Beschluss
I-23 U 14/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2007:1009.I23U14.07.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers und seines Streithelfers gegen das am 09.01.2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Streithelfer des Klägers trägt seine außergerichtlichen Kosten der 2. In-stanz selbst.
Die übrigen Kosten des 2. Rechtszuges einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers und seines Streithelfers gegen das am 09.01.2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Streithelfer des Klägers trägt seine außergerichtlichen Kosten der 2. In-stanz selbst. Die übrigen Kosten des 2. Rechtszuges einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten trägt der Kläger. G r ü n d e Die Berufung des Klägers und seines Streithelfers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Nr. ZPO. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 03.08.2007 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers und des Streithelfers des Klägers in den Schriftsätzen vom 17.08.2007, 06.09.2007 und 19.09.2007 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Soweit der Kläger und sein Streithelfer in ihren Schriftsätzen nunmehr erstmals dazu vortragen, dass zwischen der Haftpflichtversicherung des Klägers und dem Beklagten nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens umfangreiche Verhandlungen geführt worden seien, verhilft dieser Vortrag der Klage nicht zum Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers und seines Streithelfers ist davon auszugehen, dass die angeführten Verhandlungen nicht mehr zur Hemmung der Verjährung führen konnten, da die Verjährung zum Zeitpunkt der Einigung der Parteien über die Prüfung des Mangels bereits eingetreten war. Die Schlussrechnung des Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens stammte vom 17.06.1996. Diese Schlussrechnung wurde unstreitig am 18.07.1996 bezahlt. Von einer Abnahme des Bauvorhabens gemäß § 640 Abs. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt ist nach einmonatiger Prüfung der Schlussrechnung auszugehen. Im übrigen wurde sie von den Parteien nicht bestritten. Damit ist die Verjährung mit Ablauf des 18.07.2001 eingetreten, da das selbständige Beweisverfahren – wie im Hinweisbeschluss vom 03.08.2007 ausgeführt – keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet hat. Das gilt auch dann, wenn der Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (30.12.2004 – Eingang: 3.1.2005) zugrunde gelegt wird. Die bis zu diesem Zeitpunkt geführte Korrespondenz des Streithelfers des Klägers mit dem Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung hat keine verjährungshemmende Wirkung gehabt. Gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Hemmung der Verjährung mit der Einigung der Vertragsparteien über die Prüfung oder die Nachbesserung selbst (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1982 - Az. VII ZR 334/80 – NJW 1983, 162). Eine derartige Einigung haben die Parteien bis zum 18.07.2001 nicht erzielt. Das Schreiben des Streithelfers des Klägers vom 19.06.2001 an den Beklagten beinhaltet lediglich eine Zahlungsaufforderung. Das gleiche gilt für das Schreiben vom 31.07.2001, das auf die eindeutige Leistungsverweigerung des Beklagten in seinem anwaltlichen Schreiben vom 29.06.2001 folgt. Auch das Schreiben des Streithelfers an die Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 08.08.2001 hat nur eine Zahlungsaufforderung zum Inhalt. Im übrigen sind beide Schreiben erst nach Eintritt der Verjährung verfasst worden. Die Bekanntgabe der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2001, aus dem hervorgeht, dass die Haftpflichtversicherung bereits von Anfang an eingeschaltet war, ist ebenfalls nicht als Einigung der Vertragsparteien über die Prüfung des Mangels zu werten. Vielmehr wurden Namen und Adresse der Haftpflichtversicherung lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers benannt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das bisherige Vorgehen, nämlich die Ablehnung aller Ansprüche, mit der Haftpflichtversicherung abgesprochen war. Eine Einigung der Parteien vor Eintritt der Verjährung über die Prüfung der Mängelansprüche des Klägers durch die Versicherung ist darin nicht erkennbar. Auch die weiteren Schreiben von Oktober bis Dezember 2001 enthalten keine Einigung über die Prüfung des Mangels. Selbst auf die Einrede der Verjährung wurde mit Fax vom 21.12.2001 nur bis zum 31.12.2002 verzichtet, soweit diese noch nicht eingetreten war. Mithin kann von einer Einigung über eine Prüfung des Mangels bis 21. Dezember 2001 und vor Eintritt der Verjährung nicht ausgegangen werden. Verhandlungen i.S. von § 203 BGB n.F. hatten bis 31.12.2001 keine Auswirkungen auf die Verjährung, da § 203 BGB n.F. bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht galt. Sie haben im vorliegenden Fall im übrigen erst nach Eintritt der Verjährung stattgefunden und konnten auch von daher nicht die Hemmung der Verjährung bewirken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 129.356,84 Euro.