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Beschluss

I-10 W 12/04

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2004:0316.I10W12.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 14.11.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.10.2003 sind von der Beklagten an Kosten EUR 1.399,26 (in Buchstaben: dreizehn-hundertneunundneunzig und 26/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2003 an den Kläger zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. 1 I. 2 Die am 23.12.2003 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde gegen den am 09.12.2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 24.11.2003 ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie hat in vollem Umfang Erfolg und führt dazu, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung weitere EUR 379,66 an außergerichtlichen Kosten des Klägers zu berücksichtigen sind. 3 Der Kläger wendet sich mit Erfolg dagegen, dass im angefochtenen Beschluss die von ihm zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten seines in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Mönchengladbach nicht berücksichtigt wurden. Die in Anbetracht des Wegfalls des anwaltlichen Lokalisationprinzips entwickelte Rechtsprechung zur kostenrechtlichen Anerkennung der Vertretung einer auswärtigen Partei durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt geht davon aus, dass die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts im Regelfall auch dann eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung darstellt, wenn diese bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird. Dies beruht maßgeblich darauf, dass regelmäßig ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird. (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100). 4 Nur ausnahmsweise ist die Partei darauf zu verweisen, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihm die nötigen Informationen mittels moderner Telekommunikation zukommen zu lassen, etwa dann, wenn sich ein eingehendes Mandantengespräch von vornherein erübrigt oder dann, wenn ein Fall keine tatsächlichen und rechtlichen Probleme aufwirft und zudem abzusehen ist, dass sich die Gegenseite nicht verteidigen wird (vgl. BGH aaO, S. 100). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 5 1. 6 Dem Kläger kann nicht - wie die Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass aufgrund seiner "Rechtskunde" ein eingehendes Mandantengespräch von vorneherein überflüssig gewesen sei. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger wie ein gewerbliches Unternehmen zu behandeln ist und über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Verbandsklage im Hause des Klägers so gründlich vorbereitet worden ist, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, einen auswärtigen Anwalt mittels moderner Telekommunikation zu informieren. 7 Gewerblichen Unternehmen wird eine Information mittels Telekommunikation zugemutet, wenn das Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, deren sachkundige Mitarbeiter den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so gründlich vorbereiten, dass sich schon bei Beauftragung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2004 - IV ZB 32/03, S. 6; Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02, MDR 2003, 1019; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 10/02, S. 6). Vorliegend ist unklar, ob der Kläger über eine eigene Rechtsabteilung verfügt; aus dem in das Internet gestellte Organigramm des Klägers ergibt sich das nicht. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit jedoch nicht. Selbst wenn eine Rechtsabteilung vorhanden sein sollte oder man einen geringeren Organisationsgrad ausreichen ließe und darauf abstellte, ob der Kläger über Mitarbeiter verfügt, zu deren Aufgabenbereich das umfassende Bearbeiten von Verbandsklagen gehört und die die hierfür erforderliche Sachkunde aufweisen, ist eine entsprechende umfassende Vorbereitung der vorliegenden Verbandsklage im Hause des Klägers weder ersichtlich noch dargetan. Hinzuweisen ist darauf, dass bereits die vorprozessuale Abmahnung vom 20.12.2002 (Bl. 35 ff GA) durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte. 8 2. 9 Dem Kläger kann auch nicht entgegen gehalten werden, er hätte die vorliegende Verbandsklage in seinem Hause so gründlich vorbereiten können oder sich so organisieren müssen, dass dies möglich gewesen wäre, damit ein auswärtiger Anwalt per moderner Telekommunikation hätte unterrichtet werden können. 10 Zum einen besteht selbst für gewerbliche Unternehmen keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, eine entsprechende Rechtsabteilung oder Organisationsstruktur aufzubauen, und so die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie auf die Möglichkeit der Information per moderner Telekommunikation verwiesen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, S. 7). 11 Zum anderen wird einem gewerblichen Unternehmen selbst dann, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die Einschaltung eines an seinem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwaltes zugestanden, wenn dem Rechtsstreit kein Routinegeschäft zugrundeliegt (vgl. BGH Beschluss vom 18.02.2003 - XI ZB 10/02). Entsprechendes ist für die vorliegende Verbandsklage anzunehmen. Derartige Verbandsklagen betreffen regelmäßig konkrete, vorformulierte Vertragsklauseln und bedürfen eingehender rechtlicher Begründungen. Dem stünde nicht entgegen, dass bereits eine Verbandsklage wegen einer gleichgearteten Klausel gegen einen anderen Verwender an einem anderen Gerichtsort geführt wird. Zu beachten ist, dass gerade in gleichgelagerten Verbandsklagen ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, die Angelegenheit einheitlich durch einen in die tatsächliche und rechtliche Problematik eingearbeiteten Rechtsanwalt bearbeiten zu lassen. Dieses Bedürfnis überwiegt regelmäßig das Interesse des jeweiligen Gegners an der Kostengeringhaltung, so dass die mit der Beauftragung eines am Verbandssitz ansässigen Anwaltes verbundenen Kosten von einer wirtschaftlich vernünftig denkende Partei ex ante als sachdienlich angesehen werden dürfen. 12 3. 13 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er als Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. als Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 18 weiterer verbraucherorientierter Verbände eine örtliche Organisation hätte einschalten können, um einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalt entsprechend zu informieren. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zum Ort des Prozessgerichts nächstgelegene örtliche Organisation über entsprechend sachkundige Mitarbeiter für die nötige Information des Prozessbevollmächtigten verfügte. 14 II. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 16 Beschwerdewert: EUR 284,75 (75 % von EUR 379,66)