Beschluss
I-5 W 27/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2003:0804.I5W27.03.00
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Tenor
werden auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 09. Mai 2003 der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2003 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 25. Juni 2003 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
werden auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 09. Mai 2003 der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2003 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 25. Juni 2003 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. 1) Mit Schreiben vom 14.01.2000 (Bl. 42) bat die Beklagte die Kläger – öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - um die Erstellung von Lageplänen zu dem Bauvorhaben N... (2 x 22 Wohneinheiten). Die Kläger haben aufgrund angeblich hierdurch veranlasster Tätigkeit zunächst mit Gebührenbescheid 4606 vom 22.08.2000 13.635,56 DM abgerechnet (Bl. 43). Unter dem 21.11.01 haben sie den Gebührenbescheid aufgehoben und unter Bezugnahme auf die §§ 97 ff. HOAI eine Rechnung über 15.986,08 DM erteilt. (Bl. 20). Nachdem die Beklagte Zahlung verweigerte, haben die Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf 8.382,70 EUR eingeklagt. Mit am 24.04.2003 verkündeten und den Klägerin am 28.04.2003 zugestellten Beschluss hat das Landgericht Düsseldorf den angerufenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 2003 beim Landgericht Düsseldorf eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 9. Mai 2003. 2) Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet. Die Rechtsstreitigkeit der Parteien gehört vor die ordentlichen Gerichte, weil nicht die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes gegeben ist, § 13 GVG. a) Die Klage ist gestützt auf einen Werkvertrag, der gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 14.01.2000 zustandegekommen und später modifiziert worden sein soll. Es fehlt damit an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 Abs. 1 VwGO. Ob ein Vermessungsingenieur hoheitlich oder privatrechtlich – dann regelmäßig auf Grund eines Werkvertrages – tätig wird, richtet sich in erster Linie nach dem zu Grunde liegenden Auftrag (vgl. vor allem OLG Dresden, Beschluss vom 28.10.1999 – 14 W 1786/98; NJW-RR 2000, 1042; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.1996 – 22 W 4592/96; KGR 1997, 23. Ferner KG Berlin Urteil 16.01.1998 – 6 U 7012/97; AG Berlin-Tiergarten Urteil 08.08.2001 – 8b C 85/01; Senat, Urteil vom 16.02.1995 – 5 U 252/93 -, BauR 1995, 589 f.; NJW-RR 1996, 269 ff.). Nach den in diesen Entscheidungen geschilderten Grundsätzen stützen die Kläger ihre Forderung auf einen privatrechtlich erteilten Werkvertrag, für den der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, denn sie behaupten, mit der Vorlage eines (einfachen) Lageplans beauftragt worden zu sein. b) Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Vorschriften die Kläger bei ihrer Abrechnung zu beachten haben – ÖbVermIngKO oder HOAI. Insoweit kommt es ganz auf die einzelne jeweilige Tätigkeit an. (vgl. die zuvor zitierte Rechtsprechung). So ist dem Zivilrecht, wie die "Taxe" des § 632 Abs. 2 BGB zeigt, die Beachtung von öffentlichem Recht nicht fremd; selbst die HOAI ist als Preisrecht letztlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen. 3) Die Kosten dieses Verfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Düsseldorf, den 04.08.2003 Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat J... Dr. C... G... Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG