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Urteil

I-1 U 191/03

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0607.I1U191.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weiterge-henden Rechtsmittels das am 1. Oktober 2003 verkündete Urteil der Einzel-richterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.451,96 EUR nebst Zinsen in Hö-he von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites fallen zu 60 % der Klägerin und zu 40 % der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 I. 3 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. 4 Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung haftet der Beklagte nicht in vollem Umfang für die Schadensfolgen des Kollisionsereignisses, welches sich am 5. April 2001 gegen 13.40 Uhr in Dormagen an der Einmündung der K 12 in die L 280 zwischen dem Sattelauflieger der Klägerin und dem Sattelzug der Versicherungsnehmerin des Beklagten ereignet hat. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass beide Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge schuldhaft den Zusammenstoß herbeigeführt haben. Diese Feststellung lässt sich mit hinreichender Eindeutigkeit nach dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. treffen, ohne dass es noch einer ergänzenden Sachaufklärung bedarf. 5 Der Senat vermag sich nicht der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen, wonach es sich nicht von der Richtigkeit des Sachvortrages des Beklagten hat überzeugen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es nur einen plausiblen Unfallhergang, der allein mit den Bekundungen des Zeugen V. in Übereinstimmung zu bringen ist und den sich der Beklagte zu Eigen macht. Danach hat der durch diesen Zeugen geführte Lastzug zunächst als einziges Fahrzeug vor der Rotlicht zeigenden Ampel an der Einmündung der K 2 gewartet, um von der dortigen Linksabbiegerspur aus in die L 280 abzubiegen. Dahinter war während dessen der durch den Zeugen O. gesteuerte Lastzug der Klägerin auf der Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur positioniert. Nachdem die Lichtzeichenanlage dann auf ein grünes Signal gewechselt war, hat der Zeuge O. seine Fahrt in Richtung Kreuzung aufgenommen. Dies obwohl für ihn erkennbar war, dass die ihm auf der rechten Spur verbleibende Durchfahrtbreite für eine problemlose Annäherung wegen der Gefahr eines Ausschwenkens des Aufliegers nach rechts anlässlich des Linksabbiegens nicht ausreichen würde. 6 Andererseits hat der Zeuge V. vor dem Abbiegen, nachdem er zunächst den bevorrechtigten Verkehr abgewartet hatte, nicht in der gebotenen Weise auf einen Ausschluss der Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs geachtet. Dieses Verschulden wiegt indes nicht so schwer wie das Annäherungsverschulden des Zeugen O.. Auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zu dem klägerischen LKW deutlich höheren Betriebsgefahr des Sattelzuges muss bei einer Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der der Klägerin anzulastende Beitrag schwerer gewichtet werden - und zwar mit einem Anteil von 60 %. Damit ist ihr Ersatzbegehren nur in Höhe von 40 % begründet. 7 II. 8 1) Grundlage für das gerechtfertigte klägerische Zahlungsbegehren sind die Vorschriften der §§ 7, 18 StVG in der bis zum 1. August 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG. 9 2) Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass die Zeugenaussagen keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Entwicklung des Unfallereignisses zulassen. Die einander widersprechenden Bekundungen des Zeugen O. einerseits sowie des Zeugen V. andererseits sind in sich widerspruchsfrei und stimmig. 