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Beschluss

I-23 U 14/07

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2007:0803.I23U14.07.00
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Tenor

1.

Der Verhandlungstermin vom 28.08.2007 wird aufgehoben.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und des Streithelfers des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Berufungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.08.2007.

Entscheidungsgründe
1. Der Verhandlungstermin vom 28.08.2007 wird aufgehoben. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und des Streithelfers des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.08.2007. G r ü n d e I. Die Berufungen des Klägers und seines Streithelfers haben keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgericht beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. I. Das Landgericht hat einen durchsetzbaren Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 129.356,84 Euro gemäß Art. 229 § 5 S.1 EGBGB i.V.m. § 635 a.F. BGB zu Recht wegen der wirksam erhobenen Einrede der Verjährung verneint. 1. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind verjährt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden. Die Verjährung begann aufgrund der unstreitig erfolgten Abnahme der Architektenleistungen gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2, 640 BGB a.F. im Jahre 1996. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. BGB a.F. fünf Jahre und endete mit Ablauf des 31.12.2001. Eine die Verjährung unterbrechende Streitverkündung des Klägers gegenüber dem Beklagten ist bereits zweifelhaft, in jedem Falle jedoch wirkungslos. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Verjährung durch die Streitverkündung des Klägers vom 22.11.1999 im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach, Az. 10 OH 3/99 (Bl. 200 ff. BA) gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 4, 215 Abs. 1 BGB a.F. überhaupt unterbrochen wurde. Wie bereits das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt und der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vom 28.06.2007 auf Seiten 3-5 noch ergänzt hat, sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, dass die Streitverkündung formell nicht ordnungsgemäß erfolgt und damit wirkungslos ist, weil sie den Anforderungen des § 73 ZPO nicht entsprochen hat. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts und in der Berufungserwiderung des Beklagten verwiesen werden. b) Die Frage, ob die Streitverkündung mit Schriftsatz vom 22.11.1999 ordnungsgemäß erfolgt ist, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich dahingestellt bleiben. Selbst eine den Voraussetzungen der §§ 72 und 73 ZPO entsprechende Streitverkündung hätte nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung bis zur Einreichung der Klage mit Schriftsatz vom 18.11.2005 geführt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB sind auf die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren die §§ 209 Abs. 2 Nr. 4 und § 215 BGB a.F. anzuwenden. Danach gilt gemäß § 215 Abs. 2 BGB a.F. die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt, wenn nicht binnen 6 Monaten nach Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruches erhoben wird. Das selbständige Beweisverfahren endet grundsätzlich mit der Übermittlung des Gutachtens an die Parteien. (vgl. BGH, Urteil v. 03.12.1992 – VII ZR 86/92 -, BauR 1993, 221-223). Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B im selbständigen Beweisverfahren vom 02.05.2001 ist den Parteien des Beweisverfahrens ausweislich der Beiakten (Bl. 287 ff. BA) am 16.05.2001 zugestellt worden. Weitere Anträge wurden nicht mehr gestellt. Damit ist die Unterbrechungswirkung noch im Jahr 2001 endgültig rückwirkend entfallen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Ende des Beweisverfahrens erst in der 2. Jahreshälfte 2001 liegt, so dass die Frist des § 215 Abs. 2 BGB a.F. erst unter Geltung des neuen Schuldrechts abgelaufen wäre, so ist nach dem Urteil des BGH vom 07.03.2007 – VII ZR 218/06 zit.n.juris, dennoch von einem Wegfall der Unterbrechungswirkung auszugehen. Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. 12.2001 eingetretenen Umstandes nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt (Rn. 21, 22). 2. Zu Recht hat das Landgericht die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sog. Sekundärhaftung des Architekten im vorliegenden Fall verneint. Nach dieser Rechtsprechung obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet – nicht anders als eine falsche Beratung – einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.1978 – VII ZR 145/76, zit.n.juris; BGH, Urteil vom 26.09.1985 – VII ZR 50/84 – zit.n.juris; BGH, Urteil vom 27.09.2001 – VII ZR 320/00, zit.n.juris; BGH, Urteil vom 04.04.2002, VII ZR 143/99 – zit.n.juris; BGH, Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 397/02, zit.n.juris; BGH, Urteil vom 26.10.2006 – VII ZR 133/04, IBR-online; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 12.06.2007, § 634a Rdnr. 76-77). a) Diese Grundsätze finden auf die Haftung des Beklagten keine Anwendung. Anknüpfungspunkt für die sog. Sekundärhaftung des Architekten ist der übernommene Aufgabenkreis. Die Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler muss sich daher aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben. Derartige Betreuungspflichten folgen für den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass er die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines Architekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des Bestellers , wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Das setzt sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten behilflich sein muss (BGH, Urteil v.27.09.2001 – VII ZR 320/00 mwN; Kniffka, aaO Rdnr. 78) Der Beklagte war für das Bauvorhaben des Klägers lediglich mit der Planung, und zwar den Leistungsphasen 1-6 des § 15 Abs. 2 HOAI, beauftragt. Ihm oblag weder die Objektüberwachung noch die Objektbetreuung, so dass er nicht die zentrale Figur bei der Durchführung des Bauwerks gewesen ist. Er konnte mangels Bauüberwachungstätigkeit nicht feststellen, ob die von ihm angefertigten Pläne bei Ausführung der Arbeiten immer eingehalten wurden. Mangels der geforderten umfassenden Beauftragung kommen die Grundsätze der Sekundärhaftung hier nicht zur Anwendung. b) Im Übrigen wäre eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden. Liegt der Schaden darin, dass der Mangelanspruch gegen den Architekten verjährt ist, muss festgestellt werden, dass die Verjährung infolge der unterlassenen Aufklärung eingetreten ist. Es kommt darauf an, was der Besteller unternommen hätte, wenn er rechtzeitig aufgeklärt worden wäre. Dazu kann die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen gehören. Dafür, dass der Besteller solche Maßnahmen eingeleitet hätte, spricht eine tatsächliche Vermutung. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist dagegen nicht ursächlich, wenn der Besteller bereits anderweitig aufgeklärt ist. Das ist z.B. dann angenommen worden, wenn der Besteller ein Privatgutachten eingeholt hat, das die Verantwortung des Architekten unmissverständlich feststellt. Zur Frage, ob die Sekundärhaftung auch besteht, wenn der Besteller anwaltlich beraten wird, sind die zur Sekundärhaftung von Anwälten und Steuerberatern entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach entfällt die sekundäre Hinweispflicht, wenn der Besteller rechtzeitig wegen der Frage, inwieweit sein Architekt haftet, einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Maßgeblich ist, ob der Rechtsanwalt zur Prüfung der Frage eingeschaltet worden ist (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 12.06.2007, § 634a Rdnr. 82). Eine solche Aufklärung hat beim Gemeinschuldner in unverjährter Zeit stattgefunden. Der Gemeinschuldner war bereits vor Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2001 durch die Ausführungen des Sachverständigen B in dessen Gutachten vom 20.10.1999 im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 146 ff. BA) umfassend über die möglichen Planungsfehler des Architekten aufgeklärt worden. Gerade aufgrund dieser Aufklärung hat er unter Einschaltung seines Rechtsanwaltes, dem Streithelfer des Klägers, versucht, durch Einreichung der Streitverkündungsschrift vom 22.11.1999 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. den Eintritt der Verjährung zu unterbrechen. II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).