Urteil
II-6 UF 150/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2008:0418.II6UF150.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familien-gerichts – Velbert vom 16.8.2007 unter Zurückweisung der Berufung im Übri-gen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Regelbetrag) des Jugendamts der Stadt D. vom 9.9.2005, Beurk.-Reg.-Nr.: 0/2005, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu Händen der Klägerin für die Zeit vom 1.9.2006 bis 31.3.2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 268 EUR und für die Zeit ab dem 1.4.2008 laufenden Kindesunterhalt monatlich im Voraus in Höhe von 115,2% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen (derzeit: 322 € - 77 € = 245 €). Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.3.2008 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 12.807,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97,56 EUR seit dem 6.7.2005 und aus 220 EUR seit dem 4.8.2005 sowie lau-fenden nachehelichen Unterhalt monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats für die Zeit vom 1.4.2008 bis zum 30.6.2008 in Höhe von 506 EUR und für die Zeit ab dem 1.7.2008 in Höhe von 246 EUR zu zahlen. Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte zu 46%, die Klägerin zu 46% und der Kläger zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz des Beklagten tragen die Klägerin zu 46% und der Kläger zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz des Klägers trägt der Beklagte zu 27%. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin trägt der Beklagte zu 48%. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 65%, die Klägerin zu 33% und der Kläger zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Beklagten tragen die Klägerin zu 33% und der Kläger zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers trägt der Beklagte zu 67%. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin trägt der Beklagte zu 65%. Weitere Kosten werden nicht erstattet. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 I. 2 Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). 3 Der Beklagte begehrt mit der Berufung die vollständige Abweisung der Unterhaltsklagen, weil er nicht leistungsfähig sei. Jedenfalls sei der nacheheliche Unterhalt zu befristen. 4 II. 5 Die Berufung ist nur zum Teil begründet. 6 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2007 gemäß § 1570 BGB a.F., 1585 b BGB, seit dem 1.1.2008 nach § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Kin-desunterhalt ergibt sich gemäß §§ 1601ff BGB. 7 1. 8 a) 9 In 2005 hatte der Beklagte ausweislich des vorgelegten Gehaltskontos Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor Steuern in Höhe von 54.170,17 EUR. Das Amts-gericht hat zutreffend die steuerfreien Reisekosten in Höhe von 9.789,20 EUR abgesetzt. Die steuerpflichtigen Spesen betrachtet der Senat – wie das Amtsgericht – dagegen als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Das steuerfreie Tagegeld, das von der Dauer der Abwesenheit abhängt, ist zur Deckung des Verpflegungs-mehraufwandes ausreichend bemessen. Das ergibt die Vergleichsberechnung des Beklagten für die Monate Februar bis Dezember 2007. Nach diesen Zahlen stehen dem Beklagten Beträge zwischen 27 EUR und 35 EUR für die tägliche Verpflegung zur Verfügung. Wer - wie der Beklagte – der eigenen Berechnung zufolge monatlich nicht einmal durchgängig den Selbstbehalt zur Verfügung hat, speist nicht nur in Hotels, in Autobahnraststätten oder in Flughafenrestaurants. 10 Das Amtsgericht hat zutreffend im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug keinen Zuschlag vorgenommen, da der Beklagte dieses aussschließlich dienstlich nutzen darf. Selbst wenn der Beklagte gegen diese arbeitsvertragliche Regelung gele-gentlich verstoßen haben sollte, ist nicht zu erkennen, dass solche Verstöße ein Ausmaß von unterhaltsrechtlicher Relevanz erreicht hätten. 