10 Auch ist zu berücksichtigen, dass das vorkollisionäre Geschehen, so wie es der Beklagte in seiner Klageerwiderung dargelegt hat, nicht mit dem Inhalt der polizeilichen Unfallmitteilung in Übereinstimmung zu bringen ist: Hätte sich der Zeuge O. vor der Rotlicht zeigenden Ampel mit dem klägerischen Lastzug noch rechts neben den auf der Linksabbiegerspur angehaltenen Sattelschlepper in einer Weise gedrängt, dass ersterer mit seinen rechten Rädern sogar die Fahrbahnbegrenzung gestreift haben soll (Bl. 30 d.A.), hätte dies eine entsprechende zeichnerische Darstellung in der durch die Polizei gefertigten Handskizze finden müssen. Diese macht indes hinreichend deutlich, dass allenfalls das rechte Vorderrad des klägerischen LKW kurz vor der rechtsseitigen Fahrbahnbegrenzung - und keinesfalls über diese hinweg - positioniert war, im Übrigen der LKW aber einen deutlichen Abstand zur rechten Fahrbahnbegrenzung einhielt. Der Zeuge O. hat die Richtigkeit der in der polizeilichen Zeichnung eingetragenen Kollisionspositionen der beteiligten Fahrzeuge bestätigt (Bl. 69 d.A.). 11 Darüber hinaus lässt sich die Feststellung des Sachverständigen S., der zufolge an der linksseitigen Flanke des Lastzuges der Klägerin die Deformationsmerkmale eine Bewegungsrichtung von hinten nach vorn aufweisen und wonach das an dem vorderen linken Rad vorgefundene Spurenbild auf einen Kontakt in einer Stillstandsposition schließen lässt, nicht mit der in der Klageerwiderung aufgestellten Behauptung einer Streifberührung durch den im Moment der Kollision vorwärtsbewegten LKW der Klägerin vereinbaren. 12 3) Indes darf im Rahmen der Beweiswürdigung dem Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte als der zuständige deutsche Schadensregulierer des durch den Zeugen V. geführten Sattelzuges aus eigenem Wissen keine authentischen Angaben zu dem vorkollisionären Geschehen machen konnte. In seiner Berufungsbegründung räumt der Beklagte ein, sein Prozessbevollmächtigter habe den Sachverhalt in der Klageerwiderung unrichtig dargestellt (Bl. 188 d.A.). 13 4) Plausibel stellt sich erst die Unfallschilderung des durch den Beklagten benannten Zeugen V. im erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermin vom 19. Juni 2002 dar (Bl. 77/80 d.A.). 14 a) Danach hatte sich der Zeuge mit dem Lastzug so vor der Rotlicht zeigenden Ampel hingestellt, dass dieser mit seiner Breite "praktisch die Straße versperrte, damit niemand rechts vorbei kam" (Bl. 77 d.A.). Aus dieser Warteposition heraus sah er im Rückspiegel, dass der LKW der Klägerin rechts hinter ihm stand (Bl. 78 d.A.). Diese Ausgangsreihenfolge bestand nach der Beobachtung des Zeugen auch noch zu dem Zeitpunkt fort, als er beim Lichtzeichenwechsel anfuhr, um sodann nach einer kurzen Fahrstrecke anzuhalten und entgegen kommenden bevorrechtigten Fahrzeugverkehr durchfahren zu lassen (Bl. 77 d.A.). Die letzte Phase des vorkollisionären Geschehens hat der Zeuge nicht mehr beobachtet, da er anlässlich der Vernehmung des Unfallgeräusches "schon nach links ausgeschwenkt" war (Bl. 78 d.A.). 15 b) Die durch den Sachverständigen zeichnerisch rekonstruierte Anstoßkonfiguration (Anlage 2 zum Gutachten; Bl. 122 d.A.) macht deutlich, dass wegen des ausgeprägten Knickwinkels zwischen Zugmaschine und Auflieger des durch den Zeugen V. gesteuerten Lastzuges er im Moment der Erstberührung das Verkehrs-geschehen auf der rechten Spur der K 12 im Rückspiegel nicht mehr beobachten konnte. Der Zeuge hat die Mutmaßung geäußert, der LKW der Klägerin habe im Zusammenhang mit der Anstoßsituation noch versucht, "hinten an "seinem" LKW vorbei zu kommen" (Bl. 73 d.A.). Wie noch darzulegen sein wird, ist von der Richtigkeit dieser Einschätzung des Zeugen auszugehen. 