Beschluss
Verg 13/20
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Nachprüfungsantrag zurückgenommen, ist nach § 182 GWB grundsätzlich billig, die Kosten dem Antragssteller aufzuerlegen, der das Verfahren in Gang gesetzt hat.
• Ausnahmsweise können wegen unzureichender Mitteilungen der Vergabestelle die Kosten abweichend zuzuweisen sein; hierfür müssen aber konkrete Umstände vorliegen, die das Verfahren tatsächlich provoziert haben.
• Bei einer deutlich abgeschlagenen Platzierung (hier 5. Rang mit großem Punkteabstand) können die Erfolgsaussichten so gering sein, dass ein vernünftig handelndes Unternehmen von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens abgesehen hätte, sodass keine Billigkeitsgründe für eine Kostentragung des Auftraggebers bestehen.
Entscheidungsgründe
Kostentragung bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags trotz unzureichender Vorabinformation • Wird ein Nachprüfungsantrag zurückgenommen, ist nach § 182 GWB grundsätzlich billig, die Kosten dem Antragssteller aufzuerlegen, der das Verfahren in Gang gesetzt hat. • Ausnahmsweise können wegen unzureichender Mitteilungen der Vergabestