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Urteil

I-8 U 120/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2005:0428.I8U120.04.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der am 14. April 1953 geborene Kläger wurde am 10. Dezember 1997 mit einer beidseitigen Pneumonie in der internistisch-kardiologischen Intensivstation des L…krankenhauses in N…, dessen Träger die Beklagte ist, aufgenommen. Aufgrund eines akuten Lungenversagens wurde der Patient vom nächsten Tag an auf der anästheologischen Intensivstation per Intubation unter Sedierung künstlich beatmet. Nachdem sich am 19. Dezember 1997 die Lungenfunktion gebessert hatte, wurde mit der Entwöhnung (weaning) von dem Beatmungsgerät begonnen. Am Abend des 19. Dezember 1997 war ab 20.00 Uhr eine assistierte Spontanatmung (ASB) möglich; der Kläger war wach. Vom Morgen des nächsten Tages an – 20. Dezember 1997 – wurde die sedierende Medikation reduziert; der Kläger wurde aus dem bisher benutzten Spezialbett in ein normales Krankenhausbett umgelagert und nach den Behandlungsunterlagen um 13.30 Uhr extubiert. Danach wurde er mit einer Sauerstoffmaske versorgt. 15 bis 20 Minuten vor 18.00 Uhr begab sich der für den Patienten zuständige Pfleger in seine Pause und ließ den Kläger unbeobachtet zurück. Nach der Dokumentation stürzte der Patient gegen 18.00 Uhr aus dem Bett und wurde auf dem Rücken am Boden liegend aufgefunden; als Ursache hierfür wurde von den Ärzten der chirurgischen Klinik der Beklagten in einem im März des darauffolgenden Jahres ausgefüllten Fragebogen der AOK – bei der der Kläger krankenversichert war – „Agitation“ angegeben. Die sogleich nach dem Unfall durchgeführte Röntgenuntersuchung des Patienten ergab eine rechtsparetiale Fraktur des Schädels; das Schädel-CT zeigte eine linksfrontale und rechtsparetiale Kontusionsblutung sowie eine Subarachnoidalblutung. Der Kläger wurde in die neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums D…verlegt; dort wurde am 21. Dezember 1997 eine externe Ventrikeldrainage angebracht; am 27. Dezember 1997 erfolgte eine osteoklastische Trepanation. Nach einer Rehabilitationsbehandlung wurde ein Kalottenfragment links fronto-parietio-temporal replantiert. Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend und wirft der Beklagten vor, sein Sturz sei darauf zurückzuführen, dass ihre Bediensteten die ihnen obliegenden Obhutspflichten verletzt hätten. Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, die in Anbetracht des Krankheitsbildes und des Zustandes des Patienten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen – Anbringung eines Bettgitters, Fixierung oder dauerndeÜberwachung durch das Pflegepersonal – zu ergreifen. Zur Schadensberechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 10-15 GA) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.073,46 € nebst 4 % Zinsen von 11.668,50 € seit dem 1. Januar 1999 und von weiteren 8.977,70 € seit dem 1. Januar 2000 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von weiteren 13.672,11 € seit dem 1. Januar 2001 und von weiteren 7.755,14 € seit dem 1. Juli 2001 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 23. September 1998 zu zahlen; 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten in der Zeit ab 1. Juli 2001 entstehenden weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall im Krankenhaus der Beklagten am 20. Dezember 1997 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen sei; 4.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall im Krankenhaus der Beklagten am 20. Dezember 1997 zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, nach der Extubation sei der Kläger ansprechbar und zu seiner Person vollständig orientiert gewesen; auf Fragen habe er adäquate Antworten gegeben. Anzeichen für eine Agitation, Unruhe oder eine aggressive Verwirrtheit hätten nicht vorgelegen. Mit Blick hierauf sei eine Sicherung durch Anbringung eines Bettgitters, eine Fixierung des Patienten oder eine Sitzwache nicht erforderlich gewesen. Überdies seien die Vitalfunktionen des Patienten durch ein Monitorsystem, das bei auffälligen Reaktionen sogleich einen Alarm ausgelöst hätte, ständig überwacht worden; auch habe das Pflegepersonal den Kläger aus dem von dem Krankenzimmer nur durch eine Glasscheibe und –tür abgetrennten Dienstzimmer heraus überwacht. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. In den Gründen hat die Kammer ausgeführt, dem Personal der Beklagten sei zwar eine Pflichtwidrigkeit anzulasten, weil der für den Patienten zuständige Pfleger ihn vor dem Sturz unbeobachtet zurückgelassen habe; es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine Anwesenheit des Pflegepersonals den Sturz verhindert hätte. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht des weiteren geltend, die mangelnde Überwachung vor dem Sturz sei als grober Pflegefehler zu bewerten, der zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität führen müsse. Darüber hinaus seien der Beklagten Dokumentationsmängel vorzuwerfen, die ebenfalls eine Umkehr der Beweislast bezüglich des Kausalzusammenhangs zur Folge haben müssten. Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.073,46 € nebst 4 % Zinsen von 11.668,50 € seit dem 1. Januar 1999 und von weiteren 8.977,70 € seit dem 1. Januar 2000 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von weiteren 13.672,11 € seit dem 1. Januar 2001 und von weiteren 7.755,14 € seit dem 1. Juli 2001 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 23. September 1998 zu zahlen; 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten in der Zeit ab 1. Juli 2001 entstehenden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall im Krankenhaus der Beklagten vom 20. Dezember 1997 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen sei; 4.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall im Krankenhaus der Beklagten am 20. Dezember 1997 zu ersetzen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die von ihm zu zahlenden Einkommenssteuer und Solidaritätszuschläge zu erstatten, die auf den von der Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfallschaden entfielen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Landgerichts. Die Akten 3 O 82/01 LG Düsseldorf/8 U 17/03 OLG Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten weder gemäß § 847 BGB a.F. die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, noch steht ihm nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 249 ff. BGB a.F.) oder aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung nach §§ 823, 831 BGB a.F. ein Anspruch auf Ausgleich schon entstandener oder künftig entstehender materieller Schäden zu. Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses darzulegen und zu beweisen, dass dem Personal des in Anspruch genommenen Krankenhausträgers ein zumindest fahrlässiger Behandlungs- oder Pflegefehler zur Last zu legen ist, der eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung lassen sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. I. 1. Grundsätzlich übernimmt das Krankenhaus mit der stationären Aufnahme eines Patienten nicht nur die Aufgabe der einwandfreien Diagnose und Therapie, sondern auch Obhuts- und Schutzpflichten dergestalt, ihn im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden und Gefahren zu schützen, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies gebietet. Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. 2. Das Landgericht ist unter Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zustand des Klägers am 20. Dezember 1997 Sicherungsvorkehrungen in Form eines Bettgitters, einer Fixierung oder einer Sitzwache am Bett nicht erforderte; nach den Feststellungen der Kammer war es vielmehr ausreichend, dass der für Patienten zuständige Pfleger ihn aus dem Dienstzimmer heraus, das durch eine Glastür mit dem Krankenzimmer verbunden war, im Wege des Sichtkontaktes jederzeit überwachen konnte. Dies hat auch der Senat gemäß § 529 Abs. 1 BGB seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bewertung der Kammer beruht auf einer fehlerfreien Würdigung der erstinstanzlichen Zeugenaussagen sowie der sachverständigen Beurteilung des Direktors des Zentrums für Anästhesie, anästhesiologische Intensivmedizin und Schmerztherapie des Klinikums W…, Prof. Dr. B…, dessen Gutachten aus dem vorangehenden Verfahren 3 O 82/01 LG Düsseldorf/8 U 17/03 OLG Düsseldorf gemäß § 411a ZPO verwertet werden kann. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung der Kammer an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der darauf basierenden Tatsachenfeststellung begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten, liegen nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 26.04.2005. Entscheidend ist, dass auch vor dem Hintergrund der Aussagen der in diesem Rechtsstreit vernommenen Zeugen kein Anlass besteht, die Richtigkeit der Beurteilung der damaligen Verhältnisse durch den Sachverständigen Prof. Dr. B…, wonach zum Zeitpunkt des Unfalls eine weitergehende Sicherung des Patienten nicht geboten war, in Zweifel zu ziehen.Die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen sind nicht gerechtfertigt. a)Der Vorwurf des Klägers, die Kammer habe sich bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend mit seinem Zustand vor der Extubation und nach dem Sturz auseinandergesetzt, geht fehl. Auch wenn man zugunsten des Patienten davon ausgeht, dass er - gemäß den seiner Ehefrau erteilten Auskünften - am 17., 18. und/oder 19. Dezember 1997 unter der Beatmungstherapie mittels Intubation „unruhig war“, besagt dies nichts über seinen Zustand am darauffolgenden Tag, dem 20. Dezember 1997, und steht deswegen auch der Darstellung des Arztes Dr. H… sowie der Pfleger L… und Sch…, der Kläger habe nach der Extubation und Umlagerung sowie während seiner Beobachtung aus dem Dienstzimmer heraus keine Anzeichen von Unruhe gezeigt, nicht entgegen. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Patient gemäß der Dokumentation am 20. Dezember 1999, als er noch intubiert war, Angstgefühle zeigte. Derartige Phänomene treten als Folge der Reduzierung der Sedierung auf, die auch bei dem Kläger der beabsichtigten Entwöhnung von der künstlichen Beatmung vorausgingen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B… kann eine niedrige Dosierung der Sedetiva bei noch liegendem Tubus zu Unruhe und Angst führen, weil der Patient den Tubus und die künstliche Beatmung als störend und schmerzhaft empfindet. Dieser typischer Auslöser für die Angstgefühle war allerdings mit der Extubation weggefallen, so dass danach entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Anlass für die Ärzte und Pfleger bestand, dem von ihnen bekundeten unauffälligen Zustand ihres Patienten nach der Extubation zu misstrauen. Dass der Zeuge Dr. K…, der erst nach dem Unfall, als der Kläger bereits wieder zurückgebettet worden war, als Chirurg hinzugerufen wurde, nach dem Sturz bei dem Patienten, der unstreitig schwere Kopfverletzungen erlitten hatte, eine motorische Unruhe feststellte, lässt ebenfalls keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, in welchem Zustand der Kläger sich vor dem Fall aus dem Bett befand. Worauf die Annahme des Zeugen, der Kläger sei auch vor dem Sturz unruhig gewesen oder „könnte“ unruhig gewesen sein, gründet, lässt sich seiner Darstellung nicht entnehmen. Er hat lediglich pauschal auf die „Krankendokumentation“ Bezug genommen; aus seinen Bekundungen ergibt sich aber nicht, welche aus der Dokumentation ersichtlichen Umstände ihn zu dieser Annahme veranlasst haben. Die mehrere Monate nach dem Unfall im März 1998 von den Chirurgen im Fragebogen als Ursache des Unfalls angegebene „Agitation“ besagt nur, dass der Sturz durch eine plötzliche Reaktion des Patienten hervorgerufen wurde, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorher ein auffälliges Verhalten gezeigt hätte, angesichts dessen die Gefahr einer Selbstschädigung in Betracht gezogen werden musste, ergeben sich daraus jedoch nicht. b)Nach der Aussage des Zeugen L… im Verfahren 3 O 82/01 LG Düsseldorf, die er anlässlich seiner Vernehmung im jetzigen Rechtsstreit als zutreffend bezeichnet hat, wurden die Vitalparameter (Blutdruck, EKG, Sauerstoffsättigung des Blutes), des Klägers nach der Extubation dauernd über Sensoren und Monitore – die nach den Ausführungen des Sachverständigen übermäßige oder unruhige Bewegungen des Patienten mit einem Alarm angezeigt hätten – überwacht. Da diese Parameter gemäß der Auswertung von Prof. Dr. B… unauffällig waren, bestand nach seiner Beurteilung auch vor diesem Hintergrund kein Anlass, das Bett des Patienten mit einem Schutzgitter zu versehen, den Patienten zu fixieren oder eine Sitzwache am Bett abzustellen; der Gutachter hat es vielmehr ausdrücklich für ausreichend erachtet, dass der Pfleger Sch… den Kläger aus dem mit einer Glastür mit dem Krankenzimmer verbundenen Dienstzimmer heraus im Wegen des Sichtkontaktes jederzeit überwachen konnte. II. 1. Allerdings ist diese Überwachung nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der zuständige Pfleger sich etwa 15 - 20 Minuten vor dem Sturz aus dem Dienstzimmer entfernte und der Kläger eine Zeit lang unbeobachtet blieb. Der Sachverständige Prof. Dr. B… hat dieses Verhalten des Pflegers als „problematisch“ bezeichnet und deutlich gemacht, dass ein völlig einwandfreies pflegerisches Vorgehen eine Übergabe der Beobachtung des Patienten an ein anderes Mitglied des Pflegepersonals erfordert hätte. 