16 5) Im Gegensatz dazu steht die Wiedergabe des vorkollisionären Geschehens durch den Zeugen O.. 17 Er hat die Ausgangssituation genau umgekehrt geschildert, indem er angegeben hat, er habe "da als erstes Fahrzeug vor der roten Ampel" gestanden, neben ihm habe sich dort niemand befunden (Bl. 60 d.A.). Die Situation habe auch noch so angedauert, als die Ampel auf "Grün" umgeschlagen sei. Dann habe sich - folgt man der weiteren Darstellung des Zeugen - der Lastzug des Unfallgegners so schnell genähert, dass er, der Zeuge, nach dem Einlegen des Ganges noch nicht einmal die Gelegenheit zum Losfahren gehabt habe, weil es sogleich zu der Kollisionsberührung gekommen sei (Bl. 60 d.A.). 18 6) Diese Sachverhaltsschilderung ist jedoch - wie sich aus einem Vergleich zu der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen ergibt - nicht stimmig. 19 a) Dabei kann dahin stehen, ob auf der durch den Zeugen V. benutzten Linksabbiegerspur die dort vorhandene Breite von 3,50 m ausreichte, um ihm mit seinem bis zu 2,96 m breiten Sattelzug zzgl. des auf die Außenspiegel entfallenden Raumbedarfs eine rasche Vorbeifahrt - zunächst in Geradeausrichtung - an dem rechtsseitig stehenden Lastzug der Klägerin vorbei zu ermöglichen. Diese meldete insoweit in ihrer Berufungsbegründung zu Recht Zweifel an (Bl. 183, 184 d.A.). 20 b) Entscheidend ist jedenfalls folgendes: 21 aa) Selbst wenn bei der ersten Begegnung der Fahrzeuge zwischen ihnen ein ausreichender seitlicher Abstand bestanden haben sollte, ist das Kollisionsgeschehen nur aufgrund der Tatsache erklärlich, dass dieser Abstand durch das Ausschwenken der hinteren rechten Ecke des Sattelaufliegers der Versicherungsnehmerin des Beklagten aufgezehrt wurde. Dieser Vorgang setzte aber der nachvollziehbaren Darlegung des Sachverständigen gemäß voraus, dass bereits deutlich vor dem Erstkontakt der Fahrzeuge eine Knickwinkelausbildung zwischen dem Sattelauflieger und der Zugmaschine des Beklagtenfahrzeuges vorlag (Bl. 114 d.A.). Damit wäre aber ein frühzeitiges Lenken des durch den Zeugen V. gesteuerten Fahrzeuges nach links verbunden gewesen, das schon weit im Voraus hätte einsetzen müssen, damit der Lastzug der Klägerin entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten rund 8 m vor dessen Frontabschluss die erste Kollisionsberührung erhielt. 22 bb) Ein derartiges Fahrmanöver des Zeugen V. hätte jedoch nach der weiteren technischen Ableitung des Sachverständigen zwingend zur Konsequenz gehabt, dass dann ein Kontakt der linken Längsseite des Aufliegers mit der Mittelinsel und dem dort aufgestellten Ampelmast aufgetreten wäre. Zudem hätte dann der Auflieger in die Linksabbiegespur der angrenzenden L 280 eindringen müssen (Bl. 115 d.A.). Diese Zusammenhänge sind anhand der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen zu Anlage 1 seines Gutachtens anschaulich dargestellt (Bl. 121 d.A.). Da es nun aber unstreitig in der vorkollisionären Phase des Geschehens nicht zu einer Berührung der linken Seite des Aufliegers des durch den Zeugen V. gesteuerten Lastzuges mit dem linksseitig auf einer Verkehrsinsel der K 12 aufgestellten Ampelmast gekommen ist, kann entgegen der Unfallschilderung des Zeugen O. der klägerische Lastzug auch nicht in einer fortwährenden Stillstandsposition von einer frühzeitig angesteuerten Ausschwenkbewegung des Aufliegers nach rechts betroffen gewesen sein. 23 7a) Darüber hinaus hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass der Sattelzug des Versicherungsnehmers des Beklagten gegenüber