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Urteil

I-15 U 162/00

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2001:0411.I15U162.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Feb-ruar 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten zu 2) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 674.811,45 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 11. Novem-ber 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 53 % der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in vollem Umfang. Die Beklagte zu 2) trägt 47 % der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der au-ßergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren. Im übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegenein-ander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 DM, der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM und die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 41.000,00 DM abwen-den, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenpartei in der jeweils angegebenen Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbringen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1), deren Sitz sich in Frankfurt befindet und die Beklagte zu 2), deren Sitz sich in London befindet, auf Schadensersatz wegen eines Verlustes aus Zinsdifferenzgeschäften in Höhe von 1.450.740,59 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 23. Januar 1990 in Anspruch. 3 Die Beklagten sind Unternehmen innerhalb des M. Konzern, einem US-amerikanischen Börsenmaklerhaus. Die Kundenkonten innerhalb des M. Konzerns werden nicht zentral bei einer Gesellschaft geführt, sondern bei verschiedenen ausländischen M. Gesellschaften, die speziell für bestimmte Finanzmärkte oder Geschäftsarten innerhalb der Gruppe zuständig sind. 4 Zuständig für das sogenannte Private Banking (d.h.: das Einlagen-, Kredit-, Devisen und Akkreditivgeschäft außerhalb der Vereinigten Staaten) innerhalb des Konzerns ist die Beklagte zu 2). In Deutschland war der M. Konzern zum damaligen Zeitpunkt (1989-31. März 1994) durch zwei operative Gesellschaften vertreten, die M. Bank AG, einem Kreditinstitut mit Sitz in Frankfurt und die in Form eines Vollkaufmanns organisierte Beklagte zu 1) als Repräsentanz für Gesellschaften der M. Gruppe mit Büros in mehreren deutschen Städten, u.a. in Düsseldorf. 5 Der Kläger, der zu jener Zeit Marketing-Direktor eines größeren Unternehmens war, nahm im Oktober 1989 Kontakt zu der Beklagten zu 1) in Düsseldorf auf, weil er bei ihr Geld günstig anlegen wollte, was ihm aus einem Grundstücksverkauf zur Verfügung stand. Die Geldanlage sollte der ergänzenden Alterssicherung des Klägers dienen, dessen Pensionierung zum 1. Januar 1992 bevorstand. Inwieweit der Kläger die Beklagte zu 1) über den Anlagezweck aufklärte, ist zwischen den Parteien streitig. 6 Nach Vorgesprächen durch den Financial Consultant der Beklagten zu 1), die Zeugin M., bot die Beklagte zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 in englischer Sprache den Abschluss eines sogenannten Kreditfazilitätsvertrages über eine Kreditsumme von bis zu 2,5 Mio USD zur Durchführung von Zinsdifferenzgeschäften, befristet bis zum 31. Oktober 1990 an. Diesem Vertragsangebot lagen - ebenfalls in englischer Sprache - die allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten zu 2) bei, die unter Punkt XXXI. A. die Regelung enthalten: "Der Vertrag unterliegt dem englischen Recht und ist nach diesem Recht auszulegen.". Dem Vertragsangebot war ferner in englischer Sprache eine Risikoaufklärung beigefügt, in der es u.a. heißt: 7 "Die Darlehnsaufnahme zu Investitionszwecken wird als Leveraging (Hebelwirkung) bezeichnet. Damit eine Hebelstrategie gewinnbringend ist, muss der Ertrag aus der Investition die Kosten für die Darlehnsaufnahme übersteigen. Eine Hebelstrategie vergrößert das Gewinn- oder Verlustpotential einer Investition. Je größer der Hebeleffekt, desto größer der potentielle Gewinn oder Verlust. 8 Darlehnsaufnahme in einer anderen Währung als der Währung der Investition wird als cross-currency-Finanzierung bezeichnet. Die geringen Finanzierungskosten bestimmter Währungen bieten die Möglichkeiten eines hohen Ertrages, jedoch können nachteilige Währungsentwicklungen nicht nur diese Vorteile verringern, sondern auch zu erheblichen Verlusten führen. Dies tritt ein, wenn die Darlehenswährung gegenüber der Investitionswährung steigt. Wenn die Investition verkauft wird, um das Darlehn zurückzuzahlen, kann der nachteilige Wechselkurs dazu führen, dass Mittel zur Rückzahlung fehlen, d.h. ein Verlust kann eintreten. 9 Die Kombination der Hebelwirkung mit einer Cross-currency-Fazilität kann zu erheblich höheren Erträgen führen, jedoch können erhebliche Verluste eintreten. Außerdem kann der Ertrag aus der Investition variieren. Sie sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob eine Hebelstrategie für Sie im Hinblick auf Ihre Anlageziele geeignet ist." 10 Das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) wurde vom Kläger durch Unterzeichnung des Angebots am 8. Oktober 1989 angenommen. Gleichzeitig bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift unter die Risikoaufklärung, den "vorstehenden Hinweis gelesen und verstanden zu haben". 11 Anlässlich der Kontoeröffnung händigte die Beklagte zu 1) dem Kläger am 10. Oktober 1989 ein "Merkblatt für neue Kunden" aus, dessen Erhalt der Kläger durch seine Unterschrift bestätigte. In diesem Merkblatt weist die Beklagte zu 1) den Kläger in deutscher Sprache darauf hin, dass sie lediglich eine Repräsentanz der M. Gruppe sei und bedingt durch den Status als Repräsentanz keine vertraglichen Beziehungen des Kunden mit ihr sondern nur mit der jeweiligen kontoführenden Gesellschaft bestünden, wobei der Vertrag mit der kontoführenden Gesellschaft die Anwendung des für diese Gesellschaft geltenden Rechtes und nicht die Anwendung deutschen Rechtes vorsehe. Ferner heißt es in diesem Merkblatt: 12 "Als Repräsentanz ist" die Beklagte zu 1) "der örtliche Korrespondent der jeweiligen kontoführenden Gesellschaft. Die Hauptaufgabe der" Beklagten zu 1) "besteht darin, Kundenaufträge an die kontoführende Gesellschaft weiterzugeben, den Kunden im Auftrag der kontoführenden Gesellschaft auf der Grundlage des von dieser zur Verfügung gestellte Informationsmaterials zu beraten und ganz allgemein die Kommunikation und Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und kontoführender Gesellschaft zu erleichtern und zu verbessern. 13 Als Repräsentanz darf" die Beklagte zu 1) "keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die kontoführende Gesellschaft abgeben oder annehmen. Sie gibt auch im eigenen Namen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ab noch nimmt sie solche im eigenen Namen an. Ansprüche im Zusammenhang mit der Kontoführung oder mit Anlageempfehlungen richten sich deshalb nicht gegen" die Beklagte zu 1), "sondern gegen die jeweils kontoführende Gesellschaft der M. Gruppe". 14 Parallel mit dem Abschluss des Kreditfazilitätsvertrages legte der Kläger bei der Beklagten zu 2) einen Betrag in Höhe von 1 Mio DM als Festgeld an, welches der Besicherung des von der Beklagten zu 2) gewährten Darlehens diente. 15 Mit Schreiben vom 8. November 1989 begrüßte die Beklagte zu 1) den Kläger als neuen Kunden bei M. und wies darauf hin, dass dem Kläger der Financial Consultant jederzeit zur Verfügung stünde, wenn er einmal einen Auftrag erteilen oder eine Anlageempfehlung erhalten möchte. Desweiteren wies die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben erneut auf ihren Status als deutsche Repräsentantin der Gesellschaften der M. Gruppe hin. 16 In der Folgezeit wurde der eingeräumte Kredit von der Beklagten zu 2) für den Kläger zur Durchführung von Zinsdifferenzgeschäften eingesetzt. 17 Am 17./19. Januar 1990 wurde der Kreditfazilitätsvertrag unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbestimmungen und -bedingungen auf eine Kreditsumme von 3,5 Mio USD bei einer Laufzeit bis zum 31. Januar 1992 erhöht. Daraufhin stockte der Kläger am 23. Januar 1990 die Festgeldanlage bei der Beklagten zu 2) auf 1,5 Mio DM auf. Ab Januar 1991 wurde das Festgeldkonto des Klägers bei der M. Bank AG in Frankfurt geführt und ab 9. Dezember 1992 wiederum bei der Beklagten zu 2). 18 Nach anfänglichen Gewinnen im Jahr 1990 entstanden aus den Zinsdifferenzgeschäften in den Monaten März bis Juli 1991 Verluste, die sich im Juli 1991 auf ca. 415.000,00 USD beliefen. Der Grund für die trotz der zwischenzeitlichen Gewinne sehr hohen Verluste war der Verfall des britischen Pfundes infolge der Herausnahme des Pfundes aus dem Verbund des Europäischen Währungssystems. In dieser Währung hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt den ihm eingeräumten Kredit als Geldanlage investiert. In den Monaten Juni bis August 1991 kam es deshalb unter teilweiser Einschaltung der damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zu Verhandlungen über den Ausgleich des entstandenen Schadens. Gegenstand dieser Gespräche war auch, dass die Beklagte 2) den Kläger wegen der aufgetretenen Verluste mit Schreiben vom 14. Juni 1991 zu einer Erhöhung der als Sicherheit eingebrachten Festgeldanlage aufgefordert hatte und - nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war - die geschuldete Darlehnssumme von etwa 4,1 Mio USD durch Auflösung einer entsprechenden Pfund-Guthabenposition des Klägers bei der Beklagten zu 2) auf knapp 2,2 USD zurückführte. Die Geschäftsbeziehung wurde schließlich fortgesetzt. Mit Rücksicht auf das Auslaufen des Kreditfazilitätsvertrages vom 17./19. Januar 1990 mit Wirkung zum 31. Januar 1992 bot die Beklagte zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 1992 die Fortführung des Fazilitätsvertrages zu im wesentlichen unveränderten Konditionen an. Lediglich die Darlehnssumme wurde auf den vormaligen Höchstbetrag von 2.5 Mio USD herabgesetzt. Dieses Angebot wurde vom Kläger durch seine Unterschrift unter das Vertragsangebot unter dem 17. Februar 1992 angenommen. Des weiteren bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift unter die beigefügte Risikoaufklärung, dass er die vorstehenden Risikohinweise und deren Bedeutung für die verschiedenen Transaktionen, welche in Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit M. auftreten können, gelesen und verstanden habe. 19 Nachdem sich die Verluste des Klägers zunächst auf dem Stand vom Sommer 1991 eingependelt hatten, kam es ab Sommer 1993 zu weiteren Verlusten, die schließlich nahezu die Höhe des gesamten als Sicherheit dienenden Festgeldbetrages erreichten. 