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Urteil

I-21 U 100/02

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2003:0325.I21U100.02.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um die Wandelung eines Labrador-Retriever mit dem Namen "M.....", der als Blindenführhund von der Beklagten im Auftrag der Klägerin ausgebildet und Herrn F....., einem Versicherten der Klägerin, von dieser zur Verfügung gestellt wurde. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Dieses hat dem Wandelungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund eingetretener Verjährung (§ 477 BGB) betreffend die von der Klägerin behaupteten Mängel der Führleistungen und der charakterlichen Defizite von M..... könne dahinstehen, ob insoweit ein Sachmangel vorliege. Die Beklagte habe die Klägerin jedoch über eine zugesicherte Eigenschaft des Tieres, nämlich die vertraglich geschuldete Lieferung eines zu dem Hund gehörenden Rasse-Echtheitszertifikat arglistig getäuscht. Die übergebenen Papiere gehörten nicht zu dem Tier. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, trotz des Fehlens der im Geburtennachweis aufgeführten Tätowierungsnummer (der Hund ist unstreitig nicht tätowiert) handele es sich um das dort genannte Tier. Selbst bei Fehlerhaftigkeit der mit dem Hund ausgelieferten Unterlagen sei ein Wandelungsanspruch nicht begründet. Geschuldet gewesen sei die Lieferung eines Blindenführhundes und einen solchen hätte die Klägerin erhalten. Die Papiere seien nur als Nebensache zu qualifizieren. Auch begründe die Überlassung nicht ganz stimmiger Papiere ohne zusätzliche Feststellungen nicht ohne weiteres eine Arglist. Sie beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Wandelungsklage stattgegeben, weil die Beklagte über eine zugesicherte Eigenschaft des Hundes "M.....", nämlich die Richtigkeit des mitgelieferten Geburtennachweises, getäuscht hat, §§ 90 a i.V.m. 459 Abs. 2, 462, 465 BGB a.F. Bei inhaltlich richtigen, die zutreffende Abstammung des Tieres wiedergebenden Papieren handelt es sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung um eine Eigenschaft des Tieres, welche einer arglistigen Täuschung zugänglich ist. Die Eigenschaft einer Kaufsache wird dadurch bestimmt, dass sie ihr für eine gewisse Dauer anhaftet und für ihren Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist (Palandt-Putzo, 60. Auflage, § 459 Rn. 20). Im Gegensatz zum Fehler wird auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt-Putzo, aaO, Rn. 14). Die Abstammung eines Blindenführhundes stellt eine solche Eigenschaft dar, denn sie ist ein dem Tier dauerhaft anhaftendes Merkmal, welches für seinen Wert und seinen vertragsgemäßen Gebrauch von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Die Dokumentation dieser Abstammung ist untrennbar mit dem Tier verbunden, denn sie beeinflusst nicht nur wesentlich seinen Wert (der Verkehrswert ohne Abstammungspapiere ist geringer), sondern erleichtert auch die Einschätzung, welche charakterlichen Merkmale dem Tier wahrscheinlich anhaften und wie es einsetzbar ist (Wachhund, Familienhund, Polizei- oder Zollsuchhund etc.). Eine falsche oder lückenhafte Dokumentation der Abstammung ist wertlos und folglich so zu behandeln, als lägen überhaupt keine Abstammungspapiere vor. In diesem Fall fehlt dem Tier die Eigenschaft einer ordnungsgemäßen bzw. ordnungsgemäß dokumentierten Abstammung. Die Wichtigkeit der Abstammung für das Tier resultiert daraus, dass nicht jede Hunderasse sich aufgrund der unterschiedlichen charakterlichen Ausprägungen zur Ausbildung und zum erfolgreichen Einsatz als Blindenführhund eignet. Entscheidend sind Ausgeglichenheit, Gehorsam, absolute Verlässlichkeit und das Fehlen von Aggressivität gegenüber Menschen. Diese wesentlichen Eigenschaften sind nur bestimmten Hunderassen immanent. Deshalb bietet nur die ordnungsgemäße Dokumentation der Abstammung eine Gewähr für die Reinrassigkeit des Tieres und ist ein zuverlässiges Indiz für die Geeignetheit zur vorerwähnten Ausbildung und zum entsprechenden Einsatz. Die von den Parteien getroffene vertragliche Regelung, dass neben einem ausgebildeten Blindenführhund ein Rasseechtheitszertifikat sowie ein Impfpass und ein tierärztliches Gesundheitszeugnis zu übergeben waren (vgl. den zum Vertragsinhalt gewordenen Kostenvoranschlag der Beklagten vom 18.05.1998, Bl. 18) kann bei verständiger Betrachtung nur so verstanden werden, dass insbesondere die mitzuliefernden Abstammungsnachweise lückenlos und richtig zu sein haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Beklagte kein nachvollziehbares und lückenloses Rasse-Echtheitszertifikat übergeben hat. Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts kann gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. Bezug genommen werden. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung meint, der Geburtennachweis (Bl. 23) sei inhaltlich richtig, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dort ist aufgeführt, dass das Tier die Täto-Nr. ..... besitzt, was unstreitig nicht der Fall ist. Auch die Namensgebung durch die Beklagte ist nicht nachvollziehbar und lässt weitere Zweifel an der Zuordnung von "M....." zu den überreichten Papieren aufkommen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass ein Wurf nicht mit den Anfangsbuchstaben "q" oder "x" benannt wird, so erklärt dies nicht, warum die unstreitig nach "M....." (geboren am 11.02.1997) geborene Schwester "A....." (geboren am 22.11.1997) genannt wurde. Denn eigentlich hätte, da beide Tiere eine identische Abstammung haben, ein dem "M" nachfolgender Anfangsbuchstabe gewählt werden müssen. Die zu einem Tier gehörenden Papiere stellen entgegen der Ansicht der Beklagten keine eigene Kaufsache, mithin keine Nebensache i.S. § 470 BGB a.F. dar. Die Abstammungspapiere eines Zuchttieres sind mit diesem untrennbar verbunden, weshalb sich deren Mangelhaftigkeit unmittelbar als Mangel des Tieres darstellt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1995, 2640 f.) ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Zum einen handelte es sich dort um eine Bild-Expertise, welche letztlich nur eine wissenschaftlich fundierte Sachverständigenmeinung über die Zuordnung eines Bildes zu einem bestimmten Künstler darstellt und damit keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben kann. Dies ist nicht zu vergleichen mit einer Geburtsbescheinigung, welche auf einer sicheren Kenntnis des Hundezüchters beruhen muss. Zum anderen war in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall die Richtigkeit der Expertise schon zwischen den Parteien zweifelhaft, weil eine sichere Zuordnung zu dem genannten Künstler nicht möglich war. Deshalb war eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung dort gerade nicht getroffen worden. Die Eigenschaft einer ordnungsgemäß dokumentierten Abstammung des Tieres wurde von der Beklagten auch zugesichert i.S. § 459 Abs. 2 BGB a.F. Eine solche Zusicherung erfordert eine ausdrückliche oder stillschweigende zum Vertragsinhalt gewordene Erklärung des Verkäufers, wonach dieser für das Vorhandensein und alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen will. Die Annahme einer Zusicherung kann insbesondere vorliegen, wenn der Verkäufer hinsichtlich seiner Sachkunde und Kompetenz besonderes Vertrauen des Käufers in Anspruch genommen hat oder die Eigenschaft erkennbar von besonders großer Bedeutung für die Eignung der Kaufsache zu einem bestimmten vertraglichen Verwendungszweck ist (Palandt-Putzo, aaO, § 459 Rn. 16). Solche Voraussetzungen lagen hier vor, denn die Beklagte hat zum einen als Ausbilderin von Blindenführhunden, zum anderen als Züchterin hinsichtlich einer zutreffend dokumentierten Abstammung des Hundes besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Papiere in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit erstellt, denn aufgrund der fehlenden Tätowierung durfte sie beispielsweise keine Täto-Nr. eintragen. Bei der Klägerin wurde ein entsprechender Irrtum über die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Papiere erregt. Entgegen der von ihr geäußerten Ansicht erfordert Arglist weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten (Palandt-Heinrichs, aaO, § 123 Rn. 2). Das arglistige Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft ist gleichbedeutend mit dem arglistigen Verschweigen eines Mangels (Palandt-Putzo, aaO, § 463 Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass nicht die sechs-monatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a.F. eingreift, sondern noch keine Verjährung eingetreten ist (§ 195 BGB a.F.: dreißig Jahre, § 438 Abs. 3 S. 1, § 195 BGB n.F.: drei Jahre, siehe auch Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Damit ist die Klägerin zur Wandelung berechtigt, die Klage begründet und die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 14.306,20 EUR (= 27.980,50 DM). Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.