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Beschluss

2 Ws 15/22

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei sichergestellter beweglicher Sache, die durch eine Straftat einem Verletzten unmittelbar entzogen wurde, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe vorrangig an den Verletzten zu erfolgen. • Offenkundig im Sinne des § 111n Abs. 4 StPO kann die Herausgabe nach Aktenlage erfolgen, wenn das Ermittlungsergebnis die Voraussetzungen eindeutig belegt. • Die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach § 111n Abs. 1 StPO tritt zurück, wenn die Herausgabe an den Gewahrsamsinhaber zu einer Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands führen würde.
Entscheidungsgründe
Herausgabe sichergestellter Geräte vorrangig an Verletzten nach §111n StPO • Bei sichergestellter beweglicher Sache, die durch eine Straftat einem Verletzten unmittelbar entzogen wurde, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe vorrangig an den Verletzten zu erfolgen. • Offenkundig im Sinne des § 111n Abs. 4 StPO kann die Herausgabe nach Aktenlage erfolgen, wenn das Ermittlungsergebnis die Voraussetzungen eindeutig belegt. • Die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nach § 111n Abs. 1 StPO tritt zurück, wenn die Herausgabe an den Gewahrsamsinhaber zu einer Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands führen würde. Die Parteien waren bis 30.4.2018 Gesellschafter einer GbR und betrieben gemeinsam ein Kosmetikstudio; ab 1.5.2018 führte die Zeugin A. das Studio allein weiter, nachdem der Beschwerdeführer ihr die Originalschlüssel übergab. Am Morgen des 11.10.2018 stellte A. das Fehlen von drei hochwertigen Behandlungsgeräten fest und zeigte Diebstahl an; sie verdächtigte den ehemaligen Mitgesellschafter. Ein Gerät (HydraFacial MD) wurde am 21.2.2019 beim Beschwerdeführer sichergestellt, als er es nach einer Verkaufsanzeige übergeben wollte. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Diebstahls; in der Berufung wurde das Verfahren nach §153a StPO gegen Geldzahlung eingestellt. Das Berufungsgericht ordnete die Herausgabe des sichergestellten Geräts an die Zeugin A. nach §111n Abs.2 StPO an. Der Beschwerdeführer rügte, das Gerät gehöre zum GbR-Inventar und sei an die Gesellschaft durch ihn als Liquidator herauszugeben. • Zuständigkeit: Das Berufungsgericht war nach §111o Abs.1 StPO als mit der Sache befasste Instanz zuständig, das Befasstsein endete erst mit Einstellung nach §153a Abs.2 StPO. • Anwendbare Normen: §111n Abs.1 und Abs.2 StPO bestimmen die Herausgabereihenfolge zwischen letztem Gewahrsamsinhaber und demjenigen, dem die Sache durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde; §111n Abs.4 StPO erlaubt offenkundige Feststellungen nach Aktenlage. • Tat- und Beweisergebnis: Nach Aktenlage steht fest, dass die drei Geräte am 10./11.10.2018 aus dem Studio der Zeugin A. entwendet wurden; mehrere Mitarbeiterinnen bestätigten den Einsatz der Geräte bis zur Tatzeit, und die Einlassung des Beschwerdeführers, die Geräte seien ihm bereits im März 2018 überlassen worden, wurde als unglaubwürdig verworfen. • Gewahrsam und Inhaberstellung: Der Beschwerdeführer hatte zum Tatzeitpunkt keinen Gewahrsam mehr, da er die Originalschlüssel Ende April 2018 übergeben hatte und somit keine tatsächliche Sachherrschaft mehr ausübte; das Fortbestehen des gemeinsamen Mietvertrags ist hierfür unerheblich. • Offenkundigkeit der Herausgabe an Verletzten: Mangels rechtskräftigem Urteil ist nach Aktenlage zu entscheiden; die Voraussetzungen der Herausgabe an die Zeugin A. sind offenkundig im Sinne des §111n Abs.4 StPO, sodass die vorrangige Herausgabe an die Verletzte anzuwenden ist. • Schutz des Rechtsguts und Zweck der Norm: Die Vorrangregel schützt die in der Regel schützenswerte Position des Verletzten und verhindert, dass ein Rechtsbrecher durch Behördenmaßnahme die Sache zurückerhält; die Herausgabe an den Beschwerdeführer würde diesen rechtswidrigen Zustand begünstigen. • Zivilrechtliche Ansprüche: Die Entscheidung berührt nicht zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers; er kann materielle Rechte gegen die Verletzte zivilrechtlich geltend machen, da §111n StPO eine vorläufige Besitzstandsregelung ist. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; das Berufungsgericht durfte das am 21.2.2019 sichergestellte HydraFacial-Gerät nach §111n Abs.2 StPO an die Zeugin A. herausgeben, weil aus der Aktenlage eindeutig folgt, dass das Gerät ihr durch die tatbestandliche Wegnahme unmittelbar entzogen worden ist und der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt keinen Gewahrsam mehr hatte. Die Herausgabe an den Verletzten hat Vorrang vor der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber, insbesondere um zu verhindern, dass der mutmaßliche Täter durch eine behördliche Maßnahme in den Besitz der Sache gelangt. Dem Beschwerdeführer bleibt der zivilrechtliche Weg zur Geltendmachung etwaiger Rechte am Gerät offen. Die Kostenentscheidung folgt aus §473 Abs.1 Satz1 StPO; die Beschwerde ist kostenpflichtig und wurde auf seine Kosten verworfen.