20 Mit Schreiben vom 3. November 1994 kündigte der Kläger den Kreditfazilitätsvertrag fristlos. Die Beklagte zu 2) zahlte ihm als verbliebenen Rest der Festgeldanlage den Betrag von 49.259,41 DM aus. Den Differenzbetrag von 1.450.740,59 DM zur eingelegten Summe von 1,5 Mio DM macht der Kläger im vorliegenden Fall als Schadensersatz gegen die Beklagten geltend. 21 Der Kläger hat behauptet, 22 dass die Beklagten im Oktober 1989 mit einem aus seiner Sicht sehr attraktiven Festgeldzins geworben hätten, den er für sein Vermögen habe einsetzen wollen. Bei den Gesprächen mit der Beklagten zu 1) habe er stets darauf aufmerksam gemacht, dass seine Wünsche auf eine solide Kapitalanlage bei Vermeidung von Risiken gerichtet seien, da er sein Vermögen als Altersvorsorge wegen seiner bevorstehende Pensionierung benötige. Seine Vorstellung sei für die Beklagten erkennbar von einer Festgeldanlage geprägt gewesen. 23 Die Idee zum Abschluss des Kreditfazilitätsvertrages stamme nicht von ihm. Zum damaligen Zeitpunkt seien ihm Zinsarbitragegeschäfte im Zusammenhang mit privaten Geldanlagen völlig unbekannt gewesen. Ebenso habe er nicht gewusst, dass sich die Spekulation im Zinsarbitragegeschäft allenfalls für institutionelle Anleger oder Multimillionäre eigne, die wirtschaftlich in der Lage seien, das exorbitante Währungsrisiko dieser Geschäfte zu verkraften, nicht jedoch für Privatanleger. 24 Seitens der Beklagten zu 1) sei er nicht über die mit Zinsarbitragegeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Die ihm von der Beklagten zu 2) in englischer Sprache übermittelte Risikoaufklärung habe er nicht verstanden. 25 Eigene Anlageentscheidungen habe er nie getroffen. Insoweit sei er stets den eindeutigen Ratschlägen der Finanzberater der Beklagten zu 2) gefolgt, deren Richtigkeit er infolge seines fehlenden Risikobewusstseins nicht in Zweifel gezogen hätte. 26 Über die ab März 1991 aufgetretenen Verluste sei er von den Beklagten erst verspätet informiert worden. Einen Kontoauszug per 31. Mai 1991 über den bereits im März 1991 aufgetretnen Verlust habe er erst Wochen später erhalten. Am 13. Juni 1991 habe er unerwartet von der Beklagten zu 1) einen Telefonanruf erhalten, bei dem er vor die Alternative gestellt worden sei, entweder das voll valutierende Darlehn auf die Hälfte zurückzuführen oder zur Kapitalaufstockung einen entsprechenden Nachschuss zu leisten. Hierüber sei es am 26. Juni 1991 im Hause der Beklagten zu 1) zu einer Besprechung gekommen, bei der ihm durch die Zeugin M. erstmalig erläutert worden sei, dass die Buchwertverluste des Zinsarbitragedepots zwischenzeitlich einen Stand von 450.000,00 USD erreicht hätten. Bei einem weiteren Gespräch am 28. Juni 1991 sei ihm dann angeboten worden, die Buchwertverluste durch die Fortführung der Zinsdifferenzgeschäfte auszugleichen. Bei diesem Vorschlag habe er abermals auf die Erfahrung und Sachkunde der Beklagten vertraut. Tastsächlich hätten jedoch seine Verluste bei banküblicher Sorgfalt vermieden werden können, da es in diesem Geschäftskreis ständige Gepflogenheit sei, Geschäfte des dort getätigten Umfangs durch Gegengeschäfte abzusichern und ständig zu beobachten. 27 Der Kläger hat beantragt, 28 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.450.740,59 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 23. Januar 1990 zu zahlen. 29 Die Beklagten haben beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Die Beklagten rügen vorab die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf, da die Beklagte zu 1) ihren Sitz unstreitig in Frankfurt und in Düsseldorf zu keinem Zeitpunkt eine Niederlassung unterhalten habe. 32 Die Beklagten behaupten, 33 die Zeugin M. habe dem Kläger anlässlich ihres ersten Zusammentreffens Anfang Oktober 1989 zunächst verschiedene innerhalb der M. Gruppe in Betracht kommende Anlagevarianten vorgestellt. Dabei habe sich der Kläger zum Abschluss eines sogenannten Kreditfazilitätsvertrages entschlossen. Vor Abschluss dieses Vertrages sei der Kläger von der Zeugin M. umfassend über die Mechanismen und Risiken der Zinsdifferenzgeschäfte aufgeklärt worden. Einen in Gelddingen unerfahrenen Eindruck habe der Kläger hierbei nicht gemacht, sondern er sei von Anfang an als versierter Geschäftsmann aufgetreten, der genau gewusst habe, was er wollte. 34 Der Kläger habe das ihm zur Verfügung gestellte Darlehn wie geplant für Anlagen in Devisen - vornehmlich Termin- und Sichteinlagen - verwendet. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Kauf- und Verkaufsgeschäfte seien ausnahmslos vom Kläger veranlasst und von der Beklagten zu 2) entsprechend seinen Aufträgen durchgeführt worden. Jeder einzelnen dieser Transaktionen sei ein Gespräch des Klägers mit der Zeugin M. oder einem sie vertretenden Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vorausgegangen, in dem das weitere Vorgehen erörtert worden sei. 35 Bei den zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) im Sommer 1991 geführten Gesprächen seien dem Kläger keinerlei Versprechungen hinsichtlich eines kurzfristigen Ausgleichs seiner Verluste gemacht worden. Vielmehr sei dem Kläger erläutert worden, dass es keinerlei Gewähr dafür gebe, dass sich die aufgelaufenen Verluste durch zukünftige Geschäfte vermindern oder gar ausgleichen ließen. Es könne ebenso gut das Gegenteil eintreten. Im weiteren Verlauf der Gespräche habe der Kläger dann gewünscht, die Beklagte zu 2) solle in der bisherigen Weise weiter für ihn tätig sein; er wolle versuchen, die eingetretenen Verluste wieder wettzumachen. 36 Das Landgericht hat der Schadensersatzklage des Klägers - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 1.375.260,04 DM nebst Zinsen im Gerichtsstand des Erfüllungsortes stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf die Rechtsbeziehungen des Klägers zu beiden Beklagten englisches Recht anzuwenden sei. Die vom Bundesgerichtshof für telefonisch arbeitende gewerbliche Warentermingeschäftsvermittler entwickelten Aufklärungspflichten seien jedoch in Auslegung des englisches Rechts auch auf die der englischen Bankaufsicht unterstehende Beklagten zu 2) und ihrem deutschen Repräsentanten anzuwenden. Hiernach fehle es an der erforderlichen schriftlichen Aufklärung über die Risiken bei Zinsdifferenzgeschäften. 37 Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung. 38 Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen, 39 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen. 40 Der Kläger beantragt, 41 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 42 Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, des eingeholten Rechtsgutachtens vom 17. November 1999 (Bl. 785 ff GA) sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. 44 Entscheidungsgründe 45 Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Berufungen der Beklagten in der Sache berechtigt und hat das angefochtene Urteil nicht auf die Verfahrensrüge der Beklagten hin aufzuheben und an das Landgericht Düsseldorf zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil verletzt nicht das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter. Dies gilt selbst dann, wenn die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2000 fehlerhaft war. Denn der Rechtsstreit wurde hier nicht durch den Einzelrichter sondern durch die ordnungsgemäß besetzte Kammer, das heißt durch den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entschieden, nachdem die Kammer den fehlerhaften Übertragungsbeschlusses vom 31. Januar 2000 durch Beschluss vom 2. Februar 2000 wieder aufgehoben hatte und die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2000, ohne dies zu rügen, in der Sache verhandelt hatten (vergl. hierzu auch BGH NJW 1993, 600, 601 für den Fall, dass der fehlerhaft bestellte Einzelrichter nur das Verfahren vorbereitende Maßnahmen trifft). 46 A. Berufung der Beklagten zu 1) 47 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist begründet. 48 Als real existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland steht für die Beklagte zu 1) die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine gegen sie gerichtete Schadensersatzklage außer Frage. Für die Klage gegen die Erstbeklagte hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Hieran ist der Senat nach § 512 a ZPO selbst dann gebunden, wenn das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hätte. 49 Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist - was noch im Rahmen der Berufung der Beklagten zu 2) auszuführen sein wird - deutsches Recht anzuwenden. Nach diesem Recht stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) jedoch die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht zu. Im einzelnen gilt folgendes: 50 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines Beratungsvertrages, da zwischen diesen beiden Parteien keine vertraglichen Beziehungen begründet wurden. 51 Da die Beklagte zu 2) mit Sitz in London das streitgegenständliche Konto des Klägers geführt hat, haben nur zu dieser unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden. In dem dem Kläger ausgehändigten "Merkblatt für neue Kunden" hatte die Beklagte zu 1) unmissverständlich dargelegt, dass vertragliche Beziehungen nicht mit ihr sondern nur mit der Beklagten zu 2) als kontoführenden Bank begründet würden. Hierbei fungiere sie lediglich als sogenannte Repräsentanz der ausländischen Gesellschaften der M. Gruppe. Ausdrücklich hat die Beklagte zu 1) in dem vorgenannten Merkblatt erläutert, dass sie im eignen Namen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgebe noch solche im eigenen Namen annehme. Damit ist die Beklagte zu 1), wenn sie im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Zinzdifferenzgeschäften des Klägers tätig geworden ist, lediglich als Vertreterin der kontoführenden Beklagten zu 2) aufgetreten. Da die gesamten Handlungen der Verhandlungsgehilfin der Beklagten zu 2) den Einsatz von Geldern bei dieser betreffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa die Beklagte zu 1) eigene Verträge (Anlageverträge oder Beratungsverträge) abschließen wollte. 52 Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner hiervon abweichenden Meinung [unmittelbarer Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1)] auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1999 zum Aktenzeichen III ZR 214/98 beruft, verkennt er, dass in dem dort entschiedenen Fall der für die M. Gruppe tätigen Repräsentanz nicht der Nachweis gelungen war, dass der Kunde auch die Merkblätter und sonstigen Dokumente erhalten hatte, aus denen sich ergibt, dass die Repräsentanz auch die Beratungsleistungen jeweils im Auftrag der kontoführenden Bank erbringt (S. 6 der angeführten Entscheidung). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger durch seine Unterschrift unter das "Merkblatt für neue Kunden" den Erhalt des Merkblattes am 10. Oktober 1989 bestätigt. 53 Auch Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluss wegen falscher oder unvollständiger Beratung des Klägers scheiden hier aus. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass ein solcher Anspruch nur bei einem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse oder bei in besonderem Maße in Anspruch genommenen Vertrauen begründet sein kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 54 Die vom Kläger behaupteten Provisionsansprüche der Beklagten zu 1) reichen für ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine so enge Beziehung des Vertreters zum Vertragsgegenstand, dass er gleichsam in eigener Sache tätig geworden, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH NJW 90, 506; NJW-RR 92, 605). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, kann dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnommen werden. 55 Die Frage eines in besonderem Maße in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens ist angesichts der sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückhaltend zu prüfen. Der Vertreter muss hierfür den Eindruck vermittelt haben, dass er eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (BGH NJW-RR 92, 605). Dafür reicht der bloße Hinweis des Klägers auf die von jedem Anlageberater zu erwartende besondere Sachkunde ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. 56 Schließlich fehlt es auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) an einem Nachweis der hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Börsentermingeschäften auf die Fälle zugeschnitten ist, in denen der Kunde von einem gewerblichen Telefon-Verkäufer-Vermittlungsunternehmen unaufgefordert angerufen und ohne ausreichende Aufklärung über die besonderen Risiken des Geschäfts zum Abschluss des Termingeschäfts veranlasst wurde (BGH WM 1994, 453; 1999, 540). Ohne besondere Anknüpfungspunkte ist diese Rechtsprechung auf Geschäfte mit Banken nicht übertragbar. 57 B. Berufung der Beklagten zu 2) 58 Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist teilweise begründet. 59 Für die Klage gegen die Zweitbeklagte hat das Landgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht. Diese Entscheidung ist - was die internationale Zuständigkeit anbelangt in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt wie auch im Fall der Beklagten die 1) die Vorschrift des § 512 a ZPO, wonach der Senat insoweit an die Entscheidung des Landgerichts gebunden ist. 60 Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit bestehen nicht. Denn auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden, was zwangsläufig die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Folge hat. Zwar heißt es unter Punkt XXXI. A der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten zu 2), dass der Vertrag dem englischen Recht unterliege und nach diesem Recht auszulegen sei. Damit ist aber keine nach Artn. 27 Abs. 1, 31 EGBGB wirksame Rechtswahlvereinbarung getroffen worden. Gemäß Art. 31 Abs. 2 EGBGB kann sich nämlich die Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem gewählten Recht zu bestimmen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil bei einem wie hier vorliegenden Verbrauchervertrag nach Art. 29 EGBGB die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Vorschriften seines Heimatlandes gewährte Schutz entzogen wird. 61 Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) zustande gekommene Kredit- und Devisenfazilitätsvertrag bezieht sich auch auf die Erbringung von Dienstleistungen. Zwar hat sich die Beklagte zu 2) in dem schriftlichen Vertrag ausdrücklich nur verpflichtet, dem Kläger ein Darlehn für Investitionszwecke zur Verfügung zu stellen. Daneben hat es jedoch die Beklagte zu 2) über die von ihr eingeschaltete Beklagte zu 1) übernommen, den Kläger auf der Grundlage von Informationsmaterial hinsichtlich der von ihm zu tätigenden Zinsdifferenzgeschäfte zu beraten. Die Dienstleistungen sollten weiterhin einem Zweck dienen, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden kann. Dem Vertragsabschluss ist schließlich auch ein ausdrückliches schriftliches Angebot der Beklagten zu 2) vom 5. Oktober 1998 im Inland vorausgegangen. Hier hat der Kläger auch am 8. Oktober 1989 seine Annahmeerklärung abgegeben., die von der Beklagten zu 1) als "Vertreter" der Beklagten zu 2) entgegen genommen wurde, wobei Vertreter im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB jede im Namen und auf Veranlassung des Vertragspartners handelnde Person ist, die - auch ohne das Vorliegen einer Vertretungsmacht - auf dem Inlandsmarkt dem Verbraucher die Gelegenheit zum Geschäftsabschluss bietet (BGH NJW 1994, 262 ff). 