OffeneUrteileSuche
Urteil

I-19 U 23/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2007:1017.I19U23.07.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar I-19 U 23/07 7 O 289/06 LG Wuppertal Verkündet lt. Protokoll am 17.10.2007 …, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. T. und die Richterinnen am Oberlandesgericht F. und Dr. F. für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen einer Rotatorenmanschettenruptur links in Anspruch genommen, die er beim Sturz auf einem auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen ungestreuten Weg am 27.01.2006 erlitten haben will. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch weitergehenden Schadensersatz und Schmerzensgeld aus diesem Ereignis zu erstatten. Mit Urteil vom 31.05.2007 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger könne weder beweisen, dass er, wie von ihm behauptet, am 27.01.2006 gestürzt sei, noch dass die von ihm vorgetragene Gesundheitsbeschädigung auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte beruhe. Selbst wenn Unfallhergang und Folgen entsprechend der klägerischen Darstellung unterstellt würden, stünde einer Haftung der Beklagten jedoch jedenfalls das erhebliche Eigenverschulden des Klägers entgegen. Dieser habe gewusst, dass der streitgegenständliche Abkürzungsweg seit etwa zehn Jahren nicht geräumt werde. Er sei seinem eigenen Vortrag zufolge bereits Ende Dezember 2005 auf diesem bei Schneeglätte ausgerutscht. Da ihm die konkreten Verhältnisse des Weges seit langem bekannt waren, könne es dahinstehen, ob es sich um einen öffentlichen oder Privatweg handele, da der Kläger in Kenntnis des fehlenden Winterdienstes bei Betreten des Weges auf eigene Gefahr gehandelt habe. Offensichtlich habe er als Wegeberechtigter in den letzten Jahren auch geduldet, dass weder von der Beklagten noch von der Stadt R. ein Räum- und Streudienst eingerichtet gewesen sei. Auf den Inhalt des Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. Gegen die Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet: Die Annahme seiner Beweisfälligkeit durch das Landgericht stelle sich für ihn als Überraschungsentscheidung dar. Er habe vorher nicht erkennen können, dass dieser Punkt für das Landgericht entscheidungserheblich sei, zumal die Beklagte erstmalig im Prozess – unsubstantiiert – den Unfallhergang bestritten habe. Das Landgericht habe zudem den von ihm zum Beweis des Sturzes genannten Indizien nachgehen müssen. Zudem habe es verkannt, dass es sich entgegen der durch die Verwendung des Begriffes „Abkürzungsweg“ naheliegenden Wertung um einen öffentlichen Weg handele, der zumindest seit 1910 allgemein genutzt werde. Da zum Unfallzeitpunkt auch die E..straße noch nicht geräumt gewesen sei, habe er durch die Benutzung des Weges der Beklagten das Risiko eines Sturzes nicht erhöht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31.05.2007 – 7 O 289/06 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 5.250,43 € zu zahlen und zwar nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2006, 2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Bestimmung der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag von 9.000 €, und das sich ergebende Schmerzensgeld zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2006, 3. sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Sachschaden sowie weiteres Schmerzensgeld aus dem Unfallereignis vom 27.01.2006 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie habe Unfallhergang und –folgen ausreichend substantiiert bestritten. Außergerichtlich habe für sie kein Anlass bestanden, den Sturz des Klägers ausdrücklich zu bestreiten, da sie für diesen bereits aus anderen Gründen nicht verantwortlich sei. Zudem habe sie die Schadensmeldung des Klägers an ihren Haftpflichtversicherer mit der Bemerkung weitergeleitet, der Kläger sei „nach seinen Angaben“ gestürzt. Soweit der Kläger nunmehr behaupte, auch die öffentliche Straße sei nicht gestreut, handele es sich um neuen und damit unbeachtlichen Vortrag. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten im Hinblick auf das von ihm behauptete Unfallereignis am 27.01.2006 keine Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus §§ 823, 249, 253 BGB. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht, wie der Kläger meint, gehalten gewesen wäre, zum Beweis des vom Kläger behaupteten Sturzes diejenigen vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen, denen er im Laufe des Unfalltages hiervon berichtet haben will. Denn selbst wenn die Zeugen dies bestätigten, wäre hierdurch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, jedenfalls noch kein Beweis dafür erbracht, dass die vom Kläger behauptete Unfallfolge der Rotatorenmanschettenruptur tatsächlich aus dem Ereignis vom 27.01.2006 herrührt. Denn positiv festgestellt wurde diese Diagnose erst anlässlich des ersten Arztbesuchs des Klägers acht Tage nach dem behaupteten Unfall. Mangels fehlenden zeitlichen Zusammenhangs kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Verletzung aufgrund des Sturzes eintrat. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zwischenzeit nicht andere Ereignisse zu der streitgegenständlichen Verletzung geführt haben könnten. Allein der Umstand, dass der behauptete Sturz ursächlich für eine Rotatorenmanschettenruptur sein kann, erbringt noch keinen Beweis dafür, dass er es auch ist. Dies geht zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers annehmen sollte, dass er die streitgegenständliche Verletzung tatsächlich infolge des am 27.01.2006 in der von ihm geschilderten Art und Weise geschehenen Sturzes erlitten haben sollte, fiele der Beklagten jedenfalls keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last. Die Beklagte war im Rahmen der ihr grundsätzlich obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den Weg bei Glatteis zu streuen. Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch die Eröffnung eines Verkehrs. Ihn trifft die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdnr. 46 m.w.N.). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die Verkehrssicherungspflicht nicht schon durch jede theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Da eine jeglichen Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Haftungsbegründend wird die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können. Danach ist im Einzelfall eine Gesamtabwägung nach Ausmaß und Größe der Gefahr, Art und Umfang des Verkehrs und seiner berechtigten Sicherheitserwartung und der Zumutbarkeit der Aufwendungen für den Sicherungspflichtigen vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1990, 1236, 1237; NJW 1985, 1076 sowie Urteile des Senats vom 06.09.2006, I-19 U 10/06, vom 14.03.2007, I-19 U 30/06 sowie vom 04.07.2007, I-19 U 33/06). Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht verpflichtet, den streitgegenständlichen Weg im Bereich der Treppe, in dem der Kläger gestürzt sein will, zu streuen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen öffentlichen Weg handelte. Dies folgt bereits aus dem Schreiben der Stadt R. – Bauverwaltungsamt – vom 09.07.1965 (Bl. 60, 61 GA), in dem diese ausdrücklich bestätigt, dass es sich nach der Ansicht der Wegeaufsichtsbehörde bei dem streitgegenständlichen Weg um keinen öffentlichen Weg handele. Dass dieser Weg danach nach Nordrhein-Westfälischem Straßenrecht in einen öffentlichen Weg umgewandelt worden ist, ist vom Kläger nicht dargetan. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen auf eine seit 1910 erfolgte stillschweigende Widmung des Weges als „öffentlich“ hinweisen will, verkennt er, dass dem bereits das Schreiben der Stadt R. vom 09.07.1965 entgegen steht. Darüber hinaus spricht auch das ihm grundbuchrechtlich eingeräumte Wegerecht dagegen, da es der Einräumung eines Wegerechtes dann nicht bedurft hätte, wenn es sich bei diesem Weg um eine öffentliche Straße handelte. Eine allgemeine Pflicht, alle öffentlich zugänglichen Privatstraßen zu räumen und zu streuen, besteht nicht (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Rdnr. 226). Maßgeblich ist damit, ob der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, der streitgegenständliche Weg werde bei Glatteis von der Beklagten gestreut. Dies ist nicht der Fall. Zwar kann aufgrund der aus dem Lichtbild Bl. 3 GA erkennbaren Anlage des Weges wohl unterstellt werden, dass dieser nicht nur vom Kläger, sondern auch von weiteren Personen als Verbindung zwischen E.-Straße und H. Straße genutzt wird. Für diese Personen war jedoch aufgrund des auf dem Lichtbild ebenfalls erkennbaren und unstreitig auch schon zum Unfallzeitpunkt dort befindlichen Schildes „Privatweg Kein Winterdienst! Benutzung auf eigene Gefahr“ ersichtlich, dass dieser Weg bei Glatteis nicht gestreut wird. Die Benutzer des Weges, und damit auch der Kläger, konnten daher nicht damit rechnen, dass dieser Weg bei Glatteis gefahrlos zu begehen sei. Ungeachtet der Frage, ob die grundsätzlich der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht ohne Anbringen eines solchen Schildes auch das Abstreuen des Weges umfasst hätte, konnte sie diese Pflicht durch das Schild jedenfalls wirksam ausschließen. Ob möglicherweise etwas anderes daraus folgt, dass dem Kläger grundbuchrechtlich das Recht eingeräumt worden war, den Weg als Fußweg mitzubenutzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man die Ansicht vertreten sollte, dass die Beklagte ihre Haftung durch Anbringen des Schildes insoweit vorliegend nicht wirksam hätte ausschließen können, stünde ihrer Inanspruchnahme jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Klägers entgegen. Nach eigenem Vorbringen des Klägers lagen am behaupteten Unfalltag jedenfalls etwa 5 cm Schnee. Seiner eigenen Darstellung in der Berufungsbegründung zufolge hat er sich bewusst für den über das Grundstück der Beklagten führenden Weg entschieden, weil ihm der Weg über die nicht geräumte E.-Straße wegen der geografischen Gegebenheiten gefährlicher erschien. Dem Kläger war damit nicht nur bekannt, dass Schnee lag, sondern auch, dass mit Straßenglätte zu rechnen war. Ferner wusste der Kläger aufgrund des aufgestellten Schildes, dass jedenfalls bereits seit zehn Jahren auf dem Weg kein Winterdienst erfolgte. Dies war ihm darüber hinaus auch aufgrund eigener Erfahrungen in der Vergangenheit bekannt, da er seinem eigenen Vortrag zufolge bereits Ende Dezember 2005 bei Schneeglätte auf der am Ende des Weges befindlichen Treppe ausgerutscht war. Selbst wenn die Beklagte aufgrund des dem Kläger eingeräumten Wegerechts ihm gegenüber verpflichtet gewesen wäre, ihm nicht nur die Mitbenutzung des Fußweges zu ermöglichen, sondern diesen auch in einem eine optimale Benutzung ermöglichenden Zustand zu erhalten, hätte er sich gleichwohl nicht sehenden Auges in die sich aus der unterlassenen Erfüllung dieser Verpflichtung folgende Gefahr begeben dürfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen. Streitwert: 18.250,43 € (Antrag zu 1.: 5.250,43 €, Antrag zu 2.: 9.000,- €, Antrag zu 3.: 4.000,- €) Dr. T. F. Dr. F.