Urteil
I-6 U 102/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2003:0213.I6U102.02.00
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Februar 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuld-ner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Februar 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuld-ner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 18.307,66 EUR (= 35.806,67 DM) nebst 5 % Zinsen aus 34.828,61 DM seit dem 26. Mai 2001 verurteilt. 1. Gegen die Beklagte zu 1. steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo zu, weil die Beklagte zu 1. ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat. Sie hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über die mit dem Erwerb der Fondsanteile verbundenen Risiken aufgeklärt. a) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts aufklären. Diese Grundsätze gelten sowohl für Warentermingeschäfte, für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von Aktien, die am US-amerikanischen OTC-Markt gehandelt werden (u. a. BGH NJW 1991, 1108; BGH WM 1991, 127, 128; BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW 1994, 512; BGH NJW 1994, 979; Urteile des Senats vom 07.09.1995 - 6 U 166/94 - und vom 04.09.1997 - 6 U 163/96 -). Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potenziellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen der vermittelten Geschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss schriftlich und in einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen. Denn bei schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen kann die Aufklärung ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, die Aufklärung insbesondere schriftlich erteilt worden ist (BGH NJW 1991, 1947, 1948; NJW 1992, 1879, 1880; BGHZ 105, 108, 110 f.; Urteil des Senats vom 07.09.1995 - 6 U 166/94 -). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Es trifft zwar zu, dass bei Investmentfonds die Investmentgesellschaft zur Rücknahme der Anteile jederzeit verpflichtet ist. Dies rechtfertigt es aber nicht, hier von einem geringeren Risiko auszugehen und deshalb geringere Anforderungen an die erforderliche Aufklärung zu stellen oder eine Aufklärungspflicht gar zu verneinen. Im Gegenteil: Die Beklagten tragen sogar selbst vor, der Kläger sei von ihren Mitarbeitern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass wegen des spekulativen Charakters der innerhalb des Fonds getätigten Geschäfte lediglich etwa 5 % des verfügbaren Anlagevermögens in dieses Produkt investiert werden sollten. Dass die hier in Rede stehende Anlageform sehr risikoreich ist, zeigt sich ferner daran, dass die Fondsanteile, für die der Kläger ursprünglich 40.088,35 DM aufwenden musste, nach weniger als einem Jahr nur noch einen Wert von 4.838,84 DM hatten. Der Advanced Momentum Trading Fund ist auch eine ungewöhnliche Anlageform. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem potentiellen Anleger einerseits der Eindruck vermittelt wird, es handele sich bei dem Anlagemodell um einen herkömmlichen Fonds, bei dem das Kapital in der Regel in Wertpapiere und Immobilien angelegt wird. Stattdessen wurde das zur Verfügung gestellte Kapital, wie von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird und sich im Übrigen auch aus dem Prospekt ergibt, in Geschäfte angelegt, die mit erheblichen Risiken verbunden sind, wie beispielsweise in future contracts, in options und in Aktien, die am OTC-Markt gehandelt werden. Da der potentielle Anleger nicht einmal Einfluss darauf hat, in welche konkreten Geschäfte das gesammelte Kapital angelegt wird, ist hier eine Aufklärung des Kunden mindestens ebenso wichtig wie im Fall einer unmittelbaren Vermittlung von solchen Anlagegeschäften. Hinzu kommt, dass für den Fonds kein Handel besteht, so dass der Anleger erheblichen Manipulationen ausgesetzt ist. Eine Kontrolle betreffend die Wertigkeit seines Fondsanteils ist ihm nicht ansatzweise möglich. Deshalb kommt es hier darauf an, ob die Beklagte zu 1. den Kläger ordnungsgemäß schriftlich aufgeklärt hat. Dies ist zu verneinen. Bereits der Umstand, dass der verhältnismäßig umfangreiche Verkaufsprospekt in englischer Sprache abgefasst ist, führt dazu, dass eine ordnungsgemäße schriftliche Aufklärung nicht angenommen werden kann. Dabei kann offenbleiben, ob das Erfordernis der Abfassung des Verkaufsprospekts in deutscher Sprache bereits aus § 5 des Auslandsinvestment-Gesetzes folgt, wofür allerdings vieles spricht. Insbesondere dürfte das Auslandsinvestment-Gesetz hier anwendbar sein. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte zu 1. die Fondsanteile im Wege des öffentlichen Anbietens oder der öffentlichen Werbung vertrieben hat. Selbst wenn dies nicht im Rahmen des von der Beklagten zu 1. veranstalteten Seminars erfolgte, ist von einem Vertrieb im Wege der öffentlichen Werbung deshalb auszugehen, weil der Advanced Momentum Trading Fund auf der Homepage der Beklagten zu 1. im Internet vorgestellt wurde und weder von der Beklagten zu 1. dargetan noch im Übrigen ersichtlich ist, weshalb die Informationen dort nur in einem speziell für Kunden eingerichteten und geschützten Bereich vorgehalten worden sein könnten. Der in englischer Sprache abgefasste Verkaufsprospekt stellt jedenfalls deshalb keine ordnungsgemäße Aufklärung dar, weil bei einem Durchschnittskunden, der seine englischen Sprachkenntnisse im allgemeinen Schulunterricht erworben hat, selbst dann, wenn er den Sinngehalt des englischsprachigen Textes zu erfassen vermag, die Gefahr besteht, dass er die Konzentration weitgehend auf das Textverständnis aufwenden muss und sich gerade deswegen den etwaigen Konsequenzen seines Handelns nicht hinreichend bewusst wird (vgl. OLG Köln VersR 1993, 479, 480). Dies gilt hier umso mehr, als der Prospekt eine Vielzahl von Fachbegriffen enthält. Ein nicht in deutscher Sprache abgefasster Prospekt kann einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser keinen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte vermitteln. Im Übrigen ist der Verkaufsprospekt auch nicht derart ausgestaltet, dass die Hinweise auf die Risiken in der gebotenen, für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen. So ist in der "SUMMARY OF THE OFFERING" (Bl. 21 GA) ein eher verharmlosender Hinweis auf die Risikofaktoren enthalten. Dort heißt es lediglich: "Investment in the Fund involves certain risk. (see Risk Factors)." Bereits an dieser Stelle hätte ein ganz deutlicher Warnhinweis erfolgen müssen. Zumindest hätte - wie an späterer Stelle in dem Verkaufsprospekt (Bl. 32 GA oben ) ausgeführt - darauf hingewiesen werden müssen, dass nur 5 % des Anlagevermögens in diesen Fonds investiert werden sollten, weil er erhebliche Risiken birgt. Nur dann wird auch ein flüchtiger Leser sogleich gewarnt und macht sich noch die Mühe, die später folgenden Risikohinweise zu lesen. Im Übrigen ist auch bei den Risikobeschreibungen auf Seite 11 ff. des Prospekts nicht zu erkennen, dass der Prospekt den hohen Anforderungen, die an eine vollständige und sachgerechte Aufklärung des Anlageinteressenten zu stellen sind, gerecht würde. Erforderlich sind insbesondere Ausführungen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Grundzüge derjenigen Anlagegeschäfte, in die das gesammelte Kapital investiert werden soll. Denn daraus resultieren gerade die erheblichen Risiken. Solche Ausführungen sind in dem Prospekt aber nicht oder jedenfalls nicht in verständlicher Form enthalten. So fehlen beispielsweise nachvollziehbare Erklärungen zu OTC-Geschäften und die diesbezüglichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, so dass ein potentieller Anleger keinen realistischen Eindruck von den hiermit verbundenen tatsächlichen Gefahren erlangen kann. b) Die Beklagte zu 1. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe sich im Bereich hochspekulativer Wertpapiertransaktionen als erfahren geriert. Allerdings dient die vertragliche Aufklärungspflicht nicht dem Zweck, einen Kunden, der sich nicht ersichtlich unglaubwürdig als erfahren geriert und eine Aufklärung ausdrücklich nicht wünscht, vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 947, 948; BGH NJW-RR 1997, 176, 177; BGH NJW 1998, 2675, 2676). Die Beklagten haben indes nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger sich unter Hinweis auf vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen als nicht aufklärungsbedürftig darstellte. In dem Fragebogen "Angaben nach § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz" hat der Kläger angegeben, lediglich konservative Anlagegeschäfte mehr als fünf Jahre zu tätigen. Im Hinblick auf Optionsscheine und Börsentermingeschäfte ist in dem Fragebogen das Feld "erstmalig" angekreuzt. Bereits deshalb ist nicht zu erkennen, dass der Kläger Erfahrungen mit derartigen Anlageformen hat oder sich diesbezüglich zumindest als erfahren geriert haben könnte. Der Umstand, dass der Kläger in dem Fragebogen angekreuzt hat, er habe eine hohe Ertragserwartung, insbesondere aus Kursgewinnen und Anlagen mit hohem Risiko, und er habe auch eine hohe Risikobereitschaft, lässt nicht darauf