dem vor der Ampelhaltelinie wartenden Klägerfahrzeug bis zum Erstkontakt bereits eine Strecke von mindestens 12 m hätte zurücklegen müssen, um die langgezogenen Beschädigungen auf einer Länge von 8 m bis zum Frontabschluss des LKW hervorzurufen (Bl. 115 d.A.). Selbst wenn man einmal den durch den Zeugen V. geschilderten Umstand außer Betracht ließe, dass er zunächst den bevorrechtigten Gegenverkehr im Kreuzungsbereich abwarten musste, hätte er nach den Berechnungen des Sachverständigen eine Zeitspanne von mindestens 6,6 Sekunden benötigt, um den angegebenen räumlichen Vorsprung in den Kreuzungsbereich hinein zu erreichen und es dann zu der Streifkollision kommen zu lassen (Bl. 115 d.A.). 24 b) Andererseits will aber der Zeuge O. seiner Schilderung gemäß nach dem Wechsel der Ampelauflage auf Grünlicht infolge des Zusammenstoßes gar nicht mehr erst die Gelegenheit gehabt haben, loszufahren. In anderen Worten: Nach dem Lichtzeichenwechsel hätte der Zeuge mehr als 6,6 Sekunden sich ohne jede Fortbewegung trotz Grünlichts an der Ampelanlage aufhalten müssen, ehe es dann schließlich zu der Streifberührung kam. Abgesehen davon, dass der Zeuge O. selbst nichts von einer derart großen zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Aufleuchten des grünen Lichtsignals und der Einlegung des ersten Ganges bekundet hat, erscheint eine solch lange Wartezeit ohne erkennbaren Grund an einer grünen Verkehrsampel auch nicht plausibel. In diesem Zusammenhang erscheint auch nicht das Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung stimmig, wonach der Zeuge O. verspätet auf die Grünlicht zeigende Ampel aufmerksam geworden sein soll (Bl. 203 d.A.). Immerhin war nach der Unfallrekonstruktion der Sachverständigen der über 18 m lange und bis zu 2,96 m breite holländische Sattelzug bereits mehr als 6,6 Sekunden zuvor in die Kreuzung hinein gefahren. Dieses Fahrmanöver war - nicht zuletzt wegen des damit verbunden gewesenen Motorengeräusches - so auffällig, dass es nicht nachvollziehbar eine sekundenlange Unaufmerksamkeit des Zeugen O. an der Grünlicht zeigenden Verkehrsampel erklärt. 25 8a) Das Landgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, die Klägerin trage unwiderlegt vor, das Beklagtenfahrzeug habe sich fahrend von hinten genähert. Deshalb stehe nicht fest, ob sich das Beklagtenfahrzeug in einem Anfahrvorgang bei geringer Beschleunigung befunden habe. Auf diesem Hintergrund hat sich das Landgericht außer Stande gesehen, aus dem durch den Sachverständigen ermittelten Zeitbedarf von über 6,6 Sekunden eine Schlussfolgerung zum Nachteil der Klägerin zu ziehen (Bl. 6 UA; Bl. 159 d.A.). 26 b) Zwar trifft es zu, dass der Zeuge O. in seiner nachträglichen schriftlichen Stellungnahme vom 26. August 2003 die Vermutung geäußert hat, sein Unfallgegner habe sich ihm von hinten fahrend genähert. Auf der Grundlage dieser Annahme wäre dann davon auszugehen, dass der Zeuge V. nach dem Passieren der Ampelanlage und der anschließenden Zurücklegung der Strecke von mindestens 12 m bis zum Erreichen des Kollisionspunktes tatsächlich einen etwas geringeren Zeitbedarf als die durch den Sachverständigen ermittelte Mindestspanne von 6,6 Sekunden benötigt hätte. Allerdings hat das Landgericht nicht bedacht, dass der Sachverständige bei seiner Berechnung ausdrücklich den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, dass der Zeuge V. vor der Erstberührung der Fahrzeuge zunächst in der Kreuzung den bevorrechtigten Gegenverkehr abgewartet hat. Nach seiner Erinnerung musste er zwei bis drei entgegen kommende PKW an sich vorbei fahren lassen (Bl. 77 d.A.). Damit war nach Lage der Dinge