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Beschluss

VII-Verg 107/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:0531.VII.VERG107.04.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 6. Dezember 2005 (VK VOL 31/2004) dahin abgeändert, dass die zu zahlende Gebühr auf 3.900 EUR festgesetzt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.942,- EUR.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 6. Dezember 2005 (VK VOL 31/2004) dahin abgeändert, dass die zu zahlende Gebühr auf 3.900 EUR festgesetzt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.942,- EUR. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Im angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer die Zuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erachtet und die Gebühr auf 4.554,00 EUR festgesetzt. Die - zulässigerweise - gegen diese Teilentscheidungen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in Bezug auf den Gebührenansatz teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5.2.2004, VII-Verg 25/03; 7.1.2004, VII-Verg 55/02; 10.6.2003, VII-Verg 55/02 und 20.7.2000, Verg 1/00, NZBau 2000, 486) hat die Vergabekammer - gemessen an den Erfordernissen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - eine anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren mit Recht für erforderlich erachtet. Im Mittelpunkt des Nachprüfungsverfahrens standen u.a. Fragen der Einhaltung der Rügeobliegenheit, der Beibringung von Nachweisen und Erklärungen und der vergaberechtswidrigen Doppelteilnahme eines Bieters als Einzelbewerber und als Bewerber mit einem anderen Unternehmen. Dabei beschränkte sich die Problematik nicht auf ganz einfache auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen mit den dazugehörenden Vergaberegeln. Hinzu kam, dass das zeitgleich von der Antragstellerin geführte Nachprüfungsverfahren VK VOL 8/2004, in dem es um die Aufhebung der Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens ging, laufend im Blick zu behalten war. Es ist nicht ersichtlich, dass das bei der Antragsgegnerin verfügbare Personal juristisch hinreichend geschult war, die sich somit stellenden Sach- und Rechtsfragen vollständig und sachgerecht zu bearbeiten. Ferner sind im Streitfall die erhebliche Bedeutung und das Gewicht des Auftrags für den Aufgabenbereich der Antragsgegnerin in die Bewertung einzubeziehen. Beschaffungsgegenstand war die nachrichtentechnische Ausstattung ihres gesamten Fuhrparks, bestehend aus 580 Bussen und Stadtbahnwagen. 2. Allerdings sind die zu zahlenden Gebühren auf 3.900 EUR herabzusetzen. Maßgebend ist ein Bruttoauftragswert von 4.432.559,50 EUR. Die Vergabekammern wenden in ständiger, von den Vergabesenaten gebilligter Praxis eine Gebührenstaffel an, die an den jeweiligen Auftragswert anknüpft. Die Anknüpfung an die Auftragssumme trägt nicht nur der wirtschaftlichen Bedeutung der im Nachprüfungsverfahren zu kontrollierenden Auftragsvergabe Rechnung, sondern auch dem personellen und sachlichen Aufwand, den die Vergabekammer zur Erledigung des Nachprüfungsverfahrens aufzuwenden hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.5.2004, VII - Verg 26/04). Im Streitfall hat die Antragstellerin im zweiten Vergabeverfahren zwar kein Angebot vorgelegt. Ihr wirtschaftliches Interesse ergibt sich jedoch aus der Angebotsumme des ersten, denselben Beschaffungsvorgang betreffenden Vergabeverfahrens. Ziel ihres zweiten Nachprüfungsantrags war es gerade, mit dem Angebot des ersten Vergabeverfahrens zum Zuge zu kommen. Wegen der Berechnung der maßgebenden Bruttoauftragssumme wird auf den inzwischen ergangenen, den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss 12.5.2005 (VII-Verg 76/04) verwiesen. Gründe, die eine Reduzierung der sich sonach ergebenden Basisgebühr von 3.900 EUR rechtfertigen könnten (§ 128 Abs. 3 S. 3, 4 GWB), sind nicht ersichtlich. II. Soweit es den angefochtenen Gebührenansatz angeht, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 66 Abs. 8 GKG (analog); eine Kostenerstattung findet insoweit nicht statt. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem von der Antragstellerin verfolgten Kosteninteresse. Dieses besteht zum Einen aus dem von der Antragstellerin mit der Beschwerde erstrebten Minderansatz der Vergabekammergebühr in Höhe von 2.054 EUR (= 4554 EUR ./. 2500 EUR). Hinzu kommen die von der Antragstellerin voraussichtlich zu erstattenden Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Bei einem Bruttoauftragswert von 4.432.559,50 EUR ergibt sich ein Gebührenstreitwert von 221.627,97 EUR (§ 50 Abs. 2 GKG). Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Vergabesachen bei einer mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer im Regelfall eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig (vgl. Beschluss vom 20.4.2005, VII-Verg 98/04). Zuzüglich der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 EUR ergeben sich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.888,- EUR. Die Summe aus 2.054 EUR und 3.888,- EUR ergibt den Beschwerdewert von 5.942,- EUR.