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Urteil

I-6 U 117/01

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2002:0221.I6U117.01.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2001 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den zuerkannten Betrag von 11.020,00 DM in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, mindestens jedoch in Höhe von 6 %, zu entrichten hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2001 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den zuerkannten Betrag von 11.020,00 DM in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, mindestens jedoch in Höhe von 6 %, zu entrichten hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 11.020,00 DM nebst Zinsen, 10,00 DM Scheckkosten und 36,73 DM Scheckprovision verurteilt. Nachdem der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) ersetzt worden ist, hat der Senat den Zinsausspruch des angefochtenen Urteils jedoch von Amts wegen berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO). 1. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten klargestellt hat, verfolgt sie mit der Klage weiterhin die Ansprüche aus dem von der Beklagten am 19. August 1999 ausgestellten Scheck. Die zuerkannte Hauptforderung von 11.020,00 DM ergibt sich danach auch nach der Abstandnahme vom Scheckprozess (§ 596 ZPO) aus Art. 40 Nr. 2, 45 Nr. 1 ScheckG. Die Klägerin hat den Scheck am 25. August 1999 und damit innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG zur Zahlung vorgelegt. Die Erklärung der bezogenen Volksbank nach Art. 40 Nr. 2, 41 Abs. 1 ScheckG wurde innerhalb der Vorlegungsfrist angebracht. Die Klägerin kann deshalb mangels Einlösung Rückgriff gegen die Beklagte als Scheck-ausstellerin in Höhe der Schecksumme nehmen. Gegenüber diesem Anspruch kann die Beklagte sich nicht auf einen Wegfall des Rechtsgrundes für die Scheckhingabe berufen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die mit ihrem Schreiben vom 24. August 1999 konkludent erklärte, als Rücktritt vom Kaufvertrag bezeichnete Wandelung (§§ 459, 462 BGB) greift nicht durch, weil die Parteien die Gewährleistung für offene und verdeckte Mängel des veräußerten Kraftfahrzeugs in § 4 des Kaufvertrages vom 19. August 1999 wirksam ausgeschlossen haben. Auf diesen Gewährleistungsausschluss könnte die Klägerin sich nur dann nicht berufen, wenn sie der Beklagten nicht vorhandene Eigenschaften des Fahrzeugs zu-gesichert (vgl. BGHZ 74, 383, 391; BGHZ 87, 302, 308; BGH NJW 1991, 1880; BGH NJW 1993, 1854; Palandt/Putzo, 61. Aufl., vor § 459 BGB Rdnr. 27) oder Mängel arglistig verschwiegen hätte (§ 476 BGB). Beides ist indes nicht feststellbar: a) Die Beklagte leitet die Zusicherung eines im Wesentlichen mangelfreien, verkehrssicheren Zustandes des verkauften Fahrzeugs allein aus der Vorlage des DEKRA-Prüfberichtes vom 17. August 1999 über die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und des Prüfbuches für Kraftfahrzeuge und Anhänger, das unter gleichem Datum die Durchführung einer Bremsensonderuntersuchung bescheinigt, her. Zusätzliche mündliche Zusicherungen der Klägerin hat sie nicht substantiiert vorgetragen. In der Aushändigung der genannten Unterlagen ist indes für sich allein keine Zusicherung von Eigenschaften nach § 459 Abs. 2 BGB zu erblicken. Zwar kann die Zusage eines Kraftfahrzeughändlers mit eigener Werkstatt, ein verkauftes Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe noch einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu unterziehen, zu-gleich als Zusicherung, das Fahrzeug werde im Lieferzeitpunkt dem für die Hauptun-tersuchung erforderlichen Zustand entsprechen, zu werten sein (vgl. BGHZ 103, 275, 280 f.). Eine solche Würdigung wird auch für den Fall, dass ein solcher Händler die Hauptuntersuchung kurz vor der Veräußerung hat durchführen lassen, in Betracht gezogen (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1996, 180 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1784 m.w.N.). Die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung beruht in diesen Fällen jedoch maßgeblich auf dem besonderen Vertrauen, das der Käufer einem fachkundigen Händler - sei es als Verkäufer, sei es als Vermittler für den Voreigentümer - typischerweise entgegenbringt (vgl. BGHZ 103, 275, 281; OLG München NJW-RR 1998, 845; LG Köln NJW-RR 1989, 699, 700; Reinking/Eggert, Rdnr. 1786). Auf einen Privatverkauf lassen sich diese Erwägungen deshalb nicht übertragen. Dort verlässt sich der Käufer regelmäßig nicht auf die besondere Fachkunde des Verkäufers oder Vermittlers, sondern auf die Kompetenz der die Hauptuntersuchung durchführenden Prüforganisation. Die Zusage eines Privatverkäufers, das verkaufte Fahrzeug noch der Hauptuntersuchung zu unterziehen, und erst recht sein bloßer Hinweis auf eine kürzlich erfolgte Hauptuntersuchung rechtfertigen deshalb ohne besondere weitere Umstände nicht den Schluss, er wolle für