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Urteil

I-15 U 79/02

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2002:1120.I15U79.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Land-gerichts Düsseldorf vom 27.03.2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 11.06.1948 geborene Kläger begehrt von der Beklagten, die eine Regionalbahn betreibt, Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis am 04.08.2000 gegen 20.00 Uhr. 4 Der Kläger hat behauptet, er sei auf dem Gleis 12 des Düsseldorfer Hauptbahnhofes beim Betreten der Regionalbahn aufgrund des ungewöhnlich großen Abstandes zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett von ca. 35 cm zwischen Bahnsteig und Trittbrett gefallen und habe sich dabei die im Privatgutachten des Dr. B. vom 16.01.2001 attestierten Verletzungen zugezogen. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe dafür Sorge tragen müssen, dass die Fahrgäste beim Betreten des Zuges von der Bahnsteigkante aus nicht derartige Hindernisse überwinden müssten, und behauptet, solche Auflagen an die Beklagte habe es gegeben. 5 Die Beklagte hat behauptet, der Abstand liege unter 30 cm und sei üblich und hinnehmbar. Einen einheitlichen Abstand zwischen Bahnsteigkante und Einstieg gebe es nicht. Auflagen, die der Kläger nicht bezeichnet habe, habe es nicht gegeben. 6 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten liege nicht vor. Die Eisenbahn - Bau - und Betriebsordnung (EBO) sehe keine Abstandsvorschriften vor. Der gemessene Abstand von 28,5 bis 29,5 cm bzw. 30,2 bis 31,5 cm verstoße auch nicht gegen Verkehrssicherungspflichten, da sich zwischen Bahnsteig und Zug immer ein gewisser Spalt bilde, der von Bahnbenutzern beachtet werden müsse und der auch beherrschbar sei. Auch scheide eine Haftung nach §§ 1, 6 HaftPflG aus, da - das Vorbringen des Klägers unterstellt - zwar die Voraussetzungen des § 1 HaftPflG vorlägen, eine Haftung der Beklagten jedoch wegen des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers ausscheide, da dem Fahrgast, der beim Einsteigen in eine Bahn verunglücke, weil er die Trittstufen verfehle, dies als Verschulden anzurechnen sei. 7 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er die Klageanträge erster Instanz weiterverfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, dass mit Rücksicht darauf, dass der Spalt zwischen Bahnsteigkante und Zug eine objektive Gefahrenquelle darstelle, die Beklagte verpflichtet gewesen sei, im einzelnen dazu vorzutragen, dass sie sämtliche technischen Regeln und baurechtlichen Auflagen eingehalten habe. Ein Fahrgast im Düsseldorfer Hauptbahnhof müsse nicht mit einem derartigen Abstand rechnen, da bei anderen Zügen ein solcher Abstand nicht bestehe. Seiner Ansicht nach habe die Beklagte akustisch oder durch Warnschilder auf diese Gefahr hinweisen müssen, zumal sich bereits diverse Unfälle ereignet hätten. 8 Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptete akustische Warnungen und Schilder seien weder erforderlich noch ihr möglich, da sie - unbestritten - nicht Betreiberin des Bahnsteigs sei. Sie ist der Ansicht, die Betriebsgefahr trete hinter das Verschulden des Klägers voll zurück. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 10 II. 11 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 12 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz aus §§ 823 I, 847 a.F. BGB noch aus §§ 823 II, 847 a.F. BGB i.V.m. §§ 2, 4 ff EBO, da er eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. 13 Die Beklagte hat dadurch, dass sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Einstieg der Regiobahn - bei leicht vertikaler Messung - nicht geringer als 31,5 cm (vordere Tür) bzw. 30,2 cm (hintere Tür) ist, nicht die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. 14 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage, ob die der Beklagten unzweifelhaft obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden ist, da die EBO eine Regelung dazu, welcher Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Einstieg in eine Eisenbahn nicht überschritten werden darf, nicht enthält. 15 Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann nicht schon im Hinblick darauf bejaht werden, dass die Beklagte Auflagen der D. AG oder der Aufsichtsämter hinsichtlich der Verkehrssicherheit des Einstiegs nicht eingehalten hätte, was für einen Verstoß gegen die allgemein üblichen Sicherungspflichten sprechen würde. Diese Behauptung des Klägers ist mangels konkreter Angaben dazu, welche Auflage seitens welcher Behörde oder juristischen Person der Beklagten gemacht worden sein soll, unsubstantiiert und der Beweisantritt auf eine Ausforschung gerichtet. 16 Der Kläger behauptet zwar, dass er in Erfahrung gebracht habe, dass es Auflagen an die Beklagte gegeben habe, teilt hierzu aber weder mit, welche Person ihn auf Seiten der D. AG entsprechend informiert haben will, noch, welchen konkreten Inhalt diese Auflagen gehabt haben sollen. Dies spricht dafür, dass seine Behauptung eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung ist, die ohne Grundlage ins Blaue hinein aufgestellt wurde. In diesen Fällen ist dem Beweisantritt nicht nachzugehen (Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21. Auflage 1996, § 284 Rz. 47 m.w.N., BGH NJW 1992, 1967, 1968; NJW 1995, 2111, 2112.). Abgesehen davon ist der Beweisantritt auch nicht ordnungsgemäß, da der Kläger die Behörden, die die Auskunft erteilen sollen, nicht im einzelnen benennt und er auf Seiten der D. AG, bei der es sich nicht um eine Behörde, sondern eine juristische Person des Privatrechts handelt, keinen Zeugen benennt, der die behauptete Tatsache bestätigen kann. 17 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihrerseits im einzelnen darzulegen, dass sie sämtliche technischen Regeln und bauliche Auflagen eingehalten hat. Denn die Beklagte behauptet, dass es Auflagen hinsichtlich des einzuhaltenden Abstands zwischen Bahnsteig und Zug nicht gegeben habe. Auch wenn die Beklagte im einzelnen darlegen könnte, welche Betriebsgenehmigungen eingeholt worden sind und welche Ämter beteiligt waren, die in diesem Rahmen keine Auflagen gemacht haben sollen, obliegt ihr eine solche nähere Darlegung nicht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast. Denn eine solche könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn der Kläger keine Möglichkeit hätte, auf anderem Weg zu der von ihm behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung näher vorzutragen. Es obliegt jedoch zunächst dem für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtigen Kläger, selber Erkundigungen dazu einzuholen, ob und gegebenenfalls welche Auflagen verletzt worden sein sollen. Dies ist über die vom Kläger genannten Aufsichtsämter auch möglich. Da der Kläger nach seiner Behauptung sogar konkrete Informationen von der D. AG über angebliche Auflagen bezogen haben will, es sich insoweit also nicht lediglich um eine Vermutung gehandelt haben soll, wäre es ihm erst Recht zuzumuten gewesen, hierzu näher vorzutragen. 18 Das neue Vorbringen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2002 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Denn der Kläger behauptet zwar, dass die Beklagte nunmehr gemäß behördlicher Auflage die Eintritte in ihre Waggons durch eine zusätzlich angebrachte Stufe verbessere. Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, dass eine entsprechende Auflage schon zum Zeitpunkt des Unfalls des Klägers bestanden hat. 19 Auch nach allgemeinen Grundsätzen hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Wie weit der Schutz des Verkehrsteilnehmers geht, hängt von den Umständen des Gefahrenbereichs, von der Verkehrs- und Ortsüblichkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Verkehrssicherung für den Schutzpflichtigen und der Verkehrsanschauung sowie den sonstigen Umständen ab, die auf den legitimen Erwartungshorizont und das berechtigte Vertrauen der Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Sicherheit einwirken (MünchKomm-Mertens, BGB, 3. Auflage 1997, § 823 Rz. 216 m.w.N., OLG Hamm NJW-RR 2000, 104, 105)). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nur solche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH Urt. v. 20.09.1994, VI ZR 162/93. www.jurisweb.de S. 3 = NJW 1994, 3348). Dabei sind die Sicherungserwartungen des Verkehrs jedoch herabgesetzt gegenüber solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres schützen kann (BGH Urt. v. 11.12.1984, VI ZR 218/83, www.jurisweb.de S. 2 = NJW 1985, 1076). 