11 Hinzukommen Mieteinnahmen in Höhe von 5.873 EUR. Die Erdgeschosswohnung im Haus S. war im Januar 2005 fremdvermietet. Die Mieteinnahmen ohne Umlagen betrugen 477 EUR. Für die im ersten Obergeschosse gelegene Wohnung erhielt der Beklagte eine monatliche Kaltmiete in Höhe von (12 x 433 =) 5.196 EUR. Bis Oktober 2005 zahlte der Mieter dieser Wohnung für die Nutzung eines Stellplatzes zudem (10 x 20 =) 200 EUR. 12 Der Beklagte hat steuerlich Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 3.584,10 EUR erklärt, die vollständig abgesetzt werden können. Es handelt sich insoweit um Er-haltungsaufwendungen, die notwendig waren, um die Vermietbarkeit des Objektes wiederherzustellen. Der Beklagte macht im Wesentlichen Kosten für Kleinmaterialien, Farben und Recyclinggebühren geltend, die ohne weiteres derartigen Intstandhal-tungs- und Schönheitsreparaturen zugeordnet werden können. Der Gesamtbetrag fällt angesichts des Alters des Hauses (Bauschein vom 23.11.1920) auch nicht zu hoch aus. 13 Soweit der Beklagte weitere Kosten für Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen und Sonstiges geltend macht, ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. Allgemeine Hausunkosten sind als Werbungskosten nur insoweit abziehbar, als sie nicht auf den Mieter umgelegt werden. Sämtliche vorge-nannten Kosten werden üblicher Weise auf den Mieter umgelegt. Der Beklagte legt nicht dar, dass es sich bei der Position "Sonstiges" um Kosten handelt, die nicht von der Aufstellung in Anl. 3 zu § 27 I der II. BV umfasst sind. 14 Von diesem Einkommen sind, wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid für 2005 ergibt, Steuer- Vorauszahlungen in Höhe von 13.860 EUR abzüglich des Erstat-tungsbetrages in Höhe von 2.157,44 EUR (Einkommensteuerbescheid für 2004) abzuziehen. 15 Die Steuernachforderungen des Finanzamtes rechtfertigen nach dem "In-Prinzip" folgende Abzüge, da die Kläger auch von dem höheren Einkommen profitierten, das dem Beklagten zur Verfügung stand, weil er zunächst nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden war: Auf die Nachforderung für das Jahr 2003 in Höhe von 5.636,93 EUR (einschließlich Zinsen) zahlte der Beklagte ausweislich des Kon-toauszugs des Finanzamtes D. vom 10.11.2007 (6 x 500 =) 3.000 EUR. Weitere Zahlungen des Beklagten in 2005 sind nicht ersichtlich. 16 Dem Beklagten ist seit dem 1.11.2005 ein Wohnvorteil in Höhe von 500 EUR zuzurechnen. Seit November 2005 nutzt er die Erdgeschosswohnung im Haus S. selbst. Die Parteien haben den Mietwert für die Wohnung und den Stellplatz in Höhe von (480 + 20 =) 500 EUR unstreitig gestellt. 17 Abzusetzen ist der notwendige Erhaltungsaufwand, der nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten 400,46 EUR beträgt. Die notwendigen Instandhaltungsaufwendungen sind abzugrenzen von Kosten für Ausbauten und Modernisierungsaufwendungen, die als vermögensbildende Ausgaben anzusehen sind (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Aufl., § 1, Rdnr. 338), so dass die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Ausbau des Wintergartens (Tür und Fenster) in Höhe von 7.008 EUR angefallen sind, nicht zu berücksichtigen sind. 18 Der Beklagte kann nicht die steuerlich angemeldeten Hausunkosten absetzen, da es sich – wie bereits gezeigt – um Kosten handelt, die auf den Mieter umgelegt werden können. 