die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel einstehen (vgl. OLG Köln NJW 1993, 271; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 84; OLG München NJW-RR 1998, 845; LG Köln NJW-RR 1989, 699 f.; für den Fall eines Gebrauchtwagenhändlers ohne eigene Werkstatt auch OLG Köln NZV 1998, 466; Reinking/Eggert, Rdnr. 1786 differenzierend für den Fall, dass das Ergebnis der Hauptuntersuchung in den Verkaufsverhandlungen besonders herausgestellt wird). Vorliegend haben die Parteien zwar ein beiderseitiges Handelsgeschäft geschlossen. Die Klägerin als Verkäuferin verfügt jedoch nicht über besondere Fachkunde im Kraftfahrzeugwesen, auf die die Beklagte als Käuferin hätte vertrauen können. Das Geschäft steht deshalb unter diesem Gesichtspunkt einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen gleich. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin mit der erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung in einer Weise geworben habe, die den Schluss rechtfertigen könnte, sie habe über die bloße Tatsache der Abnahme hinaus für einen abnahmefähigen, mithin verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs einstehen wollen. Eine Wandelung wegen Fehlens konkludent zugesicherter Eigenschaften scheidet damit aus. b) Die Beklagte hat auch die Voraussetzungen des § 476 BGB nicht dargetan. Sie trägt nicht vor, die Klägerin gezielt nach dem technischen Zustand des Fahrzeugs gefragt und insoweit unzutreffende Auskünfte erhalten zu haben. Eine Rechtspflicht, den Vertragspartner ungefragt über alle Umstände aufzuklären, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können, besteht nicht allgemein, sondern nur dann, wenn er eine solche Mitteilung aufgrund konkreter Gegebenheiten nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. BGH MDR 2002, 20, 21; Palandt/Heinrichs, § 123 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Privatpersonen, bei dem bereits wegen der bisherigen Nutzung des Kaufgegenstandes mit gewissen Verschleißerscheinungen und Mängeln gerechnet werden muss und eine umfassende Aufklärung wegen der begrenzten Fachkunde des Vertragspartners ohnehin nicht er-wartet werden kann, obliegt es danach regelmäßig dem Käufer selbst, sich durch ge-zielte Nachfragen und gegebenenfalls eine Untersuchung des Fahrzeugs über dessen Zustand zu informieren. Das gilt erst recht, wenn es sich - wie vorliegend - ausweislich des Prüfberichts um ein fast 25 Jahre altes Nutzfahrzeug handelt. Ein arglistiges Verhalten der Klägerin käme danach allenfalls in Betracht, wenn ihr positiv bekannt gewesen wäre, dass der Wagen mit Mängeln behaftet war, die bei einer sorgfältigen Hauptuntersuchung zur Versagung der Prüfplakette hätten führen müssen, oder dass die nach dem Prüfbericht und dem Prüfbuch angeblich behobenen Mängel tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß und nachhaltig beseitigt worden wären, und sie durch kommentarlose Aushändigung der genannten Unterlagen gleichwohl einen gegenteiligen Eindruck erweckt hätte. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Die im DEKRA-Prüfbericht erwähnte Durchrostung der Karosserie beanstandet die Beklagte ebenso wenig wie die aus dem Prüfbuch ersichtliche (ursprünglich) einseitige Wirkung von Betriebs- und Feststellbremse. Ein Zusammenhang der behaupteten Mängel der Lenkung mit den nach dem Prüfbericht angeblich instand gesetzten losen Querstreben an der Vorderachse ist jedenfalls nicht konkret dargetan. Im Übrigen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sicherheitsgefährdende Mängel bei der Hauptuntersuchung aufgedeckt und die beanstandeten und angeblich behobenen Mängel fachgerecht beseitigt wurden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine bessere Kenntnis oder gar für Unregelmäßigkeiten bei der DEKRA-Abnahme sind nicht erkennbar. Insoweit lassen sich auch keine Rückschlüsse da-raus ziehen, dass die beanstandeten Mängel angeblich bereits bei der Überführung hervortraten. Angesichts der unmittelbar vor der Veräußerung durchgeführten Hauptuntersuchung und der kurzen Entfernung zur ortsansässigen D.-Werkstatt, die die Bremsensonderuntersuchung vornahm, ist nicht feststellbar, dass die Klägerin danach noch nennenswerte Strecken mit dem Fahrzeug zurücklegte und dabei von etwa unzureichenden Reparaturen zwingend hätte Kenntnis erlangen müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit die von der Klägerin beanstandeten Mängel tatsächlich bereits bei der Überführungsfahrt auftraten und eine fachgerechte DEKRA-Abnahme gefährdet hätten. 2. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 45 Nr. 2 ScheckG in Verbindung mit § 1 DÜG, der Anspruch auf Erstattung der Scheckkosten und eine Scheckprovision aus Art. 45 Nrn. 3 und 4 ScheckG. Die unzutreffende Bezeichnung des maßgeblichen Zinssatzes im angefochtenen Urteil hat der Senat gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und die Beschwer der Beklagten werden auf 5.634,44 EUR (11.020,00 DM) festgesetzt.