62 Zu den nach Art. 29 EGBGB zwingenden Schutzvorschriften des deutschen Rechts gehören die Regeln des AGB-Gesetzes. Nach dem danach anwendbaren § 3 AGBG werden Bestimmungen in allgemeinen Vertragsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestanteil. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel unter dem Gesichtspunkt "Überaschungsklausel" ergeben sich hier daraus, dass nach der im Merkblatt für neue Kunden angeführten Erläuterung "durch die Anwendbarkeit des für die kontoführende Gesellschaft geltenden Rechtes gewährleistet werden soll, dass die jeweils kontoführende Gesellschaft für alle Kunden weltweit die Konten nach dem selben Recht führt und alle Kundenaufträge nach dem selben Recht erledigt". Ob mit einer solchen, seinen Interessen zuwiderlaufenden Rechtswahlvereinbarung auch derjenige zu rechnen hat, der sich in Deutschland wegen der Vermittlung einer Kapitalanlage an die Repräsentanz einer weltweit tätigen Investmentbank wendet, die in Deutschland als rechtlich selbständiges Unternehmen, nämlich als eine GmbH nach deutschem Recht auftritt, ist zweifelhaft. Zwar erfährt der Kunde durch das ihm nach Vertragsabschluss mit der Beklagten zu 2) ausgehändigte "Merkblatt für neue Kunden", dass jedenfalls nicht deutsches Recht zur Anwendungen kommen soll. Ein Hinweis auf die Anwendung englischen Rechts fehlt indes im Merkblatt. 63 Diese Frage kann jedoch, weil nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die Rechtswahlklausel gemäß § 9 AGBG wegen treuwidriger unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. 64 Weder das englische Recht noch die von dem deutschen Vermittlungsunternehmen in Deutschland erbrachten Beratungsleistungen werden mit hinreichender Klarheit in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten zu 2) offengelegt, was für den Kunden, wie das zum englischen Recht eingeholte Rechtsgutachten und auch das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten sehr anschaulich belegen, mit zahlreichen, für diesen nicht mehr überschaubaren Rechtsfolgen verbunden ist. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten (Bl. 806 ff GA) kennt das englische Recht nämlich keine gesetzlichen Aufklärungspflichten der Bank bei Geschäften der vorliegenden Art. Die von der Bank of England im London Code of Conduct von 1995 erlassenen Verhaltensrichtlinien sehen in Section 17 lediglich vor, dass bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit einem neuen Kunden die Bank oder der Broker den Kunden über die genaue Art der Unternehmenshaftung für die vorgesehene Tätigkeit einschließlich etwaiger Beschränkungen dieser Haftung und über die Eigenschaft, in der sie handeln, informieren müssen. Konkrete Pflichten über eine weitergehende inhaltliche anlage- und anlegerbezogene Aufklärung lassen sich aus Section 17 des London Code of Conduct nicht entnehmen. Pflichten solcher Art finden sich allein im englischen Banking Code, zu dessen Einhaltung sich englische Banken selbst verpflichtet haben. Selbst wenn danach aus den Verhaltensrichtlinien, die von der Bank of England gesetzt oder denen sich die Banken in England freiwillig unterworfen haben, eine generelle Aufklärungs- und Beratungspflicht abgeleitet werden könnte, hinge ihre Ausgestaltung und Reichweite im konkreten Fall immer noch von den Umständen dieses Falles ab (Bl. 810 GA). Unter diesen Umständen muss dem Verbraucherschutz der Vorrang eingeräumt werden. Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, bei der Ge-staltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung auch abweichend von der gesetzlichen Regelung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, wie es hier in dem erklärten Interesse der Beklagten zu 2) "gleiches Recht für alle Verträge weltweit" zum Ausdruck kommt. Allerdings darf der Vertragspartner sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragpartners durchsetzen (BGH NJW 1996, 988, 989). Gerade dies ist aber der Fall, wenn eine weltweit tätige Globalbank, die sich über ihre Erfüllungsgehilfen auf den Inlandsmarkt begibt und dort - wie im vorliegenden Fall - die maßgebliche Kapitaleinlage und die Beratungsleistungen erbracht werden, durch die Flucht in eine für den Verbraucher intransparente, durch case law und freiwillige Verhaltensrichtlinien der Banken geprägte ausländische Rechtsordnung den Versuch unternimmt, die den Verbraucher begünstigende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den anleger- und anlagebezogenen Beratungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu unterlaufen, wie sie in § 31 der ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung des Wertpapierhandelsgesetzes nachträglich gesetzlich fixiert wurde. 65 Nach dem danach anwendbaren deutschen Recht steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) aus Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten bei vorvertraglichen Verhandlungen und aus Verletzung von vertraglichen Beratungs-(Neben)pflichten ein Schadensersatzanspruch zu, wobei sich die Beklagte zu 2) insoweit das Handeln ihrer Erfüllungsgehilfin, der Beklagten zu 1), gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. 66 In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte zu 2) in der dem Kläger mit dem Kreditfaszilitätsvertrag übersandten schriftlichen Risikoaufklärung vom 5. Oktober 1989 auf die möglichen Risiken von Zinsdifferenzgeschäften gut verständlich und allgemein zutreffend hingewiesen hat. Als Marketingdirektor eines großen Unternehmens kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, das er die Risikoaufklärung wegen unzureichender Kenntnisse der englischen Sprache nicht verstanden habe, weil er insoweit keinen Vorbehalt gemacht und sein Verständnis sogar durch seine Unterschrift unter die Risikoaufklärung am 8. Oktober 1989 bestätigt hat. 67 Neben diesen allgemeinen Hinweise hat jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hierzu grundlegend: BGH NJW 1993, 2433) eine auf die konkreten Anlagegeschäfte bezogene personen- und objektbezogene Beratung zu erfolgen, die entgegen der Ansicht des Landgerichts bei den hier streitgegenständlichen Zinsdifferenzgeschäften auch mündlich erfolgen kann.. Die gesteigerte Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Aufklärung von Kunden gewerblicher Vermittler von Termindirekt- und Optionsgeschäften stellt (BGH WM 1994, 149 und WM 1994, 453), sind auf Geschäfte zugeschnitten, bei denen durch hohe Aufschläge auf die Börsenpreise jede Gewinnchance des durch Telefonverkäufer geworbenen - typischerweise unerfahrenen - Kunden von vornherein praktisch ausgeschlossen ist (BGH WM 1998, 1391). Vergleicht man die Terminspekulation mit den ebenfalls auf Gewinn spekulierenden Zinsdifferenzgeschäften, so zeigt sich, dass bei dieser Anlagestrategie ein Totalverlust demgegenüber erst dann droht, wenn aus der Veräußerung der Investition aufgrund des nachteilige Wechselkurses weniger erzielt wird als zur Rückzahlung des Darlehns aufzuwenden ist. 68 Ob die Beklagte zu 2) im Streitfall bereits ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt hat, weil sie den Kläger nach dessen - bestrittenen- Vorbringen weder vor Abschluss des Kreditfaszilitätsvertrages noch vor Tätigen der konkreten Anlagegeschäfte darüber aufklärte, dass Zinsdifferenzspekulationen als Geldanlage zur Alterssicherung gänzlich ungeeignet sind, weil die mögliche überdurchschnittliche Rendite eine entsprechend hohe Risikobereitschaft voraussetzt, kann offenbleiben. 69 Denn nach dem Sachvortrag der Beklagten zu 2) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Kläger objektgerecht, das heißt bezogen auf das Anlageobjekt über diejenigen Eigenschaften und Risiken hinreichend beraten hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder habe können (BGH NJW 1993, 2433). 70 Grundsätzlich trägt der Gläubiger, der aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch herleitet, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht. Die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises sind dadurch zu beheben, dass die andere Partei nach der Lage des Falles substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, dann gegebenenfalls die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss. 71 Die Beklagte zu 2) ist danach verpflichtet, die Behauptung des Klägers, eine sachgemäße Aufklärung über die Risiken von Zinsdifferenzgeschäften sei nicht erfolgt, substantiiert zu bestreiten und in diesem Zusammenhang konkret darzulegen, wann, wo und wie die gebotene Aufklärung durch die von ihr eingeschaltete Repräsentantin vorgenommen worden sein soll. (OLG Düsseldorf, WM 1996, 1082). Hierauf hatte schon der Kläger mehrfach hingewiesen. Auf der Grundlage des somit maßgeblichen Sachvortrages der Beklagten zu 2) kann nicht festgestellt werden, dass diese den Kläger objektgerecht beraten hat. 72 Das Spekulationsrisiko der getätigten Zinsdifferenzgeschäfte, bei denen der Kläger durch einen durch Festgeld abgesicherten Kredit in die Lage versetzt wurde, einen über seine Eigenkapitalbasis hinausgehenden Geldbetrag für Investitionen, vornehmlich Termin-, aber auch Sichteinlagen, in solchen Währungen zu verwenden, deren Renditeerwartungen den vom Kläger zu zahlenden Kreditzins überstieg, war hier sehr hoch. Verschärft wurde diese an sich schon risikobehaftete Anlagestrategie durch das zusätzliche Element eines sehr hohen Hebels, bei dem dem Kläger basierend auf einem Eigenkapital von 1,5 Mio DM das vierfache Kreditvolumen zur Durchführung von Zinsdifferenzspekulationen zur Verfügung gestellt wurde. 