Urteil
21 U 140/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2002:0416.21U140.01.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Kleve vom 13.06.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Europäi-schen Union ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Kleve vom 13.06.2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Europäi-schen Union ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Am 23.01.1999 kaufte die Klägerin von dem Beklagten die Fuchsstute J..... zu einem Kaufpreis von 170.000,-- DM. Ihre Tochter, die seit 1994 an nationalen und internationalen Springturnieren teilnahm, und seit 1998 bei dem Zeugen G..... trainierte, sollte das Pferd als "Erstpferd" neben zwei weiteren Pferden reiten. Sie hatte zusammen mit ihrem Trainer G..... schon seit einem halben Jahr nach einem geeigneten Pferd gesucht und bei dieser Suche zufällig die bei dem Beklagten gerade aus den Niederlanden angelieferte Fuchsstute J..... gesehen, die ihr gut gefiel. Die Klägerin hatte zuvor schon mehrfach Pferde für ihre Tochter bis zu einem Preis von 150.000,-- DM gekauft, wobei sie sich stets fachlich beraten ließ. Inwieweit der Zeuge G..... die Klägerin vorliegend beriet, ist streitig; jedenfalls überließ er die Kaufpreisverhandlung allein der Klägerin. Am 08.01.1999 hatte die holländische Tierklinik H..... das Pferd J..... für mangelfrei befunden. In den Tagen nach dem Kauf am 24. und 25.01.1999 stellte der Tierarzt Dr. J..... aufgrund einer Untersuchung des Pferdes und der von dem Beklagten übergebenen Röntgenbilder der hinteren Sprunggelenke Veränderungen in den Sprunggelenken und am Kniegelenk ein Chip fest, was er beides als nicht beeinträchtigend beurteilte. Da die Fuchsstute J..... in der Folgezeit Widerstand zeigte, ließ die Klägerin sie im April 1999 erneut von dem Tierarzt Dr. Ja..... untersuchen, der unter anderem "Kissing spines" feststellte, eine hochgradige Veränderung der Dornfortsätze im Bereich der Brustwirbelsäule, die nach seinen Angaben älter als drei Monate war. Am 13.07.1999 bestätigte er die Ungeeignetheit der Stute für den Reitsport. Die Klägerin hat behauptet, das Pferd J..... habe schon zum Zeitpunkt des Kaufs am 23.01.1999 die von dem Tierarzt Dr. Ja..... im April 1999 festgestellten Erkrankungen gehabt. Das Pferd habe lediglich einen Wert von 37.000,-- DM, wie der Sachverständige P..... zutreffend ermittelt habe. Aufgrund des Kaufs der Stute J..... seien ihr weitere Kosten in Höhe von 14.128,29 DM entstanden. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 184.138,29 DM nebst 9,5 % Zinsen aus 170.000,-- DM seit dem 26.04.2000 und aus 14.138,29 DM seit dem 09.08.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Fuchsstute J....., geb. am 24.07.1991, Lebens-Nummer ....., Nummern-Brand ..... . Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Pferd sei zum Zeitpunkt des Kaufvertrages gesund gewesen. Selbst wenn das Pferd röntgenologisch "kissing-Spines" und "Spat-Veränderungen" aufgewiesen habe, habe es nicht krank oder in seiner Leistungsfähigkeit vermindert sein müssen; mehr als 50 % aller Turnierpferde wiesen vergleichbare Befunde auf. Es habe am 23.01.1999 einen Wert von 150.000 - 170.000 DM gehabt. Ein Herr H..... habe es ebenfalls für seine Tochter erwerben wollen, und zwar zu einem Preis von 150.000,-- DM. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve hat mit Urteil vom 13.06.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Ansprüche aus §§ 463 BGB, 123 i.V.m. 812, 826 und 823 BGB i.V.m. 263 StGB schieden aus, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages am 23.01.1999 von den Erkrankungen des Pferdes J....., die sie für den Turniersport ungeeignet machten, gewusst habe. Der Kaufvertrag sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Die Klägerin sei nicht unerfahren im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB, weil sie schon mehrfach kostspielige Pferde angekauft habe. Auch wenn für die Nichtigkeit des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB das hier vorliegende besonders grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausreiche, spreche hier keine tatsächliche Vermutung für ein Handeln des Beklagten mit verwerflicher Gesinnung. Bei einem Lebewesen lägen nämlich keine objektivierbaren Kriterien für die Bestimmung des Wertes vor, vielmehr bestimme sich der Wert auch nach subjektiven Kriterien, z.B. dem Zugang des Verkäufers nur zu Hobbyreitern oder auch zu Turnierreitern oder der Harmonie zwischen Reiter und Pferd. Im übrigen wird auf den Tatbestand und die Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. In ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, dass auch Turniersportpferde einen objektiven Marktwert hätten, so dass die Rechtsprechung zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft auch in diesem Bereich anwendbar sei. Dies gelte insbesondere, weil die Rechtsprechung auch beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen angewandt werde. In diesen Bereichen müsse der objektive Marktwert eben durch Sachverständigengutachten ermittelt werden. Die tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten werde dadurch gestützt, dass er zum einen den Preis als nicht verhandelbar bezeichnet und zum anderen dem Zeugen G..... eine Vermittlungsprovision gezahlt habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 184.138,29 DM nebst 9,5 % Zinsen aus 170.000,-- DM seit dem 26.04.2000 und aus 14.138,29 DM seit dem 09.08.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Fuchsstute J....., geb. am 24.07.1991, Lebens-Nummer ....., Nummern-Brand ..... . Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet weiterhin einen Mangel des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufvertrages. Im übrigen seien ihm Mängel des Pferdes nicht bekannt gewesen. Der Wert des Pferdes J..... habe Ende Januar 1999 bei 150.000 bis 250.000,-- DM gelegen. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus §§ 482, 463 Satz 2, 812 i.V.m. 123, 823 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 263 StGB, 826 BGB abgelehnt. 1. Gewährleistungsansprüche wegen eines Hauptmangels nach § 482 BGB a.F. sind verjährt. 2. Ein Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. wegen arglistigen Verschweigens eines Nebenmangels scheidet angesichts der Sonderregelungen in §§ 481 ff. BGB a.F. aus (LG Marburg, NJW-RR 1992, 1080). 3. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), daraus folgende Bereicherungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus §§ 826 oder 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, die von den §§ 481 ff. BGB a.F. unberührt bleiben (BGH, NJW-RR 1988, 1010, 1011), scheiden aus, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Beklagte sie über den Gesundheitszustand des Fuchspferdes J..... arglistig getäuscht habe. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin nicht einmal behauptet, dass der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages die Erkrankungen der Stute kannte, die ihren Einsatz als Spring- und Turnierpferd ausschlossen. In der Tat würde es eine unzulässige Ausforschung bedeuten, die Voreigentümer zu dem Gesundheitszustand der Stute und den Kenntnissen des Beklagten hierüber zu vernehmen, wo die Klägerin selbst nur Vermutungen hierüber anstellt. Auch in der Berufungsbegründung ergänzt die Klägerin ihren Vortrag hierzu nicht ausreichend, sondern behauptet lediglich, dass "die Wahrheit der von der Klägerin geäußerten Vermutungen mehr als naheliegt". 4. Ein Bereicherungsanspruch wegen Wuchers gemäß §§ 812 i.V.m. 138 Abs. 2 BGB ist nach der zutreffenden Begründung des Landgerichts nicht gegeben, weil die Klägerin nicht "unerfahren" im Sinne der Vorschrift war. 5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 812 i.V.m. 138 Abs. 1 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Grundsatzentscheidung vom 19.01.2001 (BGH, NJW 2001, 1127 = BGHZ 146, 298) bestätigt, dass gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein können, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - was bei Grundstücksverträgen schon bei einem knapp doppelt so hohen Wert der Leistung im Verhältnis zur Gegenleistung angenommen wird - könne dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH, NJW 2001, 1127/1128). Allein das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis erlaube es, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Ebenso hat der Bundesgerichtshof für Kreditverträge, Maklerverträge und Finanzierungsleasing (vgl. umfassende Rechtsprechungsnachweise bei BGH, NJW 2001, 1127/1128, b) mit der Begründung entschieden, dass der Begünstigte das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen aufgrund der vorhandenen Marktpreise als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft erkennen könne, so dass er sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses und der hierdurch indizierten Zwangslage seines Vertragspartners verschließe. Der Bundesgerichtshof hat jedoch auch bestätigt (BGH, NJW 2001, 1127, 1129), dass diese tatsächliche Vermutung erschüttert ist, wenn dem Begünstigten das besonders grobe Missverhältnis nicht bewusst sei, weil etwa den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleichgültig war, besondere Motive oder ein Affektionsinteresse vorlagen, ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten Vertragsgrundlage war oder besondere Bewertungsschwierigkeiten bestanden, wie etwa 1992 bei Mietwohngrundstücken in den neuen Bundesländern (BGH, ZIP 1997, 931, 932). Darzulegen sind solche besonderen Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen von der begünstigten Partei. Zugunsten der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin, die hierfür auch Beweis angeboten hat, ist davon auszugehen, dass der objektive