OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 U 53/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2007:1019.23U53.07.00
2mal zitiert
28Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat beabsichtigt die Berufung des Beklagten gegen das am 19.3.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Berichtigung des Urteilstenors zurückzuweisen.

Der Termin vom 20.11.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.11.2007.

I.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts ist gemäß § 319 ZPO zu Ziffer 1 insoweit zu berichtigen, dass im Anschluss an den Satz:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.018,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.“

eingefügt wird:

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt die Berufung des Beklagten gegen das am 19.3.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Berichtigung des Urteilstenors zurückzuweisen. Der Termin vom 20.11.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.11.2007 . I. Der Tenor des Urteils des Landgerichts ist gemäß § 319 ZPO zu Ziffer 1 insoweit zu berichtigen, dass im Anschluss an den Satz: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.018,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.“ eingefügt wird: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der fehlende Ausspruch zur teilweisen Abweisung der Klage ist im Wege der Berichtigung in den Tenor aufzunehmen, da eine offenbare Unrichtigkeit des Urteilstenors vorliegt. Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass über einen bestimmten Anspruch befunden worden ist, ohne dass dies im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, dann handelt es sich um eine aus dem Urteil selbst ersichtliche und damit offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 ZPO korrigiert werden kann (BGH Urt. v. 18.6.1964 – VII ZR 152/62, NJW 1964, 1858; Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 319 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 319 Rdn. 15 mit zahlreichen Nachweisen). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich hier, dass der Einzelrichter umfassend über den Klageanspruch entscheiden und nicht lediglich ein Teilurteil verkünden wollte. Das folgt schon aus der Kostenentscheidung, aus deren Quotierung sich ergibt, dass die Klage teilweise abgewiesen werden sollte, und wird auch aus den Entscheidungsgründen offenbar, in denen ausgeführt ist, dass die Klageforderung nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet ist. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Zahlung von 6.018,40 € verurteilt. Die Entscheidung des Landgerichts beruht zu seinen Lasten weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Beklagten günstigere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Honoraranspruch des Klägers geht über den Urteilsbetrag hinaus. Dem Kläger steht für die mit der Klage geltenden gemachten Positionen 12 bis 28 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 6.206,44 € gegen den Beklagten zu, §§ 675, 611 BGB. A. Der Honoraranspruch des Klägers berechnet sich wie folgt: Pos. Tätigkeit Gebührenvorschrift Gebührensatz Betrag € 12 Buchführung 2002 § 33 Abs. 1 7/10 Gebühr Wert 74.909 € 1.066,80 13 Buchführung 2003 § 33 Abs. 1 7/10 Gebühr Wert 128.861 € 1.554,00 14 Buchführung Januar bis Juni 2004 § 33 Abs. 1 7/10 Gebühr Wert 148.400 € 777,00 15 Einnahmen/ Überschuss-Rechnung 2000 § 25 Abs. 1 12/10 Gebühr Wert 171.056 DM 347,27 16 Einnahmen/ Überschuss-Rechnung 2001 § 25 Abs. 1 12/10 Gebühr Wert 142.798 DM 332,54 17 Einnahmen/ Überschuss-Rechnung 2002 § 25 Abs. 1 12/10 Gebühr Wert 107.334 € 508,50 18 Einkommensteuer 2000 § 24 Abs. 1 Nr. 1 3/10 Gebühr Wert 28.545 DM 169,49 19 Einkommensteuer 2001 § 24 Abs. 1 Nr. 1 3/10 Gebühr Wert 33.301 DM 181,76 20 Einkommensteuer 2002 § 24 Abs. 1 Nr. 1 3/10 Gebühr Wert 34.009 € 249,00 21 Umsatzsteuer 2000 § 24 Abs. 1 Nr. 8 3/10 Gebühr Wert 14.617 DM 123,48 22 Umsatzsteuer 2001 § 24 Abs. 1 Nr. 8 3/10 Gebühr 12.310 DM 112,74 23 Umsatzsteuer 2002 § 24 Abs. 1 Nr. 8 3/10 Gebühr 9.144 € 145,80 24 Gewerbesteuer 2000 § 24 Abs. 1 Nr. 5 2/10 Gebühr Wert 28.545 DM 113,00 25 Gewerbesteuer 2001 § 24 Abs. 1 Nr. 5 2/10 Gebühr Wert 34.201 DM 121,18 27 Gewerbesteuer 2002 § 24 Abs. 1 Nr. 5 2/10 Gebühr Wert 34.054 DM 166,00 28 Beratungen §§ 13 Nr. 1, Nr. 2, 28, 34 Abs. 5 Pauschal entfällt Die gesamt Forderung beträgt danach netto 5.968,55 € zuzüglich Mehrwertsteuer 954,97 € gesamt 6.923,52 € gezahlt 717,08 € Restforderung des Klägers 6.206,44 € 1. Rechnungspositionen 12-14 - Berechnung einer mittleren Gebühr Entgegen der Auffassung des Beklagten ist hinsichtlich der Buchführung die Berechnung der sich aus bei dem Gebührenrahmen von 2/10 bis 12/10 ergebenden Mittelgebühr von 7/10 berechtigt. Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) kennt allerdings den Begriff der Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des § 11 StBGebV an. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (vgl. BGH Urt. v. 19.1.1983 – VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung. Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z.B. das Fertigen einer einfachen Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH Urt. v. 6.10.2000 – IX ZR 210/99, NJW-RR 2001, 494; Senat Urt. v. 8.4.2005 – 23 U 190/04, GI 2005, 125 = NJW-RR 2005, 1152; Senat Urt. v. 6.11.2001 – 23 U 27/01, GI 2002, 219; Senat, Urt. v. 2.10.2001 - 23 U 25/01, GI 2002, 72, 74; OLG Hamm Urt. v. 19.8.1998, 25 U 41/98, NJW-RR 1999, 510). Ein solcher "Durchschnittsfall" liegt hier vor. Das Fertigen der Buchführung für den selbstständig tätigen Beklagten, der einen Betrieb für Systemlösungen führt ist erfahrungsgemäß stets mit zumindest durchschnittlichem Arbeitsumfang und Schwierigkeiten verbunden. Dafür spricht auch der der Höhe nach unstreitige Jahresumsatz (Gegenstandswert) des Gewerbebetriebs des Beklagten. Es wäre daher Aufgabe des Beklagten gewesen, Gründe darzulegen, dass bei ihm aufgrund besonderer Umstände der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt gewesen wäre. Solche Umstände hat er jedoch nicht genannt. 2. Rechnungspositionen 15-17 Dem Kläger steht für die Ausführung der Einnahmen/Überschussrechnungen der Jahre 2000 bis 2002 jeweils die Mittelgebühr von 12,5/10 gemäß § 25 StBGebV zu. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1 wird Bezug genommen. Von daher ist die geringfügig unter der Mittelgebühr liegende 12/10 Gebühr, die der Kläger für seine Tätigkeiten in Rechnung stellt, nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte den Gegenstandswert der Berechnung für das Jahr 2002 bestreitet, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Da ihm die Betriebseinnahmen und -ausgaben bekannt sind sowie die steuerlichen Bescheide vorliegen, ist er in der Lage, soweit er die von dem Kläger aufgrund der Unterlagen ermittelten Zahlen bestreiten will, hierzu konkrete Angaben zu machen. Es bedarf keiner Überprüfung, ob die Einnahmen/Überschussrechnung für 2002 entgegen der Behauptung des Beklagten und der Annahme des Landgerichts während der Dauer des Mandats fertig gestellt war, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet. Der Gebührenanspruch eines Steuerberaters entsteht nicht erst dann, wenn er die Arbeit abgeschlossen oder er gar seine Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber vorlegt. Dies ist mit dem der StBGebV ebenso wie dem RVG zugrunde liegenden System der gesetzlichen Verfahrenspauschgebühren unvereinbar. Danach entsteht der Gebührenanspruch eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters schon dann, wenn er in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Bereits mit der ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient. Daran ändert es nichts, wenn der Auftrag vor Erledigung der Angelegenheit durch Kündigung oder in sonstiger Weise beendet wird. Aus §§ 675, 628 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 4 StBGebV ergibt sich vielmehr, dass dem Berater trotz vorzeitiger Beendigung seines Auftrags die bereits verdienten Gebühren in voller Höhe verbleiben, sofern er auch nur eine (erste) Tätigkeit zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes vorgenommen hat. Anderes gilt nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich dann, wenn der Auftraggeber den ihm obliegenden Nachweis erbringt, dass ein vertragswidriges Verhalten des Beraters zur Kündigung geführt habe und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen infolgedessen entfallen sei (BGH Urt. v. 16.10.1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315, 316; BGH Urt. v. 30.3.1995 – IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; BGH Urt. v. 17.10.1996 – IX ZR 37/96, NJE 1997, 188, 189; Senat Urt. v. 6.11.2001 – 23 U 27/01, GI 2002, 219; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, § 12 Anm. 4.