20 Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, darauf hingewiesen, dass ein Fahrgast, der in ein Schienenfahrzeug einsteigt, schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgeht und ausgehen muss, dass sich zwischen dem Fahrzeug und dem Bahnsteig notwendigerweise ein Zwischenraum befindet und dass beim Einsteigen in das Fahrzeug nicht nur dieser Zwischenraum, sondern oft auch ein gewisser Höhenunterschied zu überwinden ist (so auch OLG Hamm, NJW-RR 2000, 104, 105). Deswegen erfordert das Einsteigen in ein Schienenfahrzeug eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Fahrgasts, auf die auch der Betreiber des Schienenfahrzeugs bzw. der Bahnanlage vertrauen darf. Dies gilt umso mehr, als im Schienenverkehr Fahrzeuge Verwendung finden, bei denen der Einstieg, insbesondere auch der Abstand von der Bahnsteigkante, nicht einheitlich ist, sondern die aufgrund der Nutzung des Schienensystems durch teilweise unterschiedliche, teilweise auch ausländische Betreiber und wegen der unterschiedlichen Anforderung an die Schienenfahrzeuge je nach der benutzten Strecke und der Art der Nutzung (ICE, EC, Interregio, Eilzug, Regiobahn, S-Bahn etc.) bauartbedingte Unterschiede aufweisen. Zwar ist das Bestreben im Bahnverkehr vorhanden, möglichst einen barrierefreien Zugang zu Schienenfahrzeugen zu eröffnen, wie es auch § 2 III EBO als Ziel formuliert. Dies hat, wie dem Kläger zuzugeben ist, dazu geführt, dass in vielen Fällen Anstrengungen unternommen worden sind, den Abstand zwischen dem Einstieg und der Bahnsteigkante weiter zu verringern, teils durch zusätzlich angebrachte, ausklappbare Trittstufen, teils durch Weiterentwicklung von Fahrzeugen. Da eine einheitliche Ausgestaltung jedoch noch fehlt, ist die Sicherheitserwartung des Verkehrs noch nicht von der Vorstellung geprägt, dass die Abstände zwischen Bahnsteig und Einstieg eine bestimmte Breite nicht übersteigen. Gerade deswegen spricht auch eine nach Behauptung des Klägers nunmehr der Beklagten gemachte Auflage zu Verbesserung der Einstiegssituation nicht für eine derartige Sicherheitserwartung des Verkehrs zur Unfallzeit. 21 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass bei den Zügen der D. AG und der R. im Bereich des Düsseldorfer Hauptbahnhofs, insbesondere bei den auf dem Gleis 12 verkehrenden Zügen, eine so bequeme Einstiegssituation herrsche, dass der Fahrgast motiviert werde, keine besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. 22 Die Frage, welche Erwartungen des Verkehrs hinsichtlich der Einsteigesituation bestehen, kann schon angesichts der Tatsache, dass es aus verkehrstechnischen Gründen häufig zu Gleisänderungen kommen kann, nicht in Bezug auf ein einzelnes Gleis, sondern nur hinsichtlich eines Bahnhofs insgesamt beantwortet werden. Wäre lediglich auf die Einsteigesituation am Gleis 12 abzustellen, wäre im übrigen keine Erwartung des Verkehrs festzustellen, dass ein Abstand von ca. 30 cm zwischen Bahnsteigkante und Einstieg nicht gegeben ist, da an diesem Gleis regelmäßig gerade auch die Regiobahnen der Beklagten verkehren, die im Unterschied zu den ebenfalls auf Gleis 12 verkehrenden S-Bahnen den genannten Abstand aufweisen. 23 Dass der Fahrgast im Bereich des Hauptbahnhofes Düsseldorf im Hinblick auf die dort verkehrenden Züge der D. AG und R. nicht damit rechnen muß, dass ein solcher Abstand zu überwinden ist und deswegen eine Verkehrserwartung dahingehend besteht, dass es derartige Abstände nicht gibt, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, weswegen es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu bedarf. Dass - wie bereits dargelegt - Schienenfahrzeuge unterschiedlich ausgestaltet sind und es die verschiedensten Zugarten mit unterschiedlichen Einstiegen im Bereich des Schienennetzes der D. AG gibt, ist allgemeinkundig. So ist auch der in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, auf den sich das Landgericht in seinem Urteil bezogen hat beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Standardisierung gibt (vgl. NJW-RR 2000, 104, 105). Es hätte deswegen dem Kläger oblegen, wenigstens ansatzweise darzulegen, warum gerade im Bereich des Hauptbahnhofs Düsseldorf eine solche Standardisierung hinsichtlich der Einsteigesituation angesichts der dort zum Einsatz kommenden Schienenfahrzeuge gegeben sein soll. Es kommt zudem nicht darauf an, ob die meisten anderen im Bereich des Hauptbahnhofs Düsseldorf eingesetzten Schienenfahrzeuge einen geringeren Abstand zur Bahnsteigkante aufweisen, da auch nicht dargelegt ist, dass diese Fahrzeuge einheitlich ausgestattet sind, weswegen die Fahrgäste nicht erwarten können, dass die Einsteigesituation bei allen