19 Das Amtsgericht hat zu Recht laufende monatliche Zinsleistungen in Höhe von 746,23 EUR (Lebensversicherungs-AG, 26.8.1996, Darlehen-Nr., Bl. 99, 383) und 102,77 EUR (Lebensversicherungs-AG, 5.11.1987, Dar-lehen-Nr., Bl. 99, 383), zusammen 849 EUR abgesetzt. Die Darlehen bestanden bereits vor der Ehe. 20 Die monatlichen Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von 402,64 EUR (Nr. , Bl. 372, 387), in Höhe von 84,86 EUR (Nr. , Bl. 372,3 388) und 60,66 EUR (Nr., Bl. 372,389) sind mit Ausnahme eines Teilbetrages für die zusätzliche Altervorsorge (vgl. unten) dagegen nicht zu be-rücksichtigen. Die drei Lebensversicherungsverträge sichern die vorgenannten Darlehen in der Weise ab, dass mit der Ansparung über diese Lebensversicherungen die Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden. Nach der Rechtsprechnung des BGH ist der Tilgungsanteil, der zur Immobilienfinanzierung aufgenommenen Kredite im Rahmen des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, weil er zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt (vgl. BGH FamRZ 2007, 879, 881 und aktuell BGH, Urteil 5.3.2008, XII ZR 22/06, Mitteilung der Pressestelle Nr. 47/2008). Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der zu tolerierenden zu-sätzlichen Altersvorsorge. Im Falle – wie hier – der Tilgungsaussetzung kann dann auch für die betreffenden Lebensversicherungsbeiträge nichts anderes gelten. 21 Im Zusammenhang mit dem Übererlös aus dem Verkauf der Immobilie W. in Höhe von 208.330 DM sind dem Beklagten auch nicht, wie die Kläger meinen, weitere (fiktive) Kapitaleinkünfte zuzurechnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die bestehenden Verträge vollständig hätte ablösen und/oder Kapitalbeträge zur Erlangung von Zinserträgen Gewinn bringend anlegen müssen. Der Übererlös wurde im Wesentlichen anderweitig verbraucht. Am 11.10.2001 ging der Übererlös auf dem Konto des Beklagten bei der Sparkasse, Konto-Nr. ein. Da sich das Konto im Minus befand, verblieb nach Zahlungseingang ein Tagessaldo von 181.780,09 DM. Am 23.10.2001 wurden 44.664,68 DM verwen-det, um ein gemeinsames Darlehen der Parteien bei der Sparkasse zu tilgen (Abrufkredit-Nr.). Am 23.10.2001 betrug der Tagessaldo 116.330,71 DM. Am 6.11.2001 wurden 15.000 DM für den Umzug, Möbel und so weiter abge-hoben. Am 7.11.2001 überwies der Beklagte an seiner Mutter zur Begleichung von Schulden 20.000 DM. Am 7.11.2001 wurde an die (Vertrag-Nr.) eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.039,49 DM gezahlt. Am 22.10.2001 zahlte der Beklagte auf ein zusätzliches Baukonto bei der Sparkasse, Kontonummer, 20.000,00 DM. Das Konto war am 11.10.2001 mit 19.685,60 DM überzogen. Der Beklagte überwies von seinem Girokonto am 12.12.2001 auf das Baukonto 3000 DM. Nach der Umstellung auf EUR wies das Konto am 02.01.2001 ein Guthaben in Höhe von 32.728,77 EUR aus (Bl. 317). Der Beklagte überwies von seinem Girokonto auf das Baukonto weitere Beträge, am 08.01.2002 1.000 EUR, am 04.03.2002 3.000 EUR, am 10.04.2002 1.000 EUR und am 15.07.2002 1.000 EUR. Am 26.04.2002 überwies der Beklagte an die Firma Z. weitere 5.000 DM für entliehene Baumaschinen. Das Baukonto wurde zum 07.03.2004 aufgelöst, der verbliebene Saldo von 2.118,66 EUR ausgeglichen. Der Tagessaldo des Girokontos betrug am 30.04.2002 11.116,80 EUR. Die Kläger sind dem entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht (mehr) entgegengetreten. 22 Abzusetzen sind als zusätzliche Altervorsorge monatlich 213,81 EUR. Der Beklagte zahlte an die Lebensversicherung monatlich 102,43 EUR und an die Versicherungs- AG monatlich 100 EUR. Abzugsfähig sind angemessene Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4% des Jahresbruttoeinkommens zählen kann (DL Ziff. 10.1). Das Jahresbruttoeinkommen für 2005 beträgt 64.142,96 EUR. 4% davon sind umgerechnet auf den Monat 213,81 EUR. Dieser Betrag ist mit Rücksicht auf die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Immobilie S. betriebene Vermögensbildung vollständig abzuziehen. 23 Weiter abzusetzen sind als angemessene Vorsorgeaufwendungen die Zahlungen des Beklagten auf die Unfallversicherungen bei der in Höhe von monatlich 44,05 EUR für sich selbst und 8,04 EUR für den Kläger. 24 Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vorab vom Nettoeinkommen der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag) in Höhe von 334 EUR (vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 331 EUR) abzuziehen. 25 Der Selbstbehalt des Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht gleich dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kläger zu bemessen, sondern mit (1.100 + 890 = 1.990 : 2 =) 995 EUR (ab dem 1.7.2007: 1.000 EUR). 26 Der Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1579 Nr. 1 BGB auf den notwendigen Bedarf herabzusetzen, der, da die Klägerin (wenig mehr als geringfügig) erwerbstätig ist, bis Juni 2007 mit 890 EUR ab Juli 2007 mit 900 EUR anzusetzen ist. Es ist von einer kurzen Ehedauer auszugehen. Maßgeblich ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages. Hier liegen zwischen Eheschließung, 29.12.1998, und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, 26.01.2002, drei Jahre und annähernd ein Monat. Der BGH geht davon aus, dass im Regelfall eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist (vgl. Hollinger in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1579, Rdnr. 8, m.w.N.). Hier muss jedoch von einer die Verwirkung auslösenden kurzen Ehedauer ausgegangen werden. Denn die Tren-nung erfolgte bereits im September 2000. Zudem nimmt die Klägerin eine Herab-setzung auf den notwendigen Bedarf ausdrücklich hin. 27 Für 2006 ergeben sich folgende Änderungen: In 2006 hatte der Beklagte aus-weislich des vorgelegten Gehaltskontos Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor Steuern in Höhe von 57.757,38 EUR. Abzusetzen sind die steuerfreien Reisekosten in Höhe von 12.467,71 EUR. 28 Hinzukommen Mieteinnahmen aus der Vermietung der Obergeschosswohnung in Höhe von (12 x 433 =) 5.196 EUR. Abzusetzen sind notwendige Erhaltungsauf-wendungen wie steuerlich erklärt in Höhe von 1.430,47 EUR und für die selbst genutzte Wohnung in Höhe von 388,97 EUR. 29 Für 2006 sind, wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 26.10.2007 ergibt, Vorauszahlungen in Höhe von 11.790 EUR abzuziehen. 30 Am 20.07.2006 zahlte der Beklagte auf die durch das Realsplitting entstandenen Steuerschulden der Klägerin 929,50 EUR. 31 Seit 2006 rechtfertigen die Steuernachforderungen des Finanzamtes folgende Abzüge: Auf die Nachforderung für das Jahr 2003 zahlte der Beklagte ausweislich des Kontoauszugs des Finanzamtes D. vom 10.11.2007 682 EUR. Wegen der Restforderung für 2003 in Höhe von (2.341 + 53 + 242,93 =) 2.636,93 EUR und der Nachforderung für 2004 in Höhe von (13.779 + 688 =) 14.467 EUR, zusammen 17.103,93 EUR, betreibt das Finanzamt seit Januar 2006 die Zwangs-vollstreckung durch Pfändung einer Grundschuld. Der Beklagte nahm zur Finan-zierung der Steuerschulden ein Vorfinanzierungsdarlehen bei der V. über 50.000 EUR auf. Damit entfallen 34% auf die Steuerschuld. Die monatliche Darlehensrate beträgt insgesamt 500 EUR, so dass davon 170 EUR monatlich auf die Steuerschuld entfallen. Nicht berücksichtigt werden können die Pfändungen wegen der Steuerforderungen für 2005. Die Vorauszahlungsbeträge sind rechnerisch bereits abgesetzt. 32 Bis August 2006 sind im Zusammenhang mit den Darlehen der Lebensver-sicherungs-AG laufende monatlichen Zinsleistungen in Höhe von 849 EUR, und ab September 2006 in Höhe von noch 609,57 EUR abzuziehen. 