2. Gleichwohl scheidet eine Haftung der Beklagten aus, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Unfall bei einer fehlerfreien Beobachtung des Patienten aus dem Dienstzimmer heraus vermieden worden wäre: a)Der Sturz des Klägers aus dem Bett hätte von dem Pfleger nur dann unterbunden werden können, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst- sondern im Krankenzimmer am Bett des Patienten und in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten hätte. Da die Überwachung des Klägers eine solche Maßnahme grundsätzlich nicht gebot, sondern eine Beobachtung aus dem Nebenzimmer heraus solange ausreichend war, als keine kritische Änderung seines Zustandes eintrat, hätte für den Pfleger auch bei einer ständigen Anwesenheit im Dienstzimmer nur dann Anlass bestanden, den Patienten einer unmittelbaren Beobachtung in dessen Nähe zu unterziehen, wenn sich – beispielsweise durch unruhige Bewegungen – Anzeichen für eine Gefährdung bemerkbar gemacht hätten. Dass dem Unfall derartige Anzeichen vorausgingen, lässt sich indes nicht feststellen: Nach der Schilderung des Zeugen Sch… hatte der Kläger während seiner, des Pflegers, Anwesenheit im Dienstzimmer keinerlei körperliche Unruhe gezeigt; gemäß den Erläuterungen des Sachverständigen war auch die dauernde Überwachung der Vitalparameter (arterieller Blutdruck, Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung des Blutes) über Sensoren und Monitore – die bei unruhigen Bewegungen ein Alarmsignal auslösen – völlig unauffällig. Dafür, dass sich bei dem Kläger während des Zeitraums, in dem er vor dem Sturz unbeobachtet war, bereits eine körperliche Unruhe eingestellt hatte, bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil durch das Monitorsystem, das auf eine gesteigerte Motorik des Patienten reagiert hätte, nach der Aussage des Zeugen L… zunächst kein Alarm ausgelöst wurde. Nach seiner Darstellung ertönte das Alarmsignal gleichzeitig mit dem Sturz, der durch das Aufschlagen des Patienten auf den Boden hörbar war. Mit Blick auf diesen Ablauf spricht vieles dafür, dass der Sturz des Klägers durch eine plötzliche unvermutete und nicht vorhersehbare Reaktion – wie beispielsweise eine unglückliche oder heftige Bewegung an den Bettrand – verursacht wurde; auf ein derartiges unerwartetes Geschehen hätte auch bei einer ständigen Beobachtung aus dem Dienstzimmer heraus wegen der räumlichen Entfernung nicht so schnell reagiert werden können, dass der Sturz aus dem Bett verhindert worden wäre. b)Die Zweifel hinsichtlich der Vermeidbarkeit des Sturzes gehen zu Lasten des Klägers, weil er als Anspruchsteller grundsätzlich auch die Kausalität des Behandlungsfehlers für den Primärschaden zu beweisen hat; dies gilt auch dann, wenn der Fehler in einem Unterlassen – hier der gebotenen Beobachtung – besteht. c)Beweiserleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Ursächlichkeit können dem Kläger nicht zugebilligt werden: aa)Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustand des Patienten zu dem Zeitpunkt, als der Pfleger sich aus dem Dienstzimmer entfernte, in irgendeiner Weise kritisch war, und der Pfleger auch davon ausgehen konnte, dass auffällige Reaktionen des Patienten sogleich einen Alarm über das Monitorsystem auslösen würden, kann das Verlassen des Dienstzimmer nicht als grober Pflegefehler bewertet werden; auch der Sachverständige Prof. Dr. B… hat das Verhalten des Zeugen Sch… zwar als „problematisch“ vor dem Hintergrund eines unauffälligen Zustandes des Patienten aber nicht als völlig unverständlich erachtet hat. bb)Beweiserleichterungen wegen angeblicher Dokumentationsmängel kommenebenfalls nicht in Betracht; eine Verschlechterung der Beweissituation für den Kläger lässt sich nicht feststellen: Ob sich das Schriftstück, das der Zeuge L… nach dem Unfall über dessen „Hergang“ verfasst haben soll, sich bei den Behandlungsunterlagen befindet oder nicht, ist unerheblich; es ist unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Sturzes allein war und nicht überwacht wurde. Der Zeitpunkt der Umlagerung des Patienten, dessen mangelnde Dokumentation er bemängelt, ist ebenfalls unerheblich; es ist nämlich gleichfalls unstreitig, dass der Kläger in seinem Bett nach der Umlagerung nicht gesichert war. Ob die Extubation wie dokumentiert um 13.30 Uhr stattfand oder erst um15.30 Uhr kann dahinstehen; es steht fest, dass der Sturz erst mehrere Stunden nach der Extubation gegen 18.00 Uhr geschah. Die Telefonate mit der Ehefrau des Patienten waren schon mangels medizinischer Notwendigkeit nicht dokumentationspflichtig; entgegen der Auffassung des Klägers dient die Dokumentation nicht der Beweissicherung für ein späteres Verfahren. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 €.