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Beschluss

2 Ws 152/22

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde einer Justizvollzugsanstalt ist unzulässig, wenn sie per persönlichem E‑Mail‑Account statt über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nach § 32a Abs.4 Nr.3 StPO eingereicht wird. • Ein Formmangel bei elektronischer Übermittlung wird durch das bloße Ausdrucken einer nicht unterzeichneten Word‑Datei nicht geheilt. • Bei gerichtlicher Nachprüfung einer dienstlichen Ermessensentscheidung über Verlegungen kranker Gefangener ist nur auf Ermessensfehler, ‑überschreitung oder ‑ausfall zu prüfen; ein Ermessensentscheid der Behörde kann aufgehoben werden, wenn wesentliche Tatsachen unberücksichtigt blieben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit per E‑Mail eingereichter Beschwerde; Ausdrucken einer Word‑Datei heilt Formmangel nicht • Die Beschwerde einer Justizvollzugsanstalt ist unzulässig, wenn sie per persönlichem E‑Mail‑Account statt über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nach § 32a Abs.4 Nr.3 StPO eingereicht wird. • Ein Formmangel bei elektronischer Übermittlung wird durch das bloße Ausdrucken einer nicht unterzeichneten Word‑Datei nicht geheilt. • Bei gerichtlicher Nachprüfung einer dienstlichen Ermessensentscheidung über Verlegungen kranker Gefangener ist nur auf Ermessensfehler, ‑überschreitung oder ‑ausfall zu prüfen; ein Ermessensentscheid der Behörde kann aufgehoben werden, wenn wesentliche Tatsachen unberücksichtigt blieben. Der Angeschuldigte befindet sich seit 25. Februar 2022 in Untersuchungshaft und wurde mehrfach psychiatrisch stationär behandelt; Diagnosen reichen von Panikstörung bis posttraumatischer Belastungsstörung. Der Angeschuldigte beantragte am 21. April 2022 seine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus F. oder hilfsweise in ein öffentliches Krankenhaus. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag konkludent per E‑Mail ab mit Verweis auf die Einschätzung der zuständigen Ärztin. Das Landgericht verpflichtete die Anstalt mit Beschluss vom 17. Juni 2022, den Verlegungsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu bescheiden. Die Justizvollzugsanstalt legte dagegen Beschwerde ein, übermittelte diese jedoch per persönlicher E‑Mail mit einer beigefügten Word‑Datei an das Landgericht. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und materiellrechtliche Erfolgsaussichten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §119a Abs.3 StPO nur zulässig bei sicherem Übermittlungsweg; der Versand von einer persönlichen E‑Mail‑Adresse an die elektronische Poststelle des Gerichts erfüllt nicht die Anforderungen des §32a Abs.4 Nr.3 StPO (besonderes elektronisches Behördenpostfach) und ist daher kein sicherer Übermittlungsweg. • Form des Schriftsatzes: Die beigefügte Datei war eine Word‑Textdatei (docx) und nicht das vorgeschriebene PDF‑Format nach §2 Abs.1 Satz1 ERVV; unabhängig davon kann das Ausdrucken einer nicht unterzeichneten Word‑Datei den Formmangel nicht heilen, da die gesetzlichen Schutzvorschriften für Integrität und Authentizität abschließend sind. • Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung: Materiell wäre die Beschwerde in der Sache unbegründet gewesen. Nach §46 Abs.1 StVollzG NRW (i.V.m. §24 Abs.1 UVollzG NRW) hat die Anstalt einen Ermessensspielraum bei Verlegungen. Die gerichtliche Überprüfung gemäß §119a StPO beschränkt sich auf Ermessensfehler, -überschreitung oder -ausfall. • Ermessensfehler: Das Landgericht hat zu Recht einen Ermessensdefizit festgestellt, weil die Anstalt wesentliche medizinische Aktenbefunde außer Acht ließ und sich einseitig auf eine wenig aussagekräftige Stellungnahme des JVK stützte, ohne die zuvor gestellten Diagnosen und andere einschlägige Stellungnahmen zu würdigen. • Prozesskosten: Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich nach §473 StPO; bei unzulässiger Beschwerde fallen die Kosten dem Staat zur Last. Die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht über den nach §32a Abs.4 Nr.3 StPO vorgeschriebenen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und die beigefügte Word‑Datei nicht das erforderliche PDF‑Format hatte; das bloße Ausdrucken der Datei beim Landgericht heilt diesen Formmangel nicht. In der Sache hätte die Beschwerde keinen Erfolg gehabt, da das Landgericht zu Recht einen Ermessensfehler der Anstalt bei der Beurteilung der Verlegungsfrage erkannt hat: Wesentliche medizinische Erkenntnisse wurden nicht berücksichtigt, wodurch die Entscheidung rechtswidrig war und aufgehoben werden musste. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.