Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (32 O 112/01) abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 69.953,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 12. Oktober 2001 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge- samtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma P. GmbH & Co. KG in Stolberg (im folgenden P-GmbH genannt). Die P-GmbH verkaufte im Oktober 2000 eine Partie Messingbänder an die italienische Firma M. zum Preis von 136.816,31 DM. Mit dem Versand dieser Warensendung beauftragte die P-GmbH die Spedition L. GmbH in Stolberg. Die Spedition L. GmbH beauftragte die Beklagte zu 1. mit diesem Transport zu einem festen Kostensatz. Die Beklagte zu 1. gab diesen Transportauftrag weiter an die italienische Firma T. T. E. Srl. In Verona. Diese Firma stellte für diesen Transport den CMR-Frachtbrief (Bl. 7 GA) aus. Ausweislich dieses Frachtbriefs übernahm der Fahrer dieser italienischen Firma am 6. Oktober 2000 4 Paletten Messingbänder mit einem Gesamtgewicht von 23.808 Kg. Darüber hinaus quittierte dieser Fahrer der Spedition L. die Übernahme der Warensendung auf einer Übernahmequittung (Bl. 8 GA). Am 7. Oktober 2000 stellte der Fahrer den mit den vier übernommenen Paletten beladenen Lastzug gegen 13.00 Uhr auf einem unbewachten Parkplatz in Rovereto ab. Als er am 9. Oktober 2000 gegen 16.00 Uhr die Weiterfahrt antreten wollte, fand er auf dem Parkplatz nur noch die Zugmaschine vor. Die Firma L. GmbH trat am 1. August 2001 ihre gegen die Beklagte zu 1. aus diesem Schadensereignis zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab (Bl. 12 GA). Die Klägerin hat behauptet: Auf den übernommenen vier Paletten hätten sich 23.434 kg Messingbänder befunden; diese hätten einen Wert von 136,816,31 DM gehabt. Sie, die Klägerin, sei Führungsversicherer der Transportversicherung der P-GmbH. Sie habe die P-GmbH wegen dieses Schadensfalls durch eine am 27. Februar 2001 veranlasste Überweisung von 69.953,32 EUR entschädigt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 136.816,31 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 12. Oktober 2001 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Diebstahl der Warensendung hätte auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt nicht verhindert werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden nicht nachgewiesen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie ist der Auffassung, aufgrund der von ihr übereichten Unterlagen in Verbindung mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei der Schadensnachweis geführt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 69.953,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 12. Oktober 2001 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und machen sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte zu 1. schuldet der Firma Spedition L. GmbH aus Art. 17 CMR Schadensersatz im zuerkannten Umfang wegen des hier in Rede stehenden gestohlenen Messinghalbzeugs. Die Beklagte zu 2. haftet dieser Firma gemäß § 128 HGB auf Schadensersatz in gleicher Höhe. Diese Schadensersatzansprüche der Spedition L. GmbH sind im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen. A. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Art. 17 CMR sind gegeben. Zwischen der Beklagten zu 1. und der Spedition L. GmbH ist ein grenzüberschreitender Frachtvertrag zu fixen Kosten geschlossen worden. Demgemäss war die Beklagte im vorliegenden Fall Frachtführer im Sinne des Art. 17 CMR. Die zum Zweck der Beförderung dem von der Beklagten zu 1. beauftragten Unterfrachtführer, der Firma T. T. E. SRL, übergebene Warensendung ist während des Transports in Verlust geraten, da der Auflieger nebst Ladung zwischen dem 7. und 9. Oktober 2000 gestohlen wurde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht im vorliegenden Fall auch fest, dass der P-GmbH infolge dieses Warenverlusts ein Schaden in Höhe von 69.953,07 EUR eingetreten ist. Der Fahrer des Unterfrachtführers hat durch seine Unterschriften auf dem CMR-Frachtbrief (Bl. 7 GA) und dem Lieferschein (Bl. 8 GA) bestätigt, von der Absenderin am 6. Oktober 2000 auf 4 Paletten gepackte auf einem Coil-Schuh aufgerollte Messingbänder mit einem Bruttogewicht von 23.808 kg übernommen zu haben. Weil das auf den Coil-Schuh aufgewickelte Metallband äußerlich sichtbar war, erbringen diese Empfangsquittungen gemäß § 416 ZPO den Beweis, dass tatsächlich Metallbänder das übergebene Frachtgut gewesen sind. Keinen Beweis erbringen diese Urkunden indessen für das Gewicht der Metallbänder sowie dafür, dass es sich bei diesem Metallband tatsächlich um Messing gehandelt hat, denn die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nur auf solche Umstände, die der Quittierende tatsächlich bei der Übernahme des Gutes kontrollieren konnte. Dieser nicht erbrachte Beweis rechtfertigt es