Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 730,86 € sowie an die Widerbeklagte zu 2. 560,68 € zu zahlen, diese Beträge hat die Beklagte zu 3. seit dem 22. September 2000, die Beklagte zu 1. seit dem 24. November 2000 und der Beklagte zu 2. seit dem 25. November 2000 in Höhe von 4 % zu verzinsen; Die Widerbeklagten werden verurteilt, an die Beklagte zu 1. 1.211,63 € nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 2000 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 32 %, die Beklagte zu 1. 44 %, die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 12 % und die Wider-beklagten als Gesamtschuldner 12 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-klagte zu 1. zu 44 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu weiteren 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. in 1. Instanz trägt die Beklagte zu 1. zu 79 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 32 % und die Widerbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuld-ner zu 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. in 1. Instanz trägt der Kläger zu 72 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 43 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zum Ersatz von 70 % des dem Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23.08.2000 entstandenen Schadens wenden, ist teilweise begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 30% des ihm entstandenen Schadens zu. I. 1. Dem Kläger kommt grundsätzlich gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG zu. Der Verkehrsunfall vom 23.08.2000 gegen 21.05 Uhr auf der BAB 57 in Fahrtrichtung K. zwischen der Anschlussstelle D. und der Raststätte N. hat sich gleichermaßen beim Betrieb des Kfz des Klägers und bei dem der Beklagten zu 1. ereignet. 2. Die Haftung der Beteiligten entfällt nicht nach § 7 Abs. 2 StVG a.F., da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei besonders sorgfältiger Beachtung der Verkehrsverhältnisse den mit einem Porsche herannahenden Beklagten zu 2. rechtzeitig erkannt, dessen Geschwindigkeit richtig eingeschätzt und den Spurwechsel und das Überholmanöver unterlassen und damit den Unfall vermieden hätte. Bezüglich der Beklagten ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2. seinerseits durch ein Reduzieren seiner Geschwindigkeit und/oder Einhaltung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h den Unfall hätte vermeiden können. Der Beklagte ist mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h gefahren. Er hat damit die Autobahnrichtgeschwindigkeit erheblich überschritten. In diesem Fall kann sich ein Kraftfahrer, der in einen Unfall verwickelt wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbaren Folgen gekommen wäre (BGH, Urt. 17.03.1992, AZ.: VI ZR 62/91). Diesen Nachweis vermochten die Beklagten nicht zu erbringen, da angesichts der vom Landgericht richtigerweise festgestellten Beweislage der von den Beklagten geschilderte Geschehensablauf nicht feststeht und auf der Grundlage des Klägervortrags der Beklagte zu 2. den Unfall nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen durch leichtes Abbremsen hätte verhindern können. 3. Der Kläger hat den Verkehrsunfall, entgegen der Annahme des Landgerichts, dadurch schuldhaft verursacht, dass er gegen seine aus §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 7 Abs. 5 Satz 1 StVO folgenden Pflichten verstoßen hat. a) Danach muss sich derjenige, der zum Überholen ausscheren und den Fahrstreifen wechseln will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob der zum Überholen Ausscherende seine Fahrtlinie gänzlich oder nur teilweise über die Begrenzung des eigenen Fahrstreifens hinaus verlegt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. A, § 5 StVO, RN 42). Für den Fahrer bedeutet dies, dass er das Ausscheren bzw. den Fahrstreifenwechsel mit äußerster Sorgfalt vorzubereiten und durchzuführen hat. Kommt es auf einer Autobahn bei einem Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem sich bisher auf der linken Spur nähernden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht Genüge getan hat (Senat, Urt. vom 5.5.03, Az.: 1 U 114/02; Urt. vom 16.6.03, Az.: 1 U 216/02). Der geforderte nahe zeitliche Zusammenhang beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das