eine derart große zeitliche Verzögerung verbunden, dass diese einen gewissen Zeitvorteil, der sich aus der Annäherung des Zeugen an die Verkehrsampel aus einer Fahrtbewegung heraus ergeben hätte, mehr als kompensiert hätte. Im Ergebnis gibt also die nachträgliche schriftliche Stellungnahme des Zeugen O. keinen Anlass, die durch den Sachverständigen vorgenommene Weg-Zeitberech-nung mit dem Zeitbedarf von mindestens 6,6 Sekunden zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren. 27 9a) Der Sachverständige hat am Ende seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, aus technischer Sicht sei die in Übereinstimmung mit der Schilderung des Zeugen V. stehende Wiedergabe des Unfallgeschehens zutreffend. Als widerspruchsfrei nachvollziehbar hat der Sachverständige die Darstellung bezeichnet, wonach sich das Klägerfahrzeug zunächst hinter dem Beklagtenzug befunden habe und sodann im Zusammenhang mit dem Signalwechsel und dem Start des Beklagtenfahrzeuges rechts an diesem vorbei gesteuert worden sei. Plausibel ist die durch den Sachverständigen angegebene Begründung für ein solches Fahrverhalten des Zeugen O.: Die drei gelenkten Hinterachsen des Sattelaufliegers suggerierten dem Zeugen zunächst zu Beginn des Linksabbiegemanövers einen sich immer weiter öffnenden Raum zur Ermöglichung einer berührungsfreien rechtsseitigen Vorbeifahrt (Bl. 119 d.A.). Verstärkt wurde dieser Eindruck dadurch, dass der Zeuge V. zunächst noch im Kreuzungsbereich anhielt, um den Gegenverkehr passieren zu lassen (Bl. 120 d.A.). Während es in der ersten Phase des Linksabbiegens bis zum Anhalten nur zu einer durch die lenkbaren Hinterachsen unterstützten leichten Linksbewegung des Aufliegers gekommen war, musste bei dem sich dann anschließenden Start nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen der Lenkwinkel an der durch den Zeugen V. geführten Zugmaschine ganz erheblich nach links vergrößert werden, wodurch dann das Anhängerheck deutlich nach rechts ausschlug (Bl. 117 d.A.). 28 b) Die Tatsache, dass das Beschädigungsbild am vorderen linken Rad des LKW der Klägerin auf eine Kollision in stehendem Zustand schließen lässt, erklärt sich aus einem Anhaltevorgang des Zeugen O. kurz vor dem Zusammenstoß: Als er wegen des unerwartet nach rechts ausschwenkenden Aufliegers bemerkte, dass die Durchfahrtbreite für den klägerischen LKW zu eng wurde, hat er seine Weiterfahrt abgebrochen. Daraus erklärt sich dann das an dem klägerischen LKW vorgefundene Beschädigungsbild mit der Bewegungsrichtung von hinten nach vorn, was nur mit einer Stillstandsposition des Fahrzeuges vereinbar ist (Bl. 118 d.A.). 29 c) Die Bewegungsabläufe der unfallbeteiligten Fahrzeuge, die nach dem durch den Sachverständigen ermittelten vorkollisionären Geschehen zugrunde zu legen sind, haben in seiner Unfallrekonstruktionszeichnung (Anlage 4; Bl. 124 d.A.) eine in jeder Hinsicht anschauliche und nachvollziehbare Darstellung gefunden. Diese steht überdies in Übereinstimmung mit der Grobdarstellung in der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 4 d.A.). 30 10) Zwar hat der Sachverständige in seiner zusammenfassenden Beurteilung dargelegt, der Hergang des streitigen Verkehrsunfalles sei nicht eindeutig und im Detail aufklärbar (Bl. 118 d.A.). Gleichwohl führten die aufgeführten Zusammenhänge aus technischer Sicht zu der Einschätzung, dass die Beklagtenversion zutreffe (Bl. 118 d.A.). Wovon letztlich auszugehen sei, hat der Sachverständige einer rechtlichen Würdigung der aufgezeigten Zusammenhänge überlassen (Bl. 120 d.A.). 31 Im Gegensatz zu der durch das Landgericht vertretenen Ansicht hat der Senat keine Bedenken, seinen Feststellungen die Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen, die nach den Erkenntnissen des Sachverständigen widerspruchsfrei mit den technischen Gegebenheiten in Übereinstimmung zu bringen ist. Dabei handelt es sich allein um die auf die Aussage des Zeugen V. gestützte Darstellung der Beklagten. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung spielt auch die Bekundung des Zeugen V. eine Rolle, wonach er sich wegen häufiger Fahrten zu einem bestimmten Kunden an der Unfallstelle gut auskennt und insbesondere auch mit der Straßenführung nach links, die nach seiner Beschreibung und zeichnerischen Darstellung über einen 90 Grad-Winkel hinaus geht (Bl. 40, 41, 68, 77 d.A.), vertraut ist. Auf diesem Hintergrund erscheint es kaum wahrscheinlich, dass ihm im Zuge des Abbiegens nach links ein derartig gravierender Fahrfehler unterlaufen sein soll, dass die konkrete Gefahr einer Kollisionsberührung mit dem linksseitigen Ampelmast eingetreten sein soll. Abgesehen davon, dass eine solche Berührung nicht eingetreten ist, enthält das Vorbringen der Klägerin auch keinerlei Anhaltspunkte für das Auftreten der konkreten Gefahr eines Streifkontaktes des holländischen Aufliegers mit dem Ampelmast im Zuge des Linksabbiegens. 32 III. 33 Allerdings ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ebenfalls davon auszugehen, dass den Zeugen V. ein Verschulden im Zusammenhang mit der Entstehung des streitigen Schadensereignisses trifft. 34 1) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO muss der Linksabbieger nicht nur vor dem Einordnen, sondern auch noch vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Wer mit einem langen, hinten weit ausschwenkenden Fahrzeug abbiegt, muss sich äußert sorgfältig verhalten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 27). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die von dem Auflieger der Versicherungsnehmerin des Beklagten ausgegangene Gefahr aufgrund des Umstandes erhöht war, dass der Darstellung des Zeugen V. gemäß das durch ihn transportierte Armierungsmaterial ca. 1 m nach hinten über den Lastzug hinaus ragte mit der Folge, dass die Ladung die Plane des klägerischen LKW beschädigte (Bl. 78 d.A.). Zwar war das Heck des Aufliegers der Darstellung des Zeugen V. gemäß durch einen Warnhinweis ("Achtung, schert aus!") sowie durch "Drehleuchten" zusätzlich gesichert (Bl. 40, 41, 62 d.A.). Dies befreite den Zeugen jedoch nicht von den Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 StVO. (Zu den Sorgfaltspflichten eines abbiegenden LKW-Fahrers siehe auch Senat, Urteil vom 28.05.2001, 1 U 173/00). 35 2) Nach der Bewegungsrichtung der durch den Zeugen V. geführten Zugmaschine mit Auflieger, wie sie in den verschiedenen Phasen des vorkollisionären Geschehens durch den Sachverständigen zeichnerisch festgehalten ist (Anlage 2 zum Gutachten; Bl. 122 d.A.), wird deutlich, dass der Zeuge in dem Moment des Abbiegens, als sich die Auflieger der beteiligten Fahrzeuge berührten, keine Möglichkeit mehr zur Einsichtnahme auf die rückwärtige Verkehrssituation mittels der Außenspiegel hatte. Das Sichtfeld wurde durch die breite Aufliegervorrichtung verdeckt. Entsprechend dem Berufungsvorbringen der Klägerin war anlässlich der Kollision der Abknickwinkel so groß, dass die rechte Fahrspur nicht mehr einsehbar war (Bl. 186, 187 d.A.). 