73 Die Beklagte zu 2) behauptet zwar, dass die Mechanismen und Risiken der Zinsdifferenzgeschäfte von der Zeugin M. mit dem Kläger ausführlich mündlich erläutert und diskutiert worden seien. Ebenso sei dem Kläger die Funktionsweise von Zinsdifferenzgeschäften durch die Zeugin M. bereits bei der Geschäftsanbahnung im einzelnen dargelegt und erläutert worden. Schon bei Vertragschluss sei dem Kläger erklärt worden, dass die Zinsdifferenzstrategie nicht nur die Chance auf weit überdurchschnittliche Gewinne biete, sondern spiegelbildlich dem Risiko von Zins- und Wechselkursschwankungen zwischen den beteiligten Währungen unterliege. Zins- und Kursschwankungen könnten dabei im Zusammenspiel einander in etwa ausgleichen oder auch potenzieren. Dem Kläger sei niemals vorgespiegelt worden, dass sich auf diese Weise Gewinne garantieren ließen. 74 Entscheidend ist, dass sowohl in der vor Abschluss des Kreditfaszilitäsvertrages überreichten Risikoaufklärung als auch in den mündlichen Hinweisen der Beklagten zu 2) durch die Zeugin M. der klare und unbeschönigte Hinweis darauf fehlt, dass bei einer von der angenommenen Prognose abweichende Währungsentwicklungen ganz erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust des als Sicherheit dienenden Festgeldes/Eigenkapitals zu befürchten sind, etwa wenn die Darlehenswährung gegenüber der Investitionswährung steigt, was hier der Fall war. Der Hinweis auf den Totalverlust war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger als Marketing-Direktor eines größeren Unternehmens in Geschäftsdingen nicht unerfahren war und gegenüber der Zeugin M. selbstsicher und versiert aufgetreten ist. Auch ein im geschäftlichen Verkehr erfahrener Anleger ist nicht zwangsläufig mit der hochspekulativen Struktur von gehebelten Zinsdifferenzgeschäften vertraut, zumal die Beklagte zu 2) selbst nicht substantiiert behauptet, dass der Kläger Vorerfahrungen mit Spekulationsgeschäften gehabt hätte. 75 Rechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er Zinsdiffferenzspekulationen durchgeführt hat, die er bei richtiger Aufklärung unterlassen hätte. Es sind somit die entstandenen Verluste auszugleichen. Diese beliefen sich per Juli 1991 auf 415.000,00 USD, was bei einem Dollarkurs von 1,8088 DM (Bl. 961 GA) einem Betrag von 750.652,00 DM entspricht. 76 Für die ab August 1991 entstandenen Verluste des Klägers ist demgegenüber die Beklagte zu 2) nicht haftbar zu machen, weil die unterbliebene/unzureichende Aufklärung vor den einzelnen Geschäften für die ab August 1991 durchgeführte Zinsdifferenzgeschäfte nicht mehr ursächlich war. Obgleich der Kläger bis einschließlich Februar 1991 erhebliche Gewinne mit Zinsdifferenzgeschäften erzielt hatte, wurde ihm durch die hohen Verluste ab März 1991 drastisch vor Augen geführt, welche Risiken mit diesen Geschäften verbunden sind (so auch OLG Stuttgart, WM 1995, 1270; OLG Köln, WM 1996, 18) Kein Berater kann mit Worten das Zins- und Währungsrisiko bei Zinsdifferenzgeschäften so drastisch schildern wie die gemachte Erfahrung des "Verlustschmerzes", die jede Aufklärung ersetzen kann, insbesondere wenn der Anleger wie im vorliegenden Fall, von dem Verlustrisiko dieser Spekulationsart, dem Hebel und den plötzlichen Wechselkursschwankungen beim englischen Pfund durch die Praxis geschult wurde. Erschwerend kommt im Streitfall hinzu, dass der Kläger wegen der dramatischen Verluste im Sommer 1991 anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. In dem Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 17. Juli 1991 (Anlage BB 4 nach Bl. 1023 GA) weist der Kläger ausdrücklich darauf hin, dass ihn die Beklagte zu 1) in keiner Weise über die erheblichen Risiken von Zinsdifferenzgeschäften aufgeklärt habe, obgleich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungsverpflichtung bestanden hätte. Wenn der Kläger auf der Grundlage dieses erworbenen Wissens- und Erfahrungsstandes weiter spekuliert und sich hierbei verspekuliert, kann er dies nicht mehr auf eine unzureichende Erstaufklärung der Beklagten zurückführen. 77 Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte zu 1) dem Kläger im Sommer 1991 angeblich (nach Darstellung des Klägers) angeboten haben soll, die bislang aufgetretenen Verluste durch die Fortführung der Zinsdifferenzgeschäfte wieder auszugleichen. Insoweit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Umstände die Beklagte zu 1), die als Anlagevermittlerin lediglich eine anleger- und objektgerechte Information und Beratung schuldete, bewogen haben sollte, dem Kläger das ihn allein treffende Spekulationsrisiko abzunehmen. 78 Auf den entstandenen Schaden muss sich der Kläger als Vorteil den ihm ausgezahlten Gewinn von 75.840,55 DM aus dem Zeitraum bis einschließlich Februar 1991 anrechnen lassen, so dass sich ein ausgleichspflichtiger Verlust von 674.811,45 DM ergibt. Der dem Kläger am Ende der Geschäftsbeziehung ausgezahlte Betrag von 49.259,41 DM ist nicht abzusetzen, weil er Teil des ab August 1991 entstandenen Schadens ist. 79 Da der Kläger - unstreitig - während der Laufzeit des Vertrages die auf seine Festgeldanlage angefallenen - höheren - Zinsen ausgezahlt bekommen hat, stehen ihm Zinsen als Schadensersatz in Höhe von unstreitig 7 % erst ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (11. November 1994) zu. 80 Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 81 Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.375.260,04 DM 82 Beschwer des Klägers: 700.448,60 DM 83 Beschwer der Beklagten zu 2): 674.811,45 DM