I-12 U 90/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver-handlung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandes-gericht , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2004 verkündete Urteil der
2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwen-
den, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzens-geld wegen der Folgen eines von ihr im Rahmen ihres Urlaubsaufenthalts in Vene-zuela bei einer Jeepsafari erlittenen Verkehrsunfalls in Anspruch.
Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten unter der Marke Welt-reisen für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 15.7.2000 eine Pauschalreise in das Hotel "Costa Caribe Beach" in Porlamar/Venezuela.
Vor Ort besuchte die Klägerin eine Informationsveranstaltung der Beklagten, auf der deren örtliche Reiseleiterin P. auf das umfangreiche Ausflugsprogramm hinwies, das unter anderem eine Jeep-Safari beinhaltete. Dabei bot die Reiseleiterin der Be-klagten an, dass die Ausflüge, die deutschen Standards entsprächen, unmittelbar "über uns" gebucht und bei ihr bezahlt werden könnten.
Zur näheren Information lagen unter anderem ein Informationsblatt über das ge-samte Ausflugsprogramm und ein spezielles Informationsblatt über die angebotene Jeepsafari (Bl. 19/20 GA) aus. Beide Informationsblätter weisen im Kopf die Logos von sechs Reiseveranstaltern, u.a. Weltreisen, auf. Am unteren Ende beider Informationsblätter stand jeweils quer über das Blatt, hervorgehoben durch Fettdruck und vergrößerte Schrift : "Durchführung und Verantwortung der Ausflüge liegen bei (Veranstalter). Die Reiseleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf."
Die Klägerin meldete sich und ihren Ehemann einige Tage später bei der Reiseleite-rin der Beklagten für den Jeepausflug an. Bei der am 9.7.2000 durchgeführten Jeep-Safari kam es zu einem von dem Fahrer schuldhaft verursachten Unfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde.
Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte Veranstalterin oder nur Vermittle-rin der Jeep-Safari war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat dazu ausgeführt:
Ansprüche aus § 651 f BGB oder aus positiver Vertragsverletzung bestünden nicht, da es sich bei der Jeep-Safari nicht um eine Reiseleistung der Beklagten gehandelt habe. Der Vertrag über diesen Ausflug sei zwischen der Klägerin und der als dessen Veranstalter zustande gekommen.
Die Beklagte habe nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein. Die örtliche Reiseleiterin habe in der Informationsveranstaltung nur erklärt, dass der Ausflug "über uns" gebucht werden könne, was bereits darauf hinweise, dass Vertragspartner ein Dritter sei, zudem sei auf den Informationsblättern aus-drücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nur Vermittler der Ausflüge und die deren Veranstalter gewesen sei. Der Hinweis der örtlichen Reiseleitung, die Ausflüge entsprächen deutschen Standards und könnten bei ihr bezahlt werden, lasse nicht zwingend darauf schließen, die Beklagte sei Veranstalter des Ausfluges gewesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend:
Die Klägerin, auf deren Sicht es ankomme, habe nach dem Gesamtverhalten der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass diese Veranstalter der Jeep-Safari gewesen sei. Dieser Eindruck sei durch die Gestaltung der Informationsblätter entstanden, in deren Kopf das Logo von erscheine und in deren Text von "unse-rer" Jeep-Safari und "wir werden für sie ....." die Rede sei. Verstärkt worden sei die-ser Eindruck durch das Verhalten der örtlichen Reiseleitung, die bei der Informati-onsveranstaltung in der Uniform und mit der Anstecknadel von das Ausflugsprogramm vorgestellt und empfohlen habe, wegen der Einhaltung der deut-schen Sicherheitsstandards diese und keine anderen Ausflüge zu buchen. Bei die-sem Verhalten trete der auf den Informationsblättern befindliche Hinweis, die Be-klagte sei nur Vermittler der Ausflüge, zurück, zumal die örtliche Reiseleitung noch erklärt habe, die Ausflüge könnten bar bei ihr oder zu Hause nach Rechnungslegung durch die Beklagte bezahlt werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
21.158,95 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit
dem 17. 4.2003 zu zahlen,
ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmer-
zensgeld zu zahlen, das allerdings den Betrag von 55.000
Euro nicht unterschreiten sollte,
festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr
allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu
ersetzen, der ihr aufgrund des Unfallereignisses vom
09.07.2000 anlässlich der Jeepsafari in der Nähe von Porlamar/
Venezuela zukünftig noch entstehen wird, sofern derartige
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder son-
stige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts in dem ange-griffenen Urteil zu eigen und beruft sich, wie schon in erster Instanz, hinsichtlich rei-severtraglicher Ansprüche auf Verjährung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin wegen der Folgen des von ihr in Venezuela erlittenen Jeepunfalls weder vertragliche (§ 651 f BGB) noch deliktische Schadensersatzansprüche (§§ 823, 831 BGB) gegenüber der Beklagten zustehen.
