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Urteil

I-18 U 47/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2008:1001.I18U47.08.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Krefeld vom 11.12.2007 - 12 O 3/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Krefeld vom 11.12.2007 - 12 O 3/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma I. GmbH, die von der Firma M. AG im August 2004 mit dem Transport von Autoradios mit einem Gesamtwert von über 260.000,- € von W. nach R./Frankreich beauftragt wurde. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin die Beklagte als Unterfrachtführerin der Fa. I. GmbH auf Schadensersatz wegen eines bei diesem Transport eingetretenen Transportschadens (Entwendung von 356 Autoradios) in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 11.12.2007 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil verurteilt, an die Klägerin 30.498,47 € nebst Zinsen zu zahlen, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der zuerkannte Zahlungsanspruch sei aus Art. 17 Abs. 1, 29 CMR begründet. Die Klägerin sei aufgrund von § 67 VVG oder aus § 398 BGB zur Geltendmachung der Ansprüche der Fa. I. GmbH gegen die Beklagte berechtigt. Es sei unstreitig, dass ein Teil der Warensendung während der Zeit, in der sich die Waren in der Obhut der Beklagten bzw. des von ihr eingeschalteten Unterfrachtführers S. befunden hätten, in Verlust geraten sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass es sich dabei um 356 Autoradios mit einem Gesamtwert von 22.856,76 € gehandelt habe. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, da sie den Verlust des Transportgutes durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinn des Art. 29 Abs. 1 CMR verursacht habe. Dabei könne dahinstehen, ob den Zeugen S. als ausführenden Unterfrachtführer ein solches Verschulden treffe, da jedenfalls der Beklagten selbst ein qualifiziertes Verschulden bei der Organisation des Transportes vorzuwerfen sei. Da die Fa. I. GmbH in dem Frachtvertrag vom 12.08.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich um "diebstahlsgefährdete Waren" handele, sei der Beklagten die besondere Gefahrenlage bekannt gewesen. Daneben habe es eines Hinweises auf den genauen Wert der Waren nicht bedurft. Sollte die Beklagte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Warnhinweises der Fa. I. GmbH gehabt haben, hätte sie diesen nicht als nichtssagende Floskel abtun dürfen, sondern hätte sie notfalls nachfragen müssen. Auf Grund des Warnhinweises sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, von sich aus die objektiv gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Falls sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, hätte sie den Auftrag notfalls ablehnen müssen. Da die Beklagte den Transportauftrag nicht selbst, sondern durch einen Unterfrachtführer durchgeführt habe, hätte sie diesen darauf hinweisen müssen, dass es sich um diebstahlsgefährdete Waren handele; zur Weitergabe dieses Hinweises habe sich die Beklagte in dem Frachtauftrag vom 12.08.2004 gegenüber der Fa. I. GmbH verpflichtet. Dies sei jedoch nicht geschehen, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S. ergebe. Erschwerend komme hinzu, dass dieser, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, gar nicht über die Möglichkeiten verfügt habe, die objektiv gebotenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten; die Beklagte habe nämlich gewusst, dass der Zeuge nur über einen Planen-LKW verfüge und dass ihm kein zweiter Fahrer zur Seite gestanden habe. Aufgrund des nur relativ kurzen, für den Transport zur Verfügung stehenden Zeitraums habe die Beklagte gewußt oder doch zumindest stark damit rechnen müssen, dass ihr Unterfrachtführer S. in dem leicht aufzubrechenden Planen-LKW auf einem ungesicherten Rastplatz werde übernachten müssen. Der Fa. I. GmbH sei kein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, der ersatzfähige Schaden belaufe sich auf 30.498,47 €; die Beklagte habe neben dem Warenwert der entwendeten Autoradios alle Folgeschäden zu ersetzen, darunter auch die Kosten des von der Fa. M. AG gegen die Fa. I. GmbH geführten Vorprozesses 12 O 133/05 Landgericht Krefeld. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, das vom Landgericht angenommene qualifizierte Verschulden auf ihrer Seite liege nach den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2007 (I ZR 121/04; abgedruckt in TranspR 2007,423 ff. = MDR 2008, 397 f.) aufgestellten Grundsätzen nicht vor, da sie nur wenige Stunden Zeit gehabt habe, einen geeigneten Unterfrachtführer zu finden und ihr der Zeuge S. auf Grund zahlreicher beanstandungsfrei abgewickelter Transporte als zuverlässiger Transporteur bekannt gewesen sei. Außerdem sei weder ihr, der Beklagten, noch ihrem Unterfrachtführer S. bekannt gewesen, welches Transportgut zum Versand gekommen sei und welchen Wert dieses gehabt habe; der allgemein gehaltene Hinweis "Achtung: Diebstahlsgefährdete Waren!" allein könne kein qualifiziertes Verschulden auf ihrer Seite bzw. ihres Unterfrachtführers begründen, da hierdurch das vom Frachtführer zu tragende Transportrisiko nicht hinreichend konkret und eindeutig erkennbar werde. Da die Fa. I. GmbH von der Möglichkeit einer Wertdeklaration nach Art. 24 CMR nicht Gebrauch gemacht habe, habe sie, die Beklagte, davon ausgehen können, dass hinsichtlich des übernommenen Risikos die Grundhaftung nach der CMR ausreichend sei. Die Fa. I. GmbH habe insbesondere unter Berücksichtigung des vereinbarten Frachtpreises damit rechnen müssen, dass ein Planenfahrzeug mit nur einem Fahrer eingesetzt werde; anderes hätte sie ihr, der Beklagten, ausdrücklich aufgeben müssen. Die Beklagte meint weiter, es stelle ein zu Lasten der Klägerin gehendes Mitverschulden der Fa. I. GmbH als Versenderin dar, dass die Beladung des Fahrzeuges durch deren Personal erfolgt sei und diese spätestens zu diesem Zeitpunkt Protest hätte einlegen oder von einer Beladung Abstand nehmen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, die spätere Obhutssicherung während des Transports sei durch ein Planenfahrzeug und einen einzelnen Fahrer nicht sichergestellt. Die Beklagte erhebt außerdem Einwendungen gegen die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Krefeld vom 11. Dezember 2007 - 12 O 3/07 - zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und den Inhalt der beigezogenen Akte 12 O 133/05 Landgericht Krefeld Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Betrages von 30.498,47 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 17, 29 Abs. 1 CMR hat das Landgericht zutreffend und mit zutreffender Begründung bejaht. Zum Haftungsgrund ist in der Berufungsinstanz lediglich noch im Streit, ob der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 Abs. 1 CMR und der Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung des Transportschadens anzulasten ist. Die insoweit von der Beklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz zur Frage des qualifizierten Verschuldens weiterhin einwendet, ihr habe nur wenig Zeit zur Auswahl eines geeigneten Frachtführers zur Verfügung entstanden, kommt es darauf nicht an. Hätte die Beklagte Zweifel gehabt, ob ihr dies gelingen würde, hätte sie vielmehr den Auftrag ablehnen müssen, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Beklagte über keine eigenen Fahrzeuge verfügte, wie sie erstmals in der Berufungsinstanz behauptet. Auch der weitere Einwand, ihr Unterfrachtführer S. sei ihr auf Grund zahlreicher beanstandungsfrei abgewickelter Transporte als zuverlässiger Transporteur bekannt gewesen, führt zu keiner anderweitigen Beurteilung, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die persönliche Zuverlässigkeit des Unterfrachtführers ankommt, sondern darauf, ob und in welchem Umfang die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um ihre gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, das ihr anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren. Zu dieser Frage hat das Landgericht auf Seite 6 Mitte des angefochtenen Urteils richtigerweise auf die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2007 (I ZR 121/04) aufgestellten Grundsätze für die zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen Bezug genommen, nach denen es in diesem Zusammenhang von erheblicher Bedeutung ist, ob das transportierte Gut besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat und ob dem Frachtführer eine dadurch begründete besondere Gefahrenlage bekannt ist. Hiervon ausgehend hat das Landgericht auf Seite 6 unten bis 8 Mitte des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt und im Einzelnen begründet, dass und warum vorliegend eine "besondere Gefahrenlage" gegeben war, dass die Beklagte den daraus erfolgenden Sicherheitserfordernissen bei der Organisation des Transports (insbesondere Sicherstellung des Einsatzes eines Kasten-LKW oder bei Verwendung eines Planen-LKW eines zweiten Fahrers oder Organisation eines durchgehenden Transports ohne Übernachtungsaufenthalt während der Fahrt) nicht gerecht geworden ist und dass hierin ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 Abs. 1 CMR zu sehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug. Die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 11.09.2008 nochmals wiederholte Ansicht der Beklagten, das nächtliche Abstellen des Lkw auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in B. habe den gebotenen Sicherheitserfordernissen entsprochen, weil der Lkw durch Laternen und eine dort gelegene Tankstelle rundum beleuchtet gewesen sei und er sich auch im Blickfeld des Kassierers der Tankstelle sowie mehrerer in unmittelbarer Nähe abgestellter weiterer Lastzüge befunden habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Tatsache, dass ein Teil der Ladung während der Nacht unbemerkt