sich von hinten auf der linken Fahrspur nähernde Fahrzeug für denjenigen, der zum Spurwechsel ansetzen will, als erheblich schneller fahrendes Fahrzeug erkennbar wird. Diese Erkennbarkeitsweite kennzeichnet zugleich den räumlichen Zusammenhang als Element des typischen Geschehensablaufs. b) Die Überholfahrstreifen der Autobahn, insbesondere der linke Fahrstreifen, werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei flüssigem Verkehrs regelmäßig mit angespannter Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft befahren. Dies beruht einerseits auf der typischerweise dort gefahrenen höheren Geschwindigkeit und andererseits auf dem Umstand, dass mit Fahrzeugen gerechnet wird, die mit – zum Teil weitaus – geringerer Geschwindigkeit von dem angrenzenden Fahrstreifen auf die Überholspur wechseln. Wenn es daher auf einer Autobahn bei einem Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen zu einem Zusammenstoß mit einem auf dem linken Fahrstreifen nachfolgenden Fahrzeug kommt, so lässt das regelmäßig auf ein Aufmerksamkeitsverschulden des ausscherenden Fahrstreifenwechslers schließen, insbesondere darauf, dass dieser nicht mit der erforderlichen Sorgfalt die notwendige Rückschau vorgenommen hat. c) Der zur Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche typische Geschehensablauf ist vorliegend gegeben. Der Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge hat sich in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Klägers ereignet. Aufgrund der Angaben des Klägers und den Ausführungen des Sachverständigen konnte der Kläger zum Zeitpunkt der zweiten Rückschau die sehr hohe Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 2. erkennen. Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises mit der Begründung verneint, dass die Beklagten, zu deren Gunsten sich die Annahme eines Anscheinsbeweises auswirken würde, nicht zu beweisen vermochten, dass der Kläger "unmittelbar" vor dem herannahenden Beklagten zu 2. auf die Überholspur gewechselt ist. Ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt, nämlich dem Einfahren in den sogenannten Gefahrenbereich, in dem der von hinten Kommende nur noch durch starkes Abbremsen eine Kollision mit dem Spurwechsler verhindern kann (vgl. Senat, Urt. vom 16.12.1996; 1 U 42/96) ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Da derjenige, der sich auf das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs beruft, sein Vorliegen darzulegen und zu beweisen hat und zu dem typischen Geschehensablauf nach der zu engen Definition des Landgerichts allein der unmittelbare Spurwechsel im Sinne eines nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs gehören würde, hat der Herannahende, sofern er die "Unmittelbarkeit" bewiesen hat, in diesen Fällen regelmäßig auch ein Verschulden des Überholers durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO bewiesen, ohne dass es eines Anscheinsbeweises bedürfte. Die damit verbundene Beweiserleichterung soll dem Kraftfahrer helfen, der ein Ausscheren "unmittelbar" vor ihm nicht beweisen kann. d) Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Kläger weder erschüttert noch gar widerlegt. Die eigene Sachverhaltsdarstellung vermag der Kläger nicht zu beweisen. Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu 2., wonach der Kläger sein erstes Überholmanöver abgebrochen und er sodann ein zweites Mal ausgeschert ist, ist ebenfalls nicht geeignet, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. 4. a) Der Beklagte zu 2. seinerseits hat nicht gegen § 3 StVO verstoßen, in dem er die BAB mit einer erheblich über der Autobahnrichtgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit befuhr (BGH, Urt. 17.03.1992, AZ.: VI ZR 62/91, NJW 1992, 1684), denn die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse ließen eine solche Fahrweise am Unfalltag zu. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. b) Der Beklagte hat auch nicht gegen §§ 1 Abs. 1, 3 StVO verstoßen, indem er auf den vor ihm fahrenden Kläger nicht regelgerecht reagiert und seine Geschwindigkeit dessen Fahrweise nicht angepasst hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger seinen Spurwechsel schon abgeschlossen hatte, als sich der Beklagte zu 2. ihm näherte. Einen solchen Sachverhalt konnte der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht belegen. Darüber hinaus hat sich die Kollision nach dem oben Gesagten im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausscheren des Klägers ereignet, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten des "Auffahrenden", entgegen der Auffassung der Klägerseite bereits mangels Typizität ausschließt. Zum typischen Geschehensablauf als Grundlage für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen gehört ein Folgeverkehr mit der Möglichkeit für den "Hintermann" einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. c) Soweit die Beklagten selbst vortragen, dass der Beklagte zu 2. erkannt habe, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug versucht habe, den Motorroller zu überholen, folgt hieraus nicht, dass der Beklagte zu 2. gegen §§ 3 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen hat, weil er seine Geschwindigkeit nicht oder nur geringfügig herabgesetzt hat und das klägerische Fahrzeug dennoch passieren wollte. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger sein erstes Ausschermanöver abgebrochen, nachdem der Beklagte zu 2. ein Lichtzeichen gegeben hatte und ist auf den rechten Fahrstreifen zurückgefahren. Dann aber durfte der Beklagte zu 2. darauf vertrauen, dass der Kläger dort auch verbleiben würde, bis er ihn passiert hatte. 5. Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander gem. § 17 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, ob der entstandene Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen und darüber hinaus, wie sich das jeweilige Verschulden eines der Beteiligten bei der Entstehung des Unfalls konkret ausgewirkt hat. Dabei können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind. Zu Lasten des Klägers ist daher die von seinem Pkw ausgehende erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die aus dem von ihm vorgenommenen Spurwechsel resultiert sowie das gravierende Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Spurwechsel. Zu Lasten des Beklagten ist hingegen kein Verschulden in die Abwägung einzustellen, ihm fällt lediglich die erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zur Last, das die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten hat. Diese Betriebsgefahr ist in Zusammenschau mit Fällen ähnlicher Art, die der Senat entschieden hat (vgl. u. a. Urteil vom 16.06.03; 1 U 216/02), auf 30 % festzusetzen, so dass zu Lasten des Klägers eine Haftungsquote von 70 % verbleibt. II. Die vom Senat ausgeurteilte Schadenssumme (Kläger) setzt sich wie folgt zusammen: 1. Von seinem unstreitig entstandenen Gesamtschaden in Höhe von 9.076,09 DM kann der Kläger 30 %, somit 2.722,83 DM (= 1.392,16 €) ersetzt verlangen. 2. Dieser Betrag verteilt sich aufgrund der durch die Widerbeklagte zu 2. als Kaskoversicherer an den Kläger am 15.08.2001 geleisteten Zahlung in Höhe von 6.184,76 DM und des daraufhin mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.06.2003 in Bezug auf die Aktivlegitimation geänderten Klageantrags wie folgt: a) Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.429,43 DM (entspricht 730,86 €) zu, denn die Widerbeklagte zu 2. hat auf den dem Kläger entstandenen kongruenten Schaden in Höhe von 7.268,81 DM (Fahrzeugschaden und Gutachterkosten) 6.184,76 DM geleistet, so dass eine Differenz von 1.084,05 DM verbleibt. Diese kann der Kläger aufgrund des ihm zustehenden Quotenvorrechts vollständig ersetzt verlangen. Von dem ihm entstandenen inkongruenten Schaden, der sich auf 1.151,28 DM (Mietwagen und Auslagenpauschale) beläuft, steht ihm ein Anspruch in Höhe von 30%, mithin 345,38 DM zu. Dies ergibt zusammen einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1.429,43 DM, entspricht 730,86 €. b) Die zum Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 3.722,83 DM nach Abzug des dem Kläger persönlich zustehenden Betrages verbleibende Differenz von 1.293,40 DM (entspricht 661,30 €) steht aufgrund des Forderungsübergangs nach § 67 VVG der Widerbeklagten zu 2. zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil dazu kein Grund i.S.d. § 543 II ZPO vorliegt. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 3.013,95 € festgesetzt. Die Beschwer der Parteien ist jeweils unter 20.000,00 €. Dr. E K G