33 Abzusetzen sind als zusätzliche Altervorsorge monatlich ferner 226,48 EUR. Das Jahresbruttoeinkommen für 2006 beträgt 67.944,14 EUR. 4% davon sind umgerechnet auf den Monat 226,48 EUR. 34 Für 2007 ergeben sich folgende Änderungen: 35 In 2007 hatte der Beklagte ausweislich des Gehaltskontos betreffend den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 sowie der Abrechnungsbelege für November und De-zember 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor Steuern in Höhe von 58.670,75 EUR. Abzusetzen sind die steuerfreien Reisekosten in Höhe von 10.663,68 EUR. 36 Für 2007 sind, wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 24.11.2006 ergibt, Steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 12.128 EUR und ausweislich des Einkom-mensteuerbescheids vom 26.10.2007 für 2006 eine Nachzahlungsbetrag für 2006 in Höhe von 2.321,74 EUR abzuziehen. 37 In 2007 rechtfertigen die Steuernachforderungen des Finanzamtes folgende Abzüge: Auf die Nachforderung für das Jahr 2002 zahlte der Beklagte ausweislich des Kontoauszugs des Finanzamtes D. vom 19.11.2007 am 12.6.2007 (3.984 + 39,50 + 79 + 632 + 171,65 + 1,50 =) 4.907,65 EUR, das sind monatlich 408,97 EUR. 38 Als zusätzliche Altersvorsorge sind 229,26 EUR (4% von 68.779,33 EUR) abzusetzen. 39 Für 2008 ergeben sich folgende Änderungen: 40 Für 2008 sind, wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 24.11.2006 ergibt, Vorauszahlungen in Höhe von 12.040 EUR abzuziehen. 41 Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vorab vom Nettoeinkommen der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) in Höhe von 294 EUR abzuziehen (vgl. neue DT Anm. B. III). 42 b) 43 In 2005 hatte die Klägerin ausweislich der Abrechnungen der Brutto-Nettobezüge für Juli bis Dezember 2005 nach Abzug der vermögensbildenden Leistung Einkünfte aus teilschichtiger Tätigkeit (18 Stunden die Woche) in Höhe von monatlich netto 44 433,87 EUR. Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Altersphasenmodell (vgl. DL Ziff. 17.1) war die teilschichtige Tätigkeit bis Ende 2007 überobligationsgemäß, da L. am 15.1.2008 9 Jahre alt geworden ist. Das Amtsgericht hat das Einkommen der Klägerin daher zutreffend nur hälftig berücksichtigt. Der Abzug ist bis Dezember 2007 berechtigt. 45 In 2006 hatte die Klägerin ausweislich der Abrechnungen der Brutto-Nettobezüge für 2006 nach Abzug der vermögensbildenden Leistungen Einkünfte in Höhe von mo-natlich netto (4.968,32 : 12 =) 414,03 EUR. 46 In 2007 hatte die Klägerin ausweislich der Abrechnungen der Brutto-Nettobezüge für 2007 nach Abzug der vermögensbildenden Leistungen Einkünfte in Höhe von monat-lich netto (5.024,69 : 12 =) 418,72 EUR. 47 Ab 2008 besteht auch nach dem neuen Unterhaltsrecht zwar weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der sich aus §§ 1570 Abs. 1, S. 2, 3 BGB (kindbezogener Billigkeitsergänzungsunterhalt) ergibt. Wegen der bestehenden Betreuungs-möglichkeit, der Grundschule ist eine Offene Ganztagsschule (Betreuung bis 16:00 Uhr) angeschlossen, ist der Klägerin jedoch eine Tätigkeit von 20 Wochen-stunden zuzumuten. 48 Bei der Klägerin ist aber nicht nur von einer Tätigkeit von 20 Wochenstunden aus-zugehen, sondern es sind darüberhinaus auch fiktive Einkünfte von 10 EUR brutto/Stunde zu berücksichtigen. Sie arbeitet als Büroangestellte derzeit 18 Wochenstunden und verdient brutto 500 EUR. Sie war gehalten, sich um eine besser bezahlte Stelle zu bemühen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie erfolglos qualifizierte Bewerbungen für eine angemessene Erwerbstätigkeit (§ 1574 BGB) unternommen hat. Sie legt lediglich eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 5.12.2007 vor, in der es heißt, dass eine Ausweitung ihrer Tätigkeit zurzeit nicht möglich sei. Der Senat geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch eine ungelernte Kraft bei entsprechendem Engagement einen Stundenlohn von 10 EUR brutto erzielen kann. 49 Allerdings ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Lebenssituation an das neue Unterhaltsrecht anzupassen. Der Senat hält eine Übergangsfrist von einem halben Jahr für angemessen, so dass erst ab Juli 2008 mit dem höheren fiktiven Einkom-men zu rechnen ist. 50 2. 