Beschluss
I-18 U 217/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2008:0625.I18U217.07.00
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Tenor
wird die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des rechtskräftigen verwal-tungsrechtlichen Rechtsstreits 3 K 162/07 VG Düsseldorf ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
wird die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des rechtskräftigen verwal-tungsrechtlichen Rechtsstreits 3 K 162/07 VG Düsseldorf ausgesetzt. Streitgegenstand des oben angeführten Verwaltungsrechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2006. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Rechtsstreit ist zugleich auch mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte die Frage entschieden, ob diese Ordnungsverfügung rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist, so dass dieser Verwaltungsrechtsstreit für den hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO ist.