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Beschluss

23 U 53/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2007:1108.23U53.07.00
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Tenor

1.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.1.2007 wird insoweit berichtigt, dass im Anschluss an den Satz:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.018,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.“

eingefügt wird:

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.3.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.1.2007 wird insoweit berichtigt, dass im Anschluss an den Satz: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.018,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.“ eingefügt wird: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.3.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Der fehlende Ausspruch zur teilweisen Abweisung der Klage ist im Wege der Berichtigung in den Tenor aufzunehmen, da eine offenbare Unrichtigkeit des Urteilstenors vorliegt. Auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 19.10.2007 wird Bezug genommen. 2. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg,§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung von 6.018,40 € verurteilt. Die Entscheidung des Landgerichts beruht zu seinen Lasten weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Beklagten günstigere Entscheidung, § 513 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zur Begründung wird auch insoweit auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 19.10.2007 Bezug genommen. Einwände hiergegen sind nicht erhoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97Abs. 1 ZPO. Streitwert: 6.018,40 € … … …