Urteil
7 U 31/20
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein schuldrechtlicher Leihvertrag zwischen zwei Miteigentümern begründet nicht ohne ausdrückliche Rechtsübernahme eine Verpflichtung gegenüber einem späteren Bruchteilserwerber.
• Ein vertraglich geregeltes Ausstellungs- und Nutzungsrecht stellt regelmäßig eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung i.S.d. § 745 BGB dar und wirkt nach § 746 BGB für und gegen Sonderrechtsnachfolger, nicht aber schuldrechtlich umfassend gegen sie.
• Eine Vereinbarung, die das Recht zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft dauerhaft ausschließt, muss sich ausdrücklich ergeben; aus einer Regelung über Laufzeit und Kündigungsrechte allein folgt kein dauerhafter Aufhebungsausschluss.
• Hat ein Teilhaber seinen ideellen Anteil wirksam übertragen, kann der Erwerber als Sonderrechtsnachfolger nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft und nach § 753 BGB die Teilung durch Verkauf verlangen, wenn die Gemeinschaftsauflösung nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Entscheidungsgründe
Kein dauerhafter Ausschluss des Aufhebungsrechts bei Leihvertrag zwischen Miteigentümern • Ein schuldrechtlicher Leihvertrag zwischen zwei Miteigentümern begründet nicht ohne ausdrückliche Rechtsübernahme eine Verpflichtung gegenüber einem späteren Bruchteilserwerber. • Ein vertraglich geregeltes Ausstellungs- und Nutzungsrecht stellt regelmäßig eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung i.S.d. § 745 BGB dar und wirkt nach § 746 BGB für und gegen Sonderrechtsnachfolger, nicht aber schuldrechtlich umfassend gegen sie. • Eine Vereinbarung, die das Recht zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft dauerhaft ausschließt, muss sich ausdrücklich ergeben; aus einer Regelung über Laufzeit und Kündigungsrechte allein folgt kein dauerhafter Aufhebungsausschluss. • Hat ein Teilhaber seinen ideellen Anteil wirksam übertragen, kann der Erwerber als Sonderrechtsnachfolger nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft und nach § 753 BGB die Teilung durch Verkauf verlangen, wenn die Gemeinschaftsauflösung nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer großformatigen Bronze-Skulptur und die Duldung einer Teilungsversteigerung. Die Beklagte hatte 1999 einen Zuschuss gewährt und damit 14,6% ideelles Miteigentum erworben; der Mehrheitsanteil gehörte dem Verein X1. Zwischen X1 und der Beklagten wurde 2001 ein als Leihvertrag bezeichneter Vertrag über den Anteil der Beklagten geschlossen, der Ausstellungs- und Kündigungsregelungen enthält. X1 übertrug 2013 seinen Anteil an die nun klagende Stiftung; X1 wurde aufgelöst. Die Klägerin kündigte 2019 vorsorglich das Leihverhältnis und verlangte die Aufhebung der Gemeinschaft und Verkauf; die Beklagte verweigert die Zustimmung mit dem Vorwurf, ein dauerhafter Aufhebungsausschluss sei vereinbart worden. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin war erfolgreich. • Rechtsnatur des Vertrages: Der Vertrag vom 23.02.2001 ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen X1 und der Beklagten und begründet nur ein relatives Schuldverhältnis (§ 241 BGB); eine dingliche oder umfassende schuldrechtliche Übernahme zugunsten der Klägerin ist nicht nachgewiesen. • Sonderrechtsnachfolge: Durch die Übertragung des ideellen Bruchteils des X1 an die Klägerin ist diese Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne der §§ 745, 746, 751 BGB, sodass verwaltungs- und benutzungsrechtliche Vereinbarungen des Vertrags für und gegen sie wirken können. • Auslegung des Vertrags: Weder der Schriftverkehr vor der Bezuschussung noch der Vertragstext ergeben einen ausdrücklichen oder stillschweigenden dauerhaften Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft. § 4 des Vertrags regelt Laufzeit und Kündigungsrechte insbesondere zugunsten der Beklagten, enthält aber keine eindeutige Vereinbarung, die das Aufhebungsrecht zeitlich oder dauerhaft ausschließt. • Ergänzende Auslegung und planwidrige Lücke: Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine ergänzende Auslegung mit dem Ergebnis eines dauerhaften Ausschlusses rechtfertigen würde; der gesetzliche Regelfall der jederzeit möglichen Aufhebung (§ 749 BGB) ist nur ausnahmsweise und ausdrücklich zu verdrängen. • Rechtsfolge: Da kein wirksamer Aufhebungsausschluss besteht, kann die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 749 Abs.1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; mangels Möglichkeit der Teilung in natura ist nach § 753 BGB Teilung durch Verkauf (öffentliche Versteigerung) zu gewähren. • Veräußerbarkeit: Die Skulptur ist verkäuflich und die Verkündung einer Teilungsversteigerung ist nicht nach § 753 Abs.1 S.2 BGB ausgeschlossen; ein Erwerb durch Dritte ist grundsätzlich statthaft. • Kostengrundsatz: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 516 Abs.3 ZPO; Streitwertermittlung erfolgte nach dem Anteil der Beklagten am Verkehrswert der Skulptur. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der Skulptur zuzustimmen und die Teilung der Gemeinschaft durch öffentliche Versteigerung zu dulden; die Klägerin kann daher die Versteigerung betreiben. Die Kammer stellt fest, dass kein wirksamer dauerhafter Ausschluss des Aufhebungsrechts vereinbart wurde, sodass die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihr Recht aus § 749 Abs.1 BGB geltend machen konnte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 16% und die Beklagte zu 84%; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den getroffenen Sicherungsregelungen. Der Streitwert wurde auf bis zu 80.000 € festgesetzt, wobei der Anteil der Beklagten den maßgeblichen Bewertungsmaßstab bildete.