36 3) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Führer eines abbiegenden Sattelzuges verpflichtet ist, den Abbiegevorgang sofort abzubrechen, wenn es durch das ausschwenkende Heck zur Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers auf der daneben liegenden Fahrspur kommen kann (OLG Hamm, NZV 1994, 399). Dieser sich aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO ergebenden Verpflichtung ist der Zeuge V. jedoch entsprechend den Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Bl. 5 UA; Bl. 158 R d.A.) nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen. 37 a) Nachdem er zunächst den Lastzug der Klägerin in einer Warteposition rechts hinter ihm wahrgenommen hatte, durfte er sich bei Einleitung und Durchführung des Abbiegens nicht von der Erwartung ausgehen, dass die Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur unmittelbar neben ihm nach dem Aufleuchten des grünen Lichtsignals weiterhin frei bleiben würde. 38 b) Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Zeuge V. sich nicht mit Erfolg auf einen toten Winkel beim Weiterfahren berufen kann (Bl. 5 UA; Bl. 158 R d.A.). Da er seiner Darstellung gemäß zunächst den Gegenverkehr abgewartet hat, hätte er sich mit der Zugmaschine nebst Sattelaufsatz in der Warteposition auf der Kreuzung so hinstellen können, dass er mit dem rechten Außenspiegel noch das Verkehrsgeschehen auf der Fahrspur rechts neben ihm hätte beobachten können. Die durch den Sachverständigen gefertigte und auf den Angaben des Zeugen V. beruhende Zeichnung (Anlage 1 zum Gutachten; Bl. 121 d.A.) lässt in Verbindung mit dem durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbild, welches aus der Annäherungsrichtung des Zeugen gefertigt ist (Bild 2; Bl. 125 d.A.) erkennen, dass für diesen die Beibehaltung einer solchen Beobachtungsmöglichkeit fahrtechnisch machbar gewesen wäre. Er hätte beim Abwarten des Gegenverkehrs lediglich dafür Sorge tragen müssen, dass die durch die Zugmaschine auf der Kreuzung eingenommene Schrägstellung nicht so ausgeprägt war, dass der gesamte rechte Außenspiegel durch einen toten Winkel beeinträchtigt war. 39 c) Zu einer sorgfältigen Beobachtung des Verkehrsgeschehens auf der Geradeaus- und Rechtsabbiegespur rechts neben ihm hatte der Zeuge V. unmittelbar vor der Fortsetzung des Linksabbiegens im Anschluss an die Durchfahrt des Gegenverkehrs allen Anlass. Als ein mit den Örtlichkeiten vertrauter Fahrer wusste er, dass die rechte hintere Ecke des Aufliegerhecks im Zuge der Linksbogenfahrt weit in die benachbarte Fahrspur hinein ragen würde und dort andere Verkehrs-teilnehmer in Bedrängnis bringen konnte. Hinzu kam, dass die einen Meter über das Heckende hinausragende Eisenladung ein zusätzliches erhebliches Gefahrenpotential bildete. 40 d) Nach der Entwicklung des vorkollisionären Geschehens, wie es aufgrund der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen S. zugrunde zu legen ist, war der Zeuge O. aus seiner Position hinter dem holländischen Sattelzug zunächst ein Stück auf der rechten Fahrspur vorgefahren, weil ihm der Beginn des Linksabbiegevorgangs des Zuges zunächst einen sich weitenden Raum suggerierte. Der Zeuge O. bremste sodann den Lastzug der Klägerin bis zum Stillstand ab, als er die Verengung seiner Durchfahrtbreite in dem Moment bemerkte, in welchem der Zeuge V. die Vollendung des Linksabbiegevorganges einleitete. In dieser Phase war der Lastzug der Klägerin jedoch - wie sich aus der polizeilichen Verkehrsunfallskizze und der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen (Anlage 1; Bl. 121 d.A.) ergibt - schon weit bis zur Höhe der Ampelanlage auf der K 12 vorgedrungen. Wäre der Zeuge V. demnach entsprechend seiner Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor der Einleitung der Vollendung des Abbiegevorganges seiner Pflicht zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs nachgekommen, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass der durch den Zeugen O. gesteuerte Lastzug schon weit auf der benachbarten Fahrspur vorgedrungen war und durch bevorstehende weite Ausschwenken des Aufliegerhecks in Bedrängnis gebracht werden würde. Hätte der Zeuge V. dann einstweilen von der Einfahrt in die L 280 abgesehen, wäre die fragliche Kollision vermieden worden. 41 4) Es steht ebenfalls außer Zweifel, dass der Zeuge O. den Unfall fahrlässig durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO fahrlässig mitverursacht hat. 42 Bemerkt ein Verkehrsteilnehmer, dass es auf seiner Fahrspur durch das ausschwenkende Heck eines abbiegenden Sattelschleppers zu einer Gefahrensituation kommen kann, so muss er dem Sattelzug durch Zurückstehen das Abbiegen ermöglichen (OLG Hamm a.a.O.). Statt dessen hat der Zeuge auf den anfänglichen falschen Anschein einer hinreichenden Durchfahrtbreite in seiner Spur vertraut und trotz des Warnschildes und der Warnleuchten am Heck des Aufliegers nicht die naheliegende Möglichkeit bedacht, dass dessen Ende mit der hervorstehenden Eisenladung im weiteren Verlauf des Linksabbiegens in die durch ihn benutzte Fahrspur hinein ragen könnte. 43 IV. 44 1) Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene, unstreitige oder durch sie eingeräumte Tatsachen Berücksichtigung finden dürfen, hat das pflichtwidrige Verhalten des Zeugen Otto ein besonderes Gewicht. Er ist trotz eindeutiger Warnhinweise in eine potentielle Engstelle hinein gefahren und konnte, als sich die absehbare Gefahr verwirklichte, der konkreten Schadenssituation nicht mehr ausweichen. Demgegenüber ist dem Zeugen V. nur ein Beobachtungsverschulden anzulasten. 45 2) Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die von dem Sattelzug der Versicherungsnehmerin des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr ganz erheblich gesteigert war. Es handelte sich um einen Sattelzug, der im Vergleich zu dem seitens des Zeugen O. gesteuerten ein solcher mit Überlänge (ca. 20 m) und Überbreite (bis zu 2,96 m) war, der über drei gelenkte Hinterachsen verfügte. Zudem ragte ein Teil der Ladung über das Heck des Fahrzeuges hinaus. Als dann im Zuge des Linksabbiegens das Aufliegerheck nebst Ladung nach rechts ausschwenkte, bildete es für den Verkehr auf der benachbarten Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur ein Frontalhindernis. Dies führte u.a. dazu, dass die nach hinten herausragenden Eisenteile die Planenabdeckung des klägerischen Lastzuges großflächig beschädigten. Dieser befand sich im Moment der Kollision in einer Stillstandsposition in Geradeausrichtung. 46 3) Im Ergebnis erscheint es deshalb gerechtfertigt, die Schadensfolgen des streitigen Unfallereignisses zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Während auf Seiten des Beklagten das Verschulden des Zeugen O. schwer wiegt, muss sich zum Nachteil der Klägerin insbesondere die von ihrem Sattelzug ausgegangene außerordentlich hohe Betriebsgefahr auswirken. 47 V. 48 Unstreitig stellen sich ihre unfallbedingten Schäden auf insgesamt 36.436,90 EUR. Der davon der Klägerin zustehende Anteil von 40 % beträgt 14.574,76 DM, entsprechend 7.451,96 EUR. Dieser Betrag macht in der Hauptsache die begründete Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus. 49 VI. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO. 51 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 52 Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf 18.629,90 EUR. Die Beschwer der Klägerin stellt sich auf 11.177,94 EUR und diejenige des Beklagten auf 7.451,96 EUR. 53 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 54 Dr. E. K. T.