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Beschluss

I-18 W 14/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0728.I18W14.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03. März 2004 wird zurückgewiesen. 1 Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 3 Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 4 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5 1. 6 Der Antragsteller kann einen Schmerzensgeldanspruch nicht aus §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend machen. 7 a. 8 Dem steht hinsichtlich des überwiegenden Zeitraums der Doppelbelegung der Einzelzelle die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. 9 Dem Antragsteller wäre es möglich gewesen, gemäß § 109 StVollzG, der gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorsieht, binnen eines Zeitraums von wenigen Wochen Abhilfe zu erlangen. Demgegenüber hat der Antragsteller die gesamte Dauer der gemeinschaftlichen Unterbringung von beinahe 5 Monaten abgewartet, ohne sich auch nur gegenüber den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zu beschweren. Erst 15 Monate nach der Erledigung der Maßnahme hat er Feststellungsklage erhoben, die letztinstanzlich durch das Oberlandesgericht Hamm als unzulässig abgewiesen wurde, da der Antragsteller das Vorverfahren nicht durchgeführt hatte. 10 Der Antragsteller hat, wie das Landgericht zutreffend ausführt, hinsichtlich der Nichteinlegung eines Rechtsmittels auch fahrlässig gehandelt. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung insoweit nicht entgegen getreten ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass, wie der Antragsteller vorträgt, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal einem entsprechenden Antrag entgegen § 18 StVollZG nicht stattgegeben hätte. Das Vorbringen des Antragstellers ist insoweit völlig pauschal und substanzlos. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass es keine Möglichkeit gegeben hätte, dem Antragsteller einen Einzelhaftraum zuzuweisen. So bestand für einzelne Strafgefangene die Möglichkeit, einen Einzelhaftraum zu erhalten. Insoweit hat der Antragsteller das Vorbringen des Antragsgegners, ein gemeinsam mit ihm untergebrachter Strafgefangener habe einen Einzelhaftraum erhalten, nicht bestritten. 11 b. 12 Aber auch für den Zeitraum, der für eine Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer erforderlich gewesen wäre, kann der Antragsteller einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht geltend machen. 13 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, besteht nur bei schwer wiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch des Geschädigten auf billige Entschädigung in Geld. Ob eine derartige schwer wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt von den Umständen des Falles ab, nämlich von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens (OLG Hamburg, OLGReport Bremen, Hamburg, Schleswig, 2002, 460; OLG Celle, Urteil vom 2.12.2003, AZ: 16 U 116/03, zitiert nach juris, RdN 31). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt im vorliegenden Fall für einen Zeitraum von wenigen Wochen die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes nicht in Betracht. Es handelt sich um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die vorübergehende Doppelbelegung der Zelle auf ein schikanöses Verhalten des Antragsgegners zurück zu führen sein könnte. Vielmehr lag eine Überbelegungssituation vor, bei der sich der Antragsgegner um Abhilfe bemüht hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die vorübergehende Doppelbelegung der Zelle beim Antragsteller schwerwiegende Nachteile verursacht hätte. Zwar trägt der Antragsteller vor, das Verhalten seines Zellengenossen sei für ihn unzumutbar gewesen. Dieses von dem Antragsgegner bestrittene Vorbringen hat der Antragsteller aber ebenso wenig unter Beweis gestellt wie von ihm vorgetragenen gesundheitlichen Folgen der Doppelbelegung. Sein Vorbringen diesbezüglich ist im übrigen auch nicht schlüssig. So hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller sei in der Zeit der Doppelbelegung nacheinander mit zwei verschiedenen Strafgefangenen auf der Einzelzelle untergebracht gewesen. Welcher der Strafgefangenen sich in der vom Antragsteller geschilderten, ihn belastenden Weise verhalten hat, trägt der Antragsteller nicht vor. Dass sämtliche Strafgefangene sich in der vom Antragsteller geschilderten Weise benehmen, kann aber nicht angenommen werden. 14 2. 15 Der Antragsteller kann einen Schmerzensgeldanspruch auch nicht aus anderen Vorschriften geltend machen. 16 a. 17 Ein Schmerzensgeldanspruch aus Art 5 Abs. 5 EMRK wegen Verletzung der Freiheit des Antragstellers kommt nicht in Betracht. 18 Zwar können die Umstände des Vollzugs die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen, beispielsweise in Fällen, in denen die im Vollzug zur Verfügung stehenden Fürsorgemittel nicht ausreichen, um von der Haft ausgehende Gesundheitsbeeinträchtigungen abzuwenden (BGH, Urt. vom 29.04.1993, AZ: III ZR 3/92, zitiert nach juris = BGHZ 122, 268 ff). Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung hat der Antragsteller aber vorliegend, wie bereits oben ausgeführt, nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Im übrigen ist dem Antragsteller, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, da er von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat. 19 b. 20 Weiter gehende Rechte ergeben sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 (Verletzung des Rechts auf Freiheit), sowie aus der UNO-Resolution und aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. 21 Eine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht, § 574 Abs. 2 ZPO.