51 Über eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 b BGB) war zur Zeit wegen der mangelnden Überschaubarkeit der künftigen tatsächlichen Verhältnisse nicht zu entscheiden. 52 3. 53 a) 54 Für den Zeitraum Juli 2005 bis Oktober 2005 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von 220 EUR monatlich. 55 Das sind für Juli und Oktober mehr als vom Amtsgericht ausgeurteilt, so dass es insoweit bei dem Ausspruch der ersten Instanz bleibt: 56 (97,56 + 28,47 =) 126,03 EUR. 57 Für August und September verbleiben 58 (2 x 220 =) 440 EUR. 59 b) 60 Von November 2005 bis Dezember 2005 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 320 EUR. Das ist weniger als erstinstanzlich entschieden, so dass die Forderung 61 (2 x 320 =) 640 EUR 62 beträgt. 63 c) 64 Von Januar 2006 bis November 2006 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 695 EUR. Das ist mehr als vom Amtsgericht ausgeurteilt, so dass es bei dem Ausspruch erster Instanz bleibt: 65 (11 x 617,09 =) 6.787,99 EUR. 66 d) 67 Für Dezember 2006 ist der Ehegattenunterhalt durch Erfüllung erloschen. Der Be-klagte zahlte 750 EUR. 68 e) 69 Von Januar 2007 bis Juni 2007 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 693 EUR. Das ist mehr als vom Amtsgericht entschieden: 70 (6 x 617,09 =) 3.702,54 EUR. 71 Der Beklagte zahlte monatlich 590 EUR: 72 (6 x 590 =) 3.540 EUR, 73 so dass 162,54 EUR 74 verbleiben. 75 f) 76 Für Juli 2007 bis Dezember 2007 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt von monatlich 703 EUR. Das ist mehr als vom Amtsgericht entschieden: 77 (6 x 622,09 =) 3.732,54 EUR. 78 Der Beklagte zahlte für Juli 2007 590 EUR 79 so dass 3.142,54 EUR 80 verbleiben. Die weiteren Zahlungen auf den Ehegattenunterhalt bis März 2008 erfolgten nicht zum Zwecke der Erfüllung, sondern zur Abwendung der Zwangs-vollstreckung. 81 g) 82 Von Januar 2008 bis März 2008 errechnet sich ein Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 506 EUR statt den erstinstanzlich augeurteilten monatlich 622,09 EUR: 83 (3 x 506 =) 1.508 EUR. 84 h) 85 Der Gesamtrückstand bis März 2008 beträgt 12.807,10 EUR . 86 i) 87 Der monatlich im Voraus zu entrichtende laufende Ehegattenunterhalt beträgt bis Juni 2008 506 EUR und ab Juli 2008 246 EUR. 88 4. 89 Für den Kindesunterhalt gilt: Der Beklagte wendet sich dagegen, dass er ab September 2006 über den durch die Jugendamtsurkunde titulierten Betrag hinaus weitere 15% des Regelbetrags leisten soll. 90 a) 91 Damit hat er Erfolg für 2007, weil sich für diese Zeit lediglich ein Tabellenbetrag in Höhe von 334 EUR (ab Juli 2007 331 EUR) und ein Zahlbetrag in Höhe von 257 EUR (ab Juli 2007 254 EUR) errechnen (135% des Regelbetrages). 92 b) 93 Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Beklagten für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2006 und ab Januar 2008. Für die Zeit September 2006 bis Dezember 2006 schuldet er – wie vom Amtsgericht ermittelt – 150% des Regelbetrages und ab Januar 2008 den entsprechenden Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 36 EGZPO i.V.m. § 1612 a BGB a.F., so dass sich bis März 2008 folgender Rückstand errechnet: 94 (294 – 257 = 37 x 4 =) 148 EUR 95 (294 – 254 = 40 x 3 =) 120 EUR, 96 zusammen 268 EUR . 97 c) 98 Ab April 2008 beträgt der laufende monatlich im Voraus zu entrichtende Betrag (371 – 77 =) 294 EUR. 99 Die Revision wird nicht zugelassen, da ein gesetzlich begründeter Anlass nicht besteht, § 543 Abs. 2 ZPO. 100 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 101 Streitwert für das Berufungsverfahren: (444 + 328,03 + 7.465,08 =) 8.237,11 EUR