IV-5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Leitsatz zu IV-5 Ss (OWi) 33/07 - (OWi) 9/08 I
Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft verursachte etwa einjährige Verfahrensverzögerung rechtfertigt die Herabsetzung der tatrichterlich verhängten Rechtsfolge durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Ur-teils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Allerdings ist — nachdem das Amtsgericht seine Entscheidung ohne vermeid-bare Verzögerungen etwa zehn Monate nach Tatbegehung getroffen hatte — das auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz des Ordnungswidrigkeitenverfah-rens geltende Beschleunigungsgebot dadurch verletzt worden, dass sich die Akte zur Verfassung einer knapp eine Seite umfassenden Antragsschrift fast ein Jahr bei der Generalstaatsanwaltschaft befand. Da zur Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist, legt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier Auswir-kungen auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann nahe, wenn die schuldhafte Verfahrensverzögerung — was vorliegend nicht der Fall ist — ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003, 2 BvR 273/03 für den Fall einer viereinhalbjährigen Verfahrensdauer in der Rechtsbeschwerde). Im Übrigen hat weder der Betroffene vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die in Rede stehende Verfahrensverzögerung mit Belastungen einhergegangen wäre, die aus Gründen der Verhältnismä-ßigkeit allein durch eine Herabsetzung der Geldbuße oder einen Wegfall des Fahrverbotes ausgeglichen werden könnte.