1.
Bei der von der Klägerin über die örtliche Reiseleitung der Beklagten gebuchten Jeep-Safari handelte es sich nicht um eine Reiseleistung der Beklagten. Die Be-klagte war nicht Veranstalter der Jeep- Safari, bei der die Klägerin ihre Verletzungen erlitten hat, vielmehr hat sie der Klägerin insoweit nur eine Fremdleistung der vermittelt.
Unstreitig war der Jeepausflug, bei dem sich die Klägerin verletzt hat, ursprünglich nicht von dem in Deutschland geschlossenen Pauschalvertrag, wie er durch die Rei-sebestätigung umrissen ist, erfasst.
Der Jeepausflug ist auch nicht nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden.
Zusatzleistungen vor Ort, wie der von der Klägerin gebuchte Jeepausflug, kann das Reiseunternehmen sowohl in eigener Verantwortung erbringen, wobei es sich Dritter als Leistungsträger bedient, es kann sie aber auch als Fremdleistung vermitteln. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Ver-tragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden auftritt (BGH NJW 2004, 681, 683).
Für die Annahme einer Fremdleistung ist es erforderlich, dass der Charakter einer Fremdleistung ,d.h. ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwor-tungsbereichs des Reiseunternehmens, aus der Sicht eines durchschnittlichen Rei-senden unmissverständlich klar ist. Hiervon ist bei einer ausdrücklichen Vermitt-lungserklärung und eindeutigen Indizien wie einer fakultativen Leistung, die zu einem gesondert ausgewiesenen Preis vor Ort gebucht wird, auszugehen (Palandt, Komm. zum BGB , 63. Aufl., § 651 a BGB, Rdnr. 2). Dagegen sind Indizien für eine Einbe-ziehung in die Pauschalreise das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit der Bu-chung in Verbindung mit der Pauschalreise und der einheitliche Preis (Führich, Rei-severtragsrecht, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 92).
Zutreffend ist das Landgericht unter Zugrundelegung dieser Grundsätze davon aus-gegangen, dass die Beklagte die Jeep- Safari lediglich als Fremdleistung vermittelt hat. Dass der von der Klägerin gebuchte Jeepausflug außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs der Beklagten erbracht wurde, war aus den nachfol-genden Gründen aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständ-lich klar:
Unstreitig lagen im Rahmen der von der örtlichen Reiseleitung der Beklagten abge-haltenen Informationsveranstaltung das Informationsblatt über das Gesamtausflugs-programm und das spezielle Informationsblatt über die Jeep-Safari aus. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Bl. 10 und 107 GA) hat die Aufmachung dieser Infor-mationsblätter maßgeblich ihren Eindruck mitbestimmt, in wessen Verantwortungs-bereich der Jeepausflug veranstaltet wurde.
Am unteren Rand beider Informationsblätter befand sich der Hinweis: " Durchfüh-rung und Veranstaltung der Ausflüge liegen bei (Veranstalter). Die Rei-seleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf."
Durch diesen Hinweis wurde in sprachlich klarer und eindeutiger Form für den Rei-senden unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Jeepausflug außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs der Beklagten stattfand.