indessen entgegen der Auffassung des Landgerichts im Ergebnis nicht, anzunehmen, die Klägerin sei den Beweis schuldig geblieben, dass tatsächlich Messingbänder in der deklarierten Menge zum Versand gekommen sind. Insoweit reichte es im vorliegenden Fall nämlich nicht aus, schlicht zu bestreiten, dass die äußerlich sichtbaren Metallbänder aus Messing waren und die Warenmenge der Deklaration entsprach. Soweit der Senat bis in jüngster Zeit angenommen hat, der Frachtführer dürfe sich zum Inhalt einer ihm übergebenen Warensendung zulässigerweise mit Nichtwissen erklären, lag dieser Rechtsprechung die Überlegung zugrunde, dass dem Frachtführer ein verschlossenes Behältnis zur Beförderung übergeben wurde und er daher nicht überprüfen konnte und durfte, was sich in diesem Behältnis befunden hat. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die übergebene Warensendung dem äußeren Anschein nach genau aus der Ware bestand, die die P-GmbH an ihre italienische Käuferin verkauft hatte. Dieser Umstand rechtfertigt es, prima facie anzunehmen, dass die übergebene Warensendung mit der in der Rechnung und im Lieferschein aufgeführten Warensendung übereinstimmte. Die Grundlage für diesen Anscheinsbeweis - die Abwicklung eines kaufmännischen Handelsgeschäfts als Geschäftsgrundlage des Warentransports - ist im vorliegenden Fall gegeben. Die am 6. Oktober 2000 übergebene Warenlieferung war ausweislich des Frachtbriefs für die italienische Firma bestimmt, die im Oktober 2000 von der P-GmbH die in der Rechnung Bl. 6 GA aufgeführten Messingbänder bestellt hatte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen S. steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die in den Versand gegangenen Metallbänder tatsächlich von der P-GmbH stammten. Der Zeuge hat ferner bestätigt, dass die von der Klägerin vorgelegte Packliste der P-GmbH (Bl. 9 GA) anhand des von der Spedition L. GmbH ermittelten Gewichts erstellt wurde. Da in dieser Packliste und der Rechnung die gleiche Lieferscheinnummer angegeben ist und die Gewichtsangaben sowie die Spezifikation der Metallbänder in beiden Dokumenten übereinstimmen, ist bewiesen, dass Packliste und Rechnung zusammen gehören und sich auf die gleiche Warensendung beziehen. Der vom Fahrer quittierte Lieferschein (Bl. 8 GA) weist als Warensendung "Messinghalbzeug" mit demselben Bruttogewicht aus, der für die in der Packliste aufgeführte Warensendung in der Packliste angegeben ist. Damit verbleiben auch keine Zweifel, dass auch der quittierte Lieferschein zu der gleichen Warensendung gehört, über die sich die Rechnung Bl. 6 GA verhält. Soweit der Senat früher diesen prima facie Beweis für den Fall, dass die Warensendung sich in einem verschlossenen Behältnis befunden hat, nicht angenommen hat, hat der Senat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 (Az.: I ZR 104/00) den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Danach gilt: Werden Güter in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren. Denn die Angaben in diesen Dokumenten legen die Vermutung nahe, dass die darin aufgeführten Waren auch tatsächlich zum Versand gebracht worden sind. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass es sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empfängerin der Ware um Gewerbetreibende handelt. Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und so dann berechneten Waren versandt wurden. Bei dieser Sachlage obliegt es dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern. Wenn Rechnung und Lieferschein aber bereits bei in Kartons verpackter Ware prima facie den Beweis dafür erbringen, dass die in der Rechnung aufgeführte Ware sich in den übergebenen Kartons befunden hat, dann erbringen diese Dokumente im vorliegenden Fall, bei dem die versandte Ware bei der Übergabe sichtbar gewesen ist, erst recht prima facie den Beweis für die Materialbeschaffenheit und das Gewicht dieser Warensendung. Umstände, die diese Vermutung widerlegen könnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Auch die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben keine Tatsachen bekundet, die diese Vermutung erschüttern könnten. Die Handelsrechnung Bl. 6 GA erbringt prima facie den Beweis, dass die Messingbänder am Ort der Übergabe an den Unterfrachtführer einen Wert in Höhe des Kaufpreises, mithin in Höhe von 135.448.520,- italienischen Lira hatten. Dem entsprechen 69.953,32 EUR. Die von der Klägerin begehrte Schadenssumme liegt unter diesem Betrag. Als Spediteur der P-GmbH war die Spedition L. GmbH befugt, diesen Schaden der P-GmbH im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da dieser Schadensersatzbetrag unterhalb der Haftungshöchstgrenze des Art. 23 Nr. 3 CMR liegt, kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. nicht im vorliegenden Fall gemäß Art. 29 CMR ohnehin unbeschränkt haftet, weil der Unterfrachtführer den Verlust der Warensendung leichtfertig verursacht hat. B. Die gegen diesen Schadensersatzanspruch erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. I. Der Diebstahl des Aufliegers wurde ermöglicht, weil dieser zwei Tage lang auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt war. Es ist des weiteren unstreitig, dass dieser Parkplatz unbeleuchtet war und eine Vielzahl von Personen Schlüssel hatten, mit denen sie sich Zugang zu diesem Parkplatz verschaffen konnten. Bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt wäre es dem Unterfrachtführer ohne weiteres möglich gewesen, für eine Bewachung des abgestellten Lastzuges auf diesem Parkplatz zu sorgen oder den Lastzug auf einem anderen, bewachten Parkplatz abzustellen. Mithin können sich die Beklagten darauf berufen, der Diebstahl der Warensendung sei für den Unterfrachtführer ein unabwendbares Ereignis gewesen. II. Die Auffassung der Beklagten, diese Schadensersatzforderung der Spedition L. GmbH sei bereits vor dem 1. August 2001 durch Erfüllung erloschen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Beklagten behaupten nicht, dass sie diesen Anspruch erfüllt haben. Die von der Klägerin an die P-GmbH geleistete Entschädigung erfolgte aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses und berührt daher nicht die Schadensersatzansprüche, die der P-GmbH, der Spedition L. GmbH und letztendlich auch der Beklagten zu 1. aus diesem Schadensereignis gegen die Transportbeteiligten zustehen. C. Diese Schadensersatzansprüche hat die Spedition L. GmbH am 1. August 2001 an die Klägerin abgetreten. Die gegen die Rechtswirksamkeit dieser Abtretung erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. I. Soweit die Beklagten erstinstanzlich bezweifelt hatten, ob der Unterzeichner der Abtretungserklärung, der Zeuge S., von der Spedition L. GmbH bevollmächtigt war, diese Erklärung abzugeben, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben, dass dieser Zeuge seinerzeit bei der Spedition L. GmbH beschäftigt war und er beauftragt worden war, den hier in Rede stehenden Schadensfall zu bearbeiten. Damit steht seine Vollmacht, die Schadensersatzansprüche an die Klägerin abzutreten, fest. II. Der Einwand der Beklagten, zum Zeitpunkt der Abtretung sei der abgetretene Schadensersatzanspruch bereits erloschen gewesen, greift aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht durch. III. Der Einwand der Beklagten, die Abtretung sei deshalb ins Leere gegangen, weil die Klägerin beziehungsweise die dem Versicherungspool angehörenden Transportversicherer bereits vor dieser Abtretung die Versicherungssumme an die P-GmbH geleistet hatten, verfängt ebenfalls nicht. Durch diese Zahlung können gemäß § 67 VVG nur die Ansprüche, die der P-GmbH aus diesem Schadensereignis zustanden, auf die Versicherer übergegangen sein; demgegenüber wurden von diesem Forderungsübergang die hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche der Spedition L. GmbH gegen die Beklagten nicht berührt. IV. Schließlich verstößt diese Abtretung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil die Beklagte mit der Wahrnehmung des Regresses nach einem eingetretenen Versicherungsfall eine eigene, also keine fremde Rechtsangelegenheit wahrnimmt. Mangels eines entgegen stehenden Sachvortages der Parteien muss der Senat im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die Spedition L. GmbH für den eingetretenen Schaden nicht haften muss, weil sie nur als Spediteur tätig geworden war. Ihr oblag aus dem Speditionsvertrag jedoch die Verpflichtung, ihre gegen die Beklagten gerichteten Schadensersatzansprüche an die P-GmbH abzutreten. Durch die Abtretung hat die Klägerin sich demgemäss nur die Rechtsposition verschafft, die ihr beziehungsweise dem Versicherungspool aufgrund des Versicherungsvertrages gegenüber der P-GmbH nach Schadensregulierung ohnehin zustand. Der Umstand, dass die Beklagte mit dieser Abtretung letztendlich den Regress für alle am Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer in die Wege geleitet hat, obwohl ihre Beteiligungsquote sich nur auf 40 % beläuft, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, da die am Versicherungspool beteiligten Versicherer aufgrund des Zusammenschlusses zu einem Versicherungspool auch gemeinsam ein Interesse daran haben, dass die Regressforderung in voller Höhe durchgesetzt wird. Denn bei einem (teilweisen) Ausfall des Regresses müssen sie den eingetretenen Ausfallschaden auch gemeinsam tragen. Aus dieser Überlegung folgt, dass jeder am Pool beteiligte Versicherer letztendlich auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der Schädiger auch über seine Beteiligungsquote hinaus Schadensersatz leistet. D. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO. Ein Anlass, zugunsten der Beklagten die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 69.953,07 EUR. B.