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 15). Hierzu hat jedoch der Beklagte nichts vorgetragen. Die Rechnung des Klägers weist allerdings unrichtige Beträge auf. Die 12/10 Gebühr für die Einnahme/Überschussrechnungen beträgt bei den angegebenen Gegenstandswerten gemäß der Tabelle B zur StBGebV 679,20 DM = 347,27 € für das Jahr 2000, 650,40 DM = 332,54 € für das Jahr 2001 und 508,50 € für das Jahr 2002. 3. Rechnungspositionen 18-20 Auch für die Fertigung der Einkommensteuererklärungen ist die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Sachvortrag des Klägers ausreichend. Die Bezugnahme auf die überreichten Unterlagen ist zulässig. 4. Rechnungspositionen 21-27 Eine Kürzung der Rechnungspositionen 23 und 27 ist, da der Kläger mit den Arbeiten begonnen hatte, aus den oben aufgezeigten Gründen nicht gerechtfertigt. Der Ansatz der 3/10 Gebühr für die Umsatzsteuererklärungen und 2/10 Gebühr für die Gewerbesteuererklärungen, die unter den jeweiligen Mittelsätzen liegen, ist nicht zu beanstanden. 5. Rechnungsposition 28 Das Landgericht hat die hier geltend gemachte Vergütung verneint, was der Kläger hinnimmt. 6. Auf die sich danach ergebende Gesamtforderung von 6.923,52 € brutto ist die geleistete Zahlung von 717,08 € unstreitig anzurechnen. B. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht durch die geleisteten Zahlungen von 9.465 DM erloschen. Die Zahlung der 5.000 DM im Dezember 2001 erfolgte als Akontozahlung für die in dem Schreiben des Klägers vom 15.12.2001 genannten Tätigkeiten und die weitere Zahlung von 4.465 DM auf die im Anforderungsschreiben des Klägers vom 13.11.2002 aufgeführten Leistungen. Der Kläger hat die Zahlungen zu Recht auf die unter den Positionen 1 bis 11 seiner Schlussrechnung aufgeführten Forderungen verrechnet. Die Gebührenrechnung des Klägers ist aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu beanstanden. Aus der Aufstellung des Klägers über seine Tätigkeiten ergibt sich, dass er die Arbeiten zu Positionen 1-11 im Zeitpunkt der Zahlungen des Beklagten bereits erbracht hatte. Er hat damit seiner Darlegungslast genüge getan. Zahlungen wegen schon geleisteter Arbeiten sind Abschlags-, Teil- oder Schlusszahlungen auf fällige Forderungen. Den Mandanten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund gemäß § 812 BGB erfolgt, während der Steuerberater aus seiner Handakte heraus darzulegen hat, wann er welche Arbeit erledigt hat (OLG Düsseldorf Urt. v. 9.10.1997 – 13 U 153/96, GI 1999, 275). C. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Forderungen gemäß den Rechnungspositionen 12 (Buchführung 2002) und 13 (Buchführung 2003) verjährt seien. Gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für den Honoraranspruch bezüglich der Buchführung des Jahres 2002 begann mit Ablauf des Jahres 2003, § 199 BGB, und endete daher mit Ablauf des Jahres 2006. Entsprechend endet die Verjährungsfrist für die das Jahr 2003 betreffenden Buchführungsarbeiten mit Ablauf des Jahres 2007. Unabhängig von der Frage der Dauer der Verjährungshemmung durch das Mahnverfahren ist der Lauf der Verjährung jedenfalls seit dem 16.2.2006, dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Verfahrens gehemmt. Die Verjährung eines Anspruches setzt seine Fälligkeit voraus. Der Vergütungsanspruch für Buchführungsarbeiten wird erst in dem jeweiligen Folgejahr fällig, § 7 StBGebV. Die Fälligkeit des Honoraranspruches des Steuerberaters setzt die Erledigung der Angelegenheit voraus. Ein Buchführungsmandat ist erst mit der Feststellung des Jahresumsatzes erledigt, mit der Folge, dass erst dann die Fälligkeit des Vergütungsanspruches eintritt. Dem steht die nach § 33 StBGebV vorgesehene monatliche Abrechnung nicht entgegen, denn dies macht die Buchführung nicht zu einer monatlichen Angelegenheit. Etwas anderes kann gelten, wenn der Steuerberater nur für bestimmte Monate die Buchführung ausführen soll. Bezieht sich der Auftrag jedoch, wie hier, auf die fortlaufende Buchführung für das gesamte Abrechnungsjahr, so ist dies als Jahresangelegenheit zu werten mit der Folge, dass die Verjährung für den gesamten Honoraranspruch erst mit Schluss des folgenden Jahres beginnt (BGH Urt. v. 6.7.2000 – IX ZR 210/99, NJW-RR 2001, 494, 495; BGH Urt. v. 21.11.1996 – IX ZR 159/95, NJW 1997, 516ff [monatliche Buchführung als eine Angelegenheit]: OLG Hamm 25 U 75/89, GI 2000, 225; Eckert, a.a.O. § 7 Anm. 3). III. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). … … …