Dieser Hinweis war durch Fettdruck und vergrößerte Schrift für den Reisenden deut-lich sichtbar. Seine Anordnung auf den beiden Informationsblättern ließ auch erwar-ten, dass der Hinweis von einem an einem der Ausflüge interessierten Reisenden zur Kenntnis genommen wurde. Beide Informationsblätter bestanden jeweils aus nur einem Blatt. Da sich bis direkt über dem Hinweis für den Reisenden wichtige Infor-mationen befanden, war nicht zu erwarten, dass der Reisende die Lektüre des Infor-mationsblattes mangels Interesses einstellen würde, bevor er bis zu dem Hinweis am Ende der Seite vorgedrungen war.
Zwar ist im Kopf der beiden Informationsblätter, drucktechnisch hervorgehoben, das Logo der Beklagten und neben anderen Reisemarken das Logo von Meier`s Weltrei-sen zu sehen. Aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden ist dies aber lediglich ein Hinweis darauf, dass es sich bei der Präsentation der an-gebotenen Ausflüge um eine Serviceleistung der Beklagten handelt , ohne dass hier-durch eine Aussage dazu gemacht wurde, dass diese Ausflüge im Organisations- und Verantwortungsbereich der Beklagten durchgeführt würden.
Auch dass im Informationsblatt über die Jeep- Safari u. a. Wendungen wie "unsere Jeep- Safari" und "unser Tip" auftauchen, lässt aus der Sicht eines objektiv urteilen-den Reisenden zunächst nur den Schluss zu, dass aus Werbezwecken eine persön-liche Ansprache gewählt wurde, die keine Schlüsse auf den Veranstalter zuließ. Selbst wenn ein Reisender aufgrund der Logos und der sprachlichen Fassung des Textes zunächst den Eindruck erlangt haben sollte, die Beklagte sei Veranstalter des Jeepausfluges, so wurde dieser fälschliche Eindruck durch den unmissverständli-chen Hinweis auf die bloße Vermittlertätigkeit der Beklagten am Schluss der beiden Informationsblätter beseitigt.
Auch die weiteren Indizien sprechen für eine vermittelte Fremdleistung. Es handelte sich um eine fakultative Leistung, die zu dem auf dem Gesamtausflugsprogramm gesondert ausgewiesenen Preis vor Ort gebucht werden konnte.
Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf den Informationsblättern, die Ausflüge
würden von der Beklagten nur vermittelt, gab auch das Verhalten der örtlichen Rei-seleitung im Rahmen der Informationsveranstaltung aus der Sicht eines durch-schnittlichen Reisenden keine Veranlassung zu der Annahme, die Beklagte erbringe entgegen diesem Hinweis die Ausflüge in eigener Verantwortung und bediene sich der nur als Leistungsträger.
Dass die örtliche Reiseleiterin P. bei der Vorstellung der Ausflüge in einer "Uni-form" auftrat, an der sich eine Anstecknadel von befand, beruhte darauf, dass die Informationen zu den Ausflügen im Rahmen der allgemeinen Begrüßungs-veranstaltung der Beklagten für ihre Reisegäste erteilt wurden, bei der die örtliche Reiseleitung als Repräsentant der Beklagten auftrat. Ein durchschnittlicher Reisen-den konnte daraus nicht den Schluss ziehen, alle von der Reiseleitung im Rahmen der Begrüßungsveranstaltung vorgestellten Aktivitäten würden von der Beklagten veranstaltet.
Daran ändert auch die Äußerung der örtlichen Reiseleitung, die Ausflüge könnten "über uns" gebucht werden, nichts, zumal diese Formulierung eher für eine dem Hinweis entsprechende Vermittlungstätigkeit der Beklagten spricht. Der Hinweis auf den deutschen Standard der Ausflüge deutete ebenfalls eher darauf hin, dass Ver-anstalter ein ausländisches Unternehmen ist, das trotzdem dem höheren deutschen Standard genügt. Die Warnung, nicht bei Veranstaltern zu buchen, die am Strand für ihre Ausflüge werben, lässt für einen durchschnittlichen Reisenden nur den Schluss zu, dass die Beklagte zu deren Sicherheitsstandards nichts sagen könne, dagegen mit dem Veranstalter insoweit gute Erfahrungen gemacht habe. Den weitergehenden Schluss, die Beklagte selbst sei Veranstalter der Ausflüge, lässt die-se Warnung dagegen nicht zu.
Schließlich bot der Umstand, dass die örtliche Reiseleitung das Entgelt für den Aus-flug entgegengenommen hat, keinen Anlass zu der Annahme, die Beklagte sei Ver-anstalter des Ausfluges. Die Entgegennahme des Entgeltes entsprach vielmehr der Ankündigung, die Ausflüge könnten über die örtliche Reiseleitung gebucht werden. Dabei wurde von dieser die Quittung nach dem unwidersprochenen Vortrag der Be-klagten (Bl. 39 und 124 GA) namens und im Auftrag der ausgestellt.
Dahinstehen kann letztlich , ob die örtliche Reiseleitung -wie von der Klägerin unter Beweisantritt behauptet- erklärt hat, die Ausflüge könnten bar bei ihr oder zu Hause nach Rechnungslegung durch die Beklagte bezahlt werden. Auch diese Äußerung kann aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden nicht die Annahme begrün-den, der ausdrückliche Hinweis auf den Informationsblättern auf die bloße Vermitt-lungstätigkeit der Beklagten solle nicht gelten. Vielmehr muss ein Reisender vor dem Hintergrund dieses Hinweises das Angebot zur Zahlung nach Rechnungslegung nach Urlaubsende als bloße Serviceleistung der Beklagten verstehen, entgegen den Angaben auf dem Ausflugsprogramm, den Ausflug nicht nur in bar oder gegen Auf-schlag mit Kreditkarte bezahlen zu können.
Zutreffend hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.2.1990 -18 U 166/89- (NJW-RR 1991,55) unterscheidet. In dem dort zu entschei-denden Fall wurde der Reiseveranstalter nicht ausdrücklich als bloßer Vermittler der Jeep- Safari und das durchführende Unternehmen als Veranstalter bezeichnet. Viel-mehr war das durchführende Unternehmen bereits im Reiseprospekt als ausländi-sche Vertretung des Reiseveranstalters und auf dem die Tickets enthaltenden Sam-melumschlag als "unser Büro in der Türkei" bezeichnet worden und stellte zugleich den örtlichen Reiseleiter für den Reiseveranstalter.
2.
Reisevertragliche Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten wären darüber hinaus, selbst wenn die Beklagte Veranstalterin des Jeepausfluges gewesen wäre, ausge-schlossen.
Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, dass sie gemäß § 651 g Abs. 1 BGB inner-halb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise An-sprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB geltend gemacht hat oder ohne Verschul-den an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Darüber hinaus wären reisevertragliche Ersatzansprüche der Klägerin verjährt (§ 651 g Abs. 2 BGB).
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Für den im Juni 2000 geschlossenen Vertrag gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten des § 651 g Abs. 2 BGB a.F. (EGBGB 229 § 6 Abs. 1 Satz 1).
3.
Auch deliktische Schadensersatzansprüche ( §§ 823 Abs.1, 831 BGB) stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu.
Im Rahmen des als Fremdleistung erbrachten Ausflugs oblag der Beklagten nicht die Beachtung von Verkehrssicherungspflichten. Eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überprüfung der hätte nur bestanden, wenn es sich bei dieser um einen von der Beklagten eingesetzten Leistungsträger gehandelt hätte, was -wie bereits ausgeführt- nicht der Fall war.
Eine Haftung für ein Verschulden der aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da diese im Rahmen der erbrachten Fremdleistung nicht Verrichtungsgehil-fin der Beklagten war.
4.
Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 06.12.2004 bie-tet keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit die Klägerin den In-halt des Urteils des 18. Zivilsenats zum Gegenstand Ihres Vortrags macht, ist darin enthaltener neuer Sachvortrag jedenfalls verspätet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufi-gen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Vorraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind; dies gilt auch im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Parallelsache
I-18 U 101/02, zumal nicht ersichtlich ist, ob und ggf. inwieweit in beiden Rechtsstrei-tigkeiten übereinstimmend vorgetragen worden ist.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 96.158,95 Euro.