VII-Verg 12/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes (Az. VK 2 - 02/03) insoweit aufgehoben, als darin ausgesprochen worden ist, die Beigeladene trage ihre Kosten selbst.
Die Antragstellerin hat (neben den Kosten - Gebühren und Auslagen - des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin) auch die der Beigeladenen im erstinstanzlichen Nachprü-fungsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin aufer-legt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 Euro.