entwendet werden konnte, zeigt vielmehr, dass diese gerade nicht hinreichend gesichert war und für potentielle Diebe kein erhöhtes Entdeckungsrisiko bestand. Ebenso wenig teilt der Senat die Auffassung der Beklagten, der allgemein gehaltene Hinweis "Achtung: Diebstahlsgefährdete Waren!" allein könne kein qualifiziertes Verschulden auf ihrer Seite bzw. ihres Unterfrachtführers begründen, da hierdurch das vom Frachtführer zu tragende Transportrisiko nicht hinreichend konkret und eindeutig erkennbar werde, erforderlich sei vielmehr auch die Mitteilung, welches Transportgut zum Versand gekommen sei und welchen Wert dieses gehabt habe. Mit dem Warnhinweis ("Achtung!"), dass es sich um diebstahlsgefährdete Waren handele, gibt der Versender eindeutig zu verstehen, dass der Transport aus seiner Sicht wegen der Art des Transportgutes mit besonderen Risiken verbunden ist und deshalb entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Zwar hängt die Höhe des drohenden Schadens auch bei werthaltigen Gütern davon ab, wie viele dieser Güter zu transportieren sind. Jedoch war aus der Sicht der Beklagten bei immerhin 34 zum Transport gegebenen Europaletten mit diebstahlsgefährdetem Transportgut auch ohne explizite Wertangabe davon auszugehen, dass Waren in einem beträchtlichen Gesamtwert zu transportieren waren. Sollte sie insoweit gleichwohl Zweifel gehabt haben, wäre es an ihr gewesen, entsprechende Nachfrage zu halten. Auch ohne besondere Wertdeklaration nach Art. 24 CMR durch die Klägerin konnte die Beklagte jedenfalls nicht ohne Weiteres unterstellen, dass hinsichtlich des übernommenen Risikos die Grundhaftung nach der CMR ausreichend sei. Umgekehrt musste vor diesem Hintergrund die Fa. I. GmbH bei Vertragsschluss entgegen der Auffassung der Beklagten auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Frachtpreises weder damit rechnen, dass ein Planenfahrzeug mit nur einem Fahrer eingesetzt werden würde, noch der Beklagten bestimmte Vorgaben für die Art und Weise der Ausführung des Transports machen. Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die ein Mitverschulden der Klägerin verneinenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bleiben ohne Erfolg. Soweit sie ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Auffassung wiederholt, es stelle ein zu Lasten der Klägerin gehendes Mitverschulden der Fa. I. GmbH als Versenderin dar, dass die Beladung des Fahrzeuges durch deren Personal erfolgt sei und diese spätestens zu diesem Zeitpunkt Protest hätte einlegen oder von einer Beladung Abstand nehmen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen sei, die spätere Obhutssicherung während des Transports sei durch ein Planenfahrzeug und einen einzelnen Fahrer nicht sichergestellt, ist den Ausführungen auf Seite 9 Mitte des angefochtenen Urteils nichts hinzuzufügen. Weder konnten die Lagerarbeiter der Klägerin überblicken, wie genau der Transport erfolgen sollte, insbesondere ob noch ein zweiter Fahrer hinzugezogen werden oder ein durchgehender Transport ohne Übernachtungsaufenthalt während der Fahrt stattfinden sollte, noch war es überhaupt deren Aufgabe, die Modalitäten des bevorstehenden Transports zu überprüfen. In Bezug auf die von der Klägerin unterlassene Wertdeklaration fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass und wie sie im Falle einer Wertdeklaration für eine sorgfältigere Behandlung des Transportguts Sorge getragen hätte, zumal sie selbst darauf verweist, dass sie in der Kürze der für die Ausführung des Transportauftrages zur Verfügung stehenden Zeit keinen anderen Unterfrachtführer als den Zeugen S. hätte ausfindig machen können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle einer Wertdeklaration den Transportauftrag abgelehnt hätte, da auch der Warnhinweis, es handele sich bei dem Transportgut um diebstahlsgefährdete Waren, deren Verladung immerhin 34 Europaletten beanspruchte, nicht davon abgehalten hat, den Auftrag anzunehmen. Da die Beklagte auch nicht ansatzweise begründete Einwendungen gegen die vom Landgericht als zutreffend erachtete Höhe des geltend gemachten Schadens erhebt, braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, ohne qualifizierte Rüge von sich aus zu überprüfen, ob die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Schadensberechnung zutreffend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind erfüllt, weil im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2007 – I ZR 121/04 – (TranspR 2007, 423 ff.) die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, ob der Frachtführer von einer besonderen Diebstahlsgefahr für das Transportgut gegebenenfalls auch dann auszugehen hat, wenn er zwar von der Art des Transportguts und/oder seinem Wert keine genaue Kenntnis hat, der Versender den Frachtführer aber darauf hinweist, dass es sich um diebstahlsgefährdete Waren handelt. Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.498,47 €