertragung oder der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind. 51 Zwischenzeitliche Wertsteigerungen der Grundstücke infolge der Aus- und Umbaumaßnahmen hat der Sachverständige nicht feststellen können. 52 Dass der auf den jeweiligen Zustand der Grundstücke vor Beginn dieser Baumaßnahmen bezogene Zwangsversteigerungswert nicht mehr bestimmt werden kann, geht zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast trägt. Hieran ändert auch deren Auffassung nichts, dem Beklagten obliege es, zu den vorgenommenen baulichen Veränderungen im Einzelnen vorzutragen. Abgesehen davon, dass dem Sachverständigen der derzeitige Bauzustand und die für die Veränderungen maßgeblichen Baupläne vorlagen, ist der vor diesen Arbeiten bestehende Zwangsversteigerungwert der Liegenschaften nicht mehr zu ermitteln. Einer Wertermittlung steht nämlich auch dann noch entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen entgegen, dass nicht mehr feststellbar ist, ob und ggf. inwieweit hinsichtlich der Altsubstanz der beiden Objekte Instandhaltungsrückstände und/oder Baumängel herrschten. Zudem weist der Sachverständige darauf hin, dass genügend aussagekräftige Vergleichsobjekte den jeweiligen Kaufpreissammlungen für 2001 und 2002 nicht zu entnehmen sind und er erläutert plausibel, dass generell ein konkreter Zwangsversteigerungswert, auch unter Berücksichtigung der Kaufpreissammlung nicht zu ermitteln ist. 53 Die Klägerin bleibt daher hinsichtlich der von ihr behaupteten Gläubigerbenachteiligung beweisfällig. 54 III. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. 57 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. 58 Streitwert für die Berufungsinstanz: 54.909,16 € (Hinsichtlich der verlangten zukünftigen Leistungen wird § 42 Abs. 1 GKG angewendet.)