schließen, dass er erfahren sein könnte. Denn auch unerfahrene Anleger können eine hohe Ertragserwartung haben und demzufolge bereit sein, ein hohes Risiko zu übernehmen. Abgesehen davon hatte der Kläger am 24. September 1999 ein von der Beklagten veranstaltetes Einsteigerseminar zum Thema Optionen und Futures und am 23./24. Oktober 1999 ein weiteres Seminar (so genanntes "Master-Trader-Seminar") besucht. Auch dies, insbesondere der Besuch des Einsteigerseminars, zeigt, dass der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht als im Bereich hochspekulativer Anlagegeschäfte erfahren angesehen werden konnte. Schließlich konnten die Beklagte daraus, dass der Kläger bereits zuvor beim Day-Trading größere Beträge verloren hatte, nicht schließen, der Kläger sei erfahren. Der Umstand, dass der Kläger bei diesen Geschäften nur Verluste erlitten hatte und deshalb bei den Beklagten fachkundigen Rat einholen wollte, deutet eher auf eine mangelnde Erfahrung in risikoreichen Anlagegeschäften hin. c) Die Beklagte zu 1. hat die Verletzung der Aufklärungspflichten auch zu vertreten. Ihre Organe haben es unterlassen, ihre Mitarbeiter mit Aufklärungsbroschüren zu versehen, die in deutscher Sprache abgefasst sind und eine vollständige und verständliche Risikoaufklärung enthalten. Für dieses Organisationsverschulden hat die Beklagte zu 1. einzustehen (§ 31 BGB). d) Vor dem geschilderten Hintergrund ist darauf rückzuschließen, dass der Kläger von der Durchführung der Geschäfte abgesehen hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH NJW 1994, 512, 513 m.w.N.). Diese Kausalitätsvermutung ist von der Beklagten zu 1. nicht widerlegt worden. e) Damit ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Geschäfte gestanden hätte (BGH NJW 1991, 1108, 1109). Die Beklagte zu 1. hat dem Kläger daher alle Verluste im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an dem Advanced Momentum Trading Fund zu ersetzen, und zwar 18.307,66 EUR (= 35.806,67 DM) nebst 5 % Zinsen aus 34.828,61 DM (§ 252 BGB). Wegen der Berechnung des Schadens wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil, die mit der Berufung im Übrigen auch nicht gesondert angegriffen worden sind, Bezug genommen. 2. Der Beklagte 2. haftet dem Kläger gemäß § 826 BGB ebenfalls auf Schadensersatz, und zwar - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. (§§ 840, 421 BGB). Als Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1. hatte der Beklagte zu 2. dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft die insoweit typischerweise unerfahrenen Kunden über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der vermittelten und getätigten Geschäfte schriftlich aufklärte. Ein Vorstandsvorsitzender, der Spekulationsgeschäfte der vorliegenden Art ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet dem Kunden deshalb gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGHZ 105, 108, 109 f.; BGH NJW 1994, 997; BGH WM 1994, 1746, 1747; jeweils zur Vermittlung von Terminoptionsgeschäften). Der Beklagte zu 2. hat hier zumindest nicht verhindert, dass die Geschäfte ohne die erforderliche schriftliche deutschsprachige Aufklärungsbroschüre abgeschlossen wurden. Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB liegen vor. Der Beklagte zu 2. hatte - wie gerichtsbekannt - aufgrund einer Vielzahl von Verfahren und Urteilen des Senats Kenntnis davon, dass er die Anleger über alle für ihre Entscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken allgemeiner Art sowie der konkreten Anlage aufklären musste. Nach diesem Kenntnisstand erscheint es indes nicht nachvollziehbar, dass er deutschsprachige Aufklärungsschriften für entbehrlich gehalten hat. Dies rechtfertigt den Schluss, dass es ihm nicht um eine vorbehaltlose Aufklärung ging. Indem der Beklagte zu 2. von der gebotenen Ausgestaltung der schriftlichen Risikohinweise absah und seinen Mitarbeitern den englischsprachigen Prospekt überließ, nahm er bewusst in Kauf, dass den Kunden der Beklagten zu 1. die erforderliche Aufklärung vorenthalten wurde. Als Vorstandsvorsitzender, der für die sachgerechte Information der Kunden verantwortlich ist, missbrauchte er damit seine geschäftliche Überlegenheit und hat deshalb gemäß § 826 BGB auch persönlich für den dem Kläger entstandenen Schaden einzustehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.307,66 EUR (= 35.806,67 DM). Die Beschwer für die Beklagten liegt unter dem für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Schwellenwert von 20.000,00 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).