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Beschluss

I-6 Sch 8/02

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2002:0819.I6SCH8.02.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 1062, 1066 ZPO wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 1062, 1066 ZPO wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e I. Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 15. April 2002 gegen den Antragsteller im Wege der Sofortmaßnahme das Ruhen aller Rechte aus der Mitgliedschaft in der Partei für drei Monate angeordnet. In der schriftlichen Bekanntgabe vom 18. April 2002 ist zur Begründung ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller an der Stückelung von Parteispenden mitgewirkt und dazu beigetragen habe, dass die X-Partei gegen das Parteiengesetz verstoßen und zu Unrecht Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Partei erhalten habe. Weiter heißt es, dass die Klärung nur in einem ordentlichen Parteiordnungsverfahren möglich sei und die Anordnung der Sofortmaßnahme gemäß § 19 Abs. 1 der Schiedsordnung der X-Partei gleichzeitig als Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens gelte. Die Landesschiedskommission I der X-Partei, Landesverband Nordrhein-Westfalen, mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden: Landesschiedskommission I) hat in dem nachfolgenden Parteiordnungsverfahren am 6. Juni 2002 beschlossen, dass die Sofortmaßnahme über das Ruhen aller Rechte aus der Mitgliedschaft aufrechterhalten wird. Mit Beschluss vom 29. Juni 2002 hat die Landesschiedskommission I den Hauptantrag des Antragstellers, ihren Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen, und seinen Hilfsantrag, nur den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus hat die Landesschiedskommission I mit Beschluss vom selben Tag den Antrag des Antragstellers, Rechtsanwalt S. als Beistand zuzulassen, abgelehnt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 1062, 1066 ZPO begehrt der Antragsteller in erster Linie die Feststellung, dass die Landesschiedskommission I nicht zuständig sei, sowie Aufhebung des Beschlusses der Landesschiedskommission I vom 6. Juni 2002 und der Beschlüsse vom 29. Juni 2002, sowie die Aufhebung der Anordnung des Antragsgegners vom 18. April 2002, die als Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens gilt, bzw. die Abweisung dieses Antrags als unzulässig. Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits unzulässig, weil es sich bei der Schiedskommission I nicht um ein Schiedsgericht im Sinne des 10. Buches der ZPO handele. II. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 1062, 1066 ZPO ist nicht zulässig. Das Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO wäre für das Begehren des Antragstellers nur dann statthaft, wenn es sich bei der Landesschiedskommission I um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1025 ff. ZPO handeln würde. Das ist aber nicht der Fall. Die aufgrund von § 34 des Organisationsstatuts und der Schiedsordnung der X-Partei eingerichtete Schiedskommission I ist ausschließlich ein Parteischiedsgericht im Sinne eines besonderen Parteiorgans, dem nach § 15 Abs. 1 Buchstabe a) der Schiedsordnung in Verbindung mit 35 Abs. 2 des Organisationsstatuts der X-Partei die Befugnis obliegt, auf bestimmte Ordnungsmaßnahmen zu erkennen. Hierbei handelt es sich nicht um Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern um parteiinterne Maßnahmen. Wesentlich für ein echtes Schiedsgericht ist der Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten (§ 1032 ZPO). Eine ausdrückliche Bestimmung, dass die Schiedskommission I anstelle des staatlichen Gerichts entscheidet, enthält die Schiedsordnung der X-Partei aber nicht. Auch im Übrigen lässt die Schiedsordnung keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll. Im Gegenteil: Der Inhalt der von der Schiedskommission im Parteiordnungsverfahren zu treffenden möglichen Entscheidungen und die personelle Besetzung der Schiedskomission weisen darauf hin, dass es sich bei ihr nicht um ein echtes Schiedsgericht handelt (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 583, 587): Im Parteiordnungsverfahren kann die Schiedskommission I gemäß § 15 Abs. 1 Buchstabe a) der Schiedsordnung in Verbindung mit § 35 Abs. 2 des Organisationsstatuts der X-Partei nur auf die Erteilung einer Rüge, die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen und das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Parteimitgliedschaft sowie auf den Ausschluss aus der Partei erkennen. Diese Entscheidungen sind mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts aber nicht zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen gemäß §§ 1055, 1060 ZPO bestimmt. Ferner konnte der Antragsteller nicht einmal Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder der Schiedskommission nehmen. Diese werden nämlich gemäß § 34 Abs. 5 des Organisationsstatuts der X-Partei von Parteitagen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abgesehen davon ist auch das Verfahren vor der Schiedskommission I nicht den Vorschriften des 10. Buches der ZPO entsprechend ausgestaltet. Der Sachverhalt liegt insoweit im Wesentlichen nicht anders als in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 29. Juli 1970 (NJW 1970, 2250 ff.), und eine Änderung der Rechtslage ist seither nicht erfolgt, auch nicht aufgrund der Neufassung des 10. Buches der ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997. Insbesondere stimmt § 1066 ZPO wörtlich überein mit der Vorgängerregelung, und zwar dem § 1048 ZPO a.F. Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 1066, 1062 ZPO bedeutet keine Einschränkung des Rechtsschutzes des Antragstellers. Im Gegenteil: Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen - auch solche politischer Parteien - der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte (BGH NJW 1994, 2610 ff.). Diese Kontrolle beschränkt sich, auch wenn in Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einzuhalten sind, nicht auf einzelne schwerwiegende Mängel, wie dies in § 1059 ZPO für die Aufhebung eines Schiedsspruchs vorgesehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Streitwert für dieses Verfahren und die Beschwer des Antragstellers werden auf 10.000,00 EUR festgesetzt.