Urteil
2 UF 211/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2002:0204.2UF211.01.00
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Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 6. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 6. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar ist, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, die Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 1 noch diejenigen des § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorlagen. Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft Fälle, in denen über die Folgesache erst entschieden werden kann, wenn der Tag feststeht, an dem der Scheidungsausspruch rechtskräftig wird (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 628 Rdn. 2). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn weder eventuell noch erforderliche Aufklärungsmaßnahmen noch die Tat-sache, dass die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Scheidung entsteht, hätten einer Entscheidung vor dem Feststehen des Zeitpunkts der Rechtskraft der Scheidung entgegengestanden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Abtrennung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO war zwar möglicherweise die Gefahr einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs im Falle der gleichzeitigen Verkündung mit der Entscheidung zum Zugewinnausgleich gegeben, jedoch sind keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme der zusätzlich erforderlichen unzumutbaren Härte dargetan, für deren Annahme die außergewöhnliche Verzögerung für sich allein gesehen nicht ausreicht (Zöller, a.a.O., § 628, Rdn. 6). Obwohl danach die Abtrennung verfahrensfehlerhaft war, kommt die vom Antragsgegner beantragte Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Scheidungsurteils nicht in Betracht. Denn der damit verfolgte Zweck der Wiederherstellung des Verfahrensverbundes im Sinne von § 623 ZPO kann nicht mehr erreicht werden, weil der Verbund inzwischen unwiderherstellbar dadurch aufgelöst ist, dass die Antragstellerin die zunächst erhobene Klage auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 BGB nach der durch das angefochtene Urteil erfolgten Abtrennung mit Zustimmung des Amtsgerichts geändert hat und zum Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB übergegangen ist. Eine solche Klageänderung ist zulässig (OLG Hamm FamRZ 1982, 609), denn ein Folgesachenantrag kann auch in der Weise geändert werden, dass der Antragsteller von diesem Antrag zur unbedingten Klage übergeht (Zöller, a.a.O., § 623, Rdn. 32 c, 34; Philippi FamRZ 1991, 1426). Voraussetzung ist, dass der Gegner in die Klageänderung einwilligt oder das Gericht sie als sachdienlich erachtet. Ob der Antragsgegner der Klageänderung zugestimmt oder widersprochen hat, vermag der Senat nicht eindeutig festzustellen. Falls er widersprochen hat, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass das Amtsgericht die Klageänderung als sachdienlich zugelassen hat, denn es hat durch Teilurteil vom 4. Januar 2002 der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich stattgegeben. Die Prüfung der Sachdienlichkeit stand im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsgerichts (Zöller, a.a.O., § 263, Rdn. 13; BGH NJW 1985, 1482). Eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens ist nicht festzustellen. Die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann allerdings nicht im Scheidungsverbund erhoben werden und ist keine Folgesache (Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1386, Rdn. 8; KG FamRZ 2001, 166). Mit der Klageänderung trat der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich an die Stelle des alten Zugewinnausgleichsantrags, dessen Rechtshängigkeit mit der Zulassung der Klageänderung endete (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 263 Rdn. 18; BGH NJW 1990, 2682), so dass es einer förmlichen Rücknahme des alten Zugewinnausgleichsantrags nicht bedurfte. Wenn daher die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Rücknahme der ursprünglichen Zugewinnausgleichsklage mit der Erklärung abgelehnt haben sollte, "es gebe nichts zurückzunehmen", so entsprach diese Weigerung der Rechtslage. Wenn sie dagegen damit zugleich die Absicht verfolgt haben sollte, das alte Verfahren neben dem neuen zur eventuellen Fortführung aufrechtzuerhalten, so wäre dies aus den angeführten Gründen nicht möglich gewesen. Ungeachtet all dessen war aber ersichtlich jedenfalls die Umstellung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB gewollt. War somit der Verbund gelöst, kann er nun nicht wiederhergestellt werden. Das hat allerdings zur Folge, dass mit der Rechtskraft dieses Urteils und damit der Scheidung das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, wenn dieses noch anhängig ist, sich in der Hauptsache erledigt (Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1386, Rdn. 12; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2000, Band 7 Familienrecht, § 1384, Rdn. 7), denn dann ist die Beendigung des Güterstandes mit Rechtskraft der Scheidung eingetreten, so dass für die entsprechende Gestaltungswirkung des Urteils auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1388 BGB kein Raum mehr ist. Das ist der Antragstellerin offenbar bewusst, wie ihr Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.01.2002 ergibt, wonach sie in diesem Fall ihren Klageantrag auf - nicht vorzeitigen - Zugewinnausgleich umstellen wird, allerdings zu Recht nicht durch Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich, weil das, wie sie zutreffend ausführt, wegen Nicht-mehr-Bestehens der Folgesache nicht in Betracht kommt. Schon danach erscheint die im ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.01.2002 geäußerte gegenteilige Befürchtung des Antragsgegners, die Antragstellerin werde die als Folgesache geführte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch Wiederaufnahme der zu Unrecht abgetrennten Folgesache und deren erneute Umstellung als originäre Folgesache fortführen, nicht gerechtfertigt; im übrigen ist sie auch irreal, weil die Bestimmung des § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO dem entgegensteht. Ob sich die besagte von der Antragstellerin in Aussicht gestellte erneute Klageänderung verwirklichen lässt, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn dies wird, wenn der Antragsgegner ihr widerspricht, erneut von der Sachdienlichkeitsprüfung des Amtsgerichts abhängen, der der Senat nicht vorgreifen will, zumal es der Auseinandersetzung damit unter Umständen nicht mehr bedarf. Die Parteien haben nämlich möglicherweise übersehen, dass nach Art. 220 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 EGBGB die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei Eheschließung der Parteien für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht unterliegen und damit hier dem indischen Recht, da der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Parteien keine anderweitige Rechtswahl getroffen haben. Ob das indische Recht einen dem Zugewinnausgleich ähnlichen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch kennt, wird dann zu prüfen sein; Anhaltspunkte für einen derartigen Anspruch nach indischem Recht sind bislang für den Senat nicht erkennbar. Die danach bezüglich des Hauptantrages nicht begründete Berufung ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages auf Abweisung des Scheidungsantrags nicht gerechtfertigt. Denn das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Berechtigung des Scheidungsbegehrens dargelegt und der Antragsgegner, der seinerseits ebenfalls den Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat, hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass das Scheidungsbegehren nicht gerechtfertigt sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einen Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Streitwert: 4.000 DM.