Schienenfahrzeugen gleich ist. 24 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch der vom Landgericht gemessene Abstand, der bei der hinteren Tür, die der Kläger benutzt haben will, angesichts der leicht vertikalen Messung unter 30 cm lag, noch von den Fahrgästen ohne weitere Sicherungsmaßnahmen hinzunehmen und stellt keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Unabhängig davon, ob der Beklagten seitens der Betreiberin des Hauptbahnhofes überhaupt das, Aufstellungen von Warnschildern auf dem Bahnsteig oder Lautsprecherdurchsagen, gestattet wurde, bedarf es dieser Maßnahmen nicht da der Verkehr, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der stark variierenden Verhältnisse keine bestimmte Erwartungshaltung entwickeln kann. Des weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf die mögliche Gefahrensituation schon dadurch hingewiesen hat, dass unbestritten bauartbedingt ab Werk auf sämtlichen Türen Piktogramme angebracht sind, die ein fallendes Männchen zeigen und insoweit als Warnung dienen. Der gemessene Abstand ist auch unproblematisch durch einen großen Schritt zu überwinden. Zudem ist der Einstieg dadurch gesichert, dass unbestritten große Haltegriffe vorhanden sind, die sogar unsichereren Fahrgäste einen sicheren Halt beim Einstieg ermöglichen. Deswegen war die Beklagte nicht gehalten, durch zusätzliche Maßnahmen den Abstand zwischen Bahnsteigkante und Zug zu verringern, weswegen auch dahinstehen kann, ob dies im Hauptbahnhof Düsseldorf an Gleis 12 technisch überhaupt möglich wäre. 25 Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht im Hinblick darauf, dass es unbestritten schon zu vergleichbaren Unfällen gekommen ist. Denn die vereinzelt vorkommende mangelnde Aufmerksamkeit von Fahrgästen zieht für den Betreiber eines Schienenfahrzeugs nicht ohne weiteres die Verpflichtung nach sich, die Schienenfahrzeuge - sofern überhaupt möglich - nachzurüsten oder zusätzliche Warnhinweise anzubringen. 26 2. Ein Anspruch des Klägers nach §§ 1, 6 HaftPflG auf Ersatz des materiellen Schadens besteht ebenfalls nicht, da zwar die objektiven Haftungsvoraussetzungen nach § 1 HaftPflG vorliegen, der Kläger den Unfall jedoch in einem derartigen Maß verschuldet hat, dass die Gefährdungshaftung der Beklagten demgegenüber zurücktritt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 27 Wenn - wie hier - ein Fahrgast beim Einstieg in ein Schienenfahrzeug dieses verfehlt und in den Zwischenraum zwischen Bahnsteigkante und Eingangsbereich des Schienenfahrzeugs tritt, weil er den hier gemessenen Abstand nicht bemerkt hat, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für seine mangelnde Aufmerksamkeit und damit sein Verschulden. Da jeder Fahrgast mit einem Abstand zwischen der Bahnsteigkante und dem Schienenfahrzeug rechnen muss, muss er sich auch über die Größe dieses Abstandes vergewissern. Dass dem Kläger dies nicht möglich gewesen wäre, hat er nicht dargelegt. Vielmehr hat er in erster Instanz selber vorgetragen, dass er sich weder in Eile befunden, noch ein Gepäckstück mit sich geführt habe, was gegebenenfalls seine Aufmerksamkeit hätte ablenken können. Auch hat er nicht dargelegt, dass es zum Zeitpunkt seines Fahrtantritts um 20.00 Uhr ein hohes Fahrgastaufkommen und/oder ein besonderes Gedränge beim Einsteigen gegeben habe, das ihm eine Konzentration auf den Einstieg erschwert habe. Die Sichtverhältnisse auf dem Gleis 12 sind nach den Feststellungen des Landgerichts im Ortstermin ebenfalls ausreichend, was der Kläger auch nicht konkret in Frage gestellt hat. Da deswegen nicht ersichtlich ist, dass die Aufmerksamkeit des Klägers abgelenkt oder seine Sichtmöglichkeit eingeschränkt gewesen wäre, hätte er sich nicht auf einen flüchtigen Blick nach unten beschränken dürfen, sondern seine Aufmerksamkeit zur Eigensicherung auf den Einstieg und den zu überwindenden Abstand konzentrieren müssen, weswegen er seinen Fehltritt verschuldet hat. 28 Dieses Verschulden rechtfertigt es, aus den vom Landgericht genannten Gründen die Betriebsgefahr des zum Zeitpunkt des Unfalls stehenden Zuges zurücktreten zu lassen. 29 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 31 Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). 32 Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.367,93 EUR (Antrag zu 1.: 25.564,59 EUR = 50.000,- DM; Antrag zu 2.: 3.000 EUR; Antrag zu 3.: 803,34 EUR = 1.571,20 DM)