Wert der Fuchsstute J..... am 23.01.1999 bei 37.000,-- DM gelegen hat, was bei einem Kaufpreis von 170.000,-DM zu einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung führt. Dabei soll außer Acht gelassen werden, dass das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen P..... vom 29.02.2000 den Wert des Pferdes, das in Nordrhein-Westfalen verkauft wurde, schon deshalb nicht zutreffend feststellen konnte, weil er die Marktlage in Norddeutschland zugrunde gelegt hat, obwohl der Sachverständige P..... selbst anspricht, dass die Preise in Nordrhein-Westfalen höher liegen. Auch konnte er am 29.02.2000 nicht mehr den Wert der Fuchsstute am 23.01.1999 ermitteln, weil das Pferd zumindest seit April 1999 (Bl. 31) nicht mehr geritten worden war und es ihm deshalb im Februar 2000 "an einer ausgeprägten Bemuskelung" fehlte. Dieser Zustand des Pferdes ist in die Bewertung durch den Gutachter P..... eingeflossen. Trotz dieses besonders groben Missverhältnisses kann keine verwerfliche Gesinnung des Beklagten vermutet werden, weil die besonderen Umstände im Handel mit Spring- und Turnierpferden generell - zumindest ab der hier in Frage stehenden M-Klasse - und die besonderen persönlichen Umstände der Vertragsparteien hier diese Vermutung entkräften. Es kann dahinstehen, ob es im Handel mit Pferden überhaupt objektive Marktpreise abhängig von ihrem Exterieur, ihrem Interieur, den Gangarten, der Veranlagung, dem Ausbildungsstand, der Abstammung und der Erfolge im Turniersport gibt, was die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens P..... behauptet. Jedenfalls werden diese Marktpreise im Handel mit Spring- und Turnierpferden ab der M-Klasse ganz erheblich von dem Affektionsinteresse der Person des Erwerbers beeinflusst. Entscheidend für den Preis im Reitsport der M-Klasse ist die persönliche Harmonie zwischen Pferd und Reiter. Es ist kein Einzelfall, sondern typisch, dass die Geschäftsanbahnung zwischen den Parteien hier aufgrund der spontanen emotionalen Neigung der Tochter der Klägerin zu der Fuchsstute J..... erfolgte. Die Preisbildung mag darüber hinaus von einem Spekulationsinteresse des Käufers bestimmt werden, der ebenfalls aus persönlichen/emotionalen Gründen meint, aus einem Pferd der M-Klasse ein solches der S-Klasse machen zu können. Schließlich wird der Preis davon erheblich beeinflusst, zu welchen Käuferschichten der Händler Zugang hat, ob zu Hobbyreitern, zu wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellten Hobbyreitern, die sich für sich selbst durch ein höherwertiges Pferd eine Verbesserung versprechen, oder auch zu Turnierreitern. Insoweit ist der Kauf eines Pferdes der M-Klasse nicht mit dem Kauf einer Immobilie oder dem Abschluss eines Kreditvertrages zu vergleichen, wo abhängig von Lage, Zeitpunkt und Volumen ein Marktpreis in einer Spannbreite von höchstens 10 bis 50 % relativ genau angegeben werden kann, wenn es sich nicht um einen Sonderfall wie den Kauf eines Mietwohngrundstücks zwei Jahre nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern handelt, wo sich ein solcher Preis noch nicht entwickelt hatte. Der Kauf eines lebendigen, sich damit ständig entwickelnden Pferdes der M-Klasse ist vielmehr vergleichbar mit dem Erwerb zeitgenössischer Kunst, wo ebenfalls ein erhebliches Affektionsinteresse besteht, auf die weitere Entwicklung des Künstlers spekuliert wird und der Preis ebenfalls ganz erheblich von der Galerie abhängt, über die das Werk in die jeweilige Käuferschicht gebracht wird. Wenn die Klägerin darauf verweist, dass das Oberlandesgericht München (BB 1995, 2235) auch bei GmbH-Geschäftsanteilen, die nicht in dem Sinne fungibel seien, dass sie am Markt frei veräußert werden könnten, durch das Gutachten eines Sachverständigen einen objektiven Wert hat feststellen lassen und wegen des gezahlten, ungleich höheren Preises das Rechtsgeschäft aufgrund der tatsächlichen Vermutung der verwerflichen Gesinnung für unwirksam nach § 138 Abs. 1 BGB erklärt hat, ist das mit dem vorliegenden Kauf eines Pferdes nicht vergleichbar. Der Wert eines GmbH-Geschäftsanteils kann nämlich aufgrund objektiver Kriterien, nämlich nach der anhand der Buchführungsunterlagen festgestellten und zu erwartenden Ertragssituation der GmbH objektiv ermittelt werden. Dies ist bei dem Kauf eines Lebewesens, insbesondere auf einem so emotionalen Gebiet wie dem des Pferdeturniersports nicht der Fall. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 i.V.m. 711 Satz 1 ZPO. III. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2001 (V ZR 437/99) zur Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufs nach § 138 Abs. 1 BGB ist es von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit die vom Bundesgerichtshof dort entwickelten Grundsätze auch auf Kaufverträge über Spring- und Turnierpferde anwendbar sind. Streitwert und Beschwer für die Klägerin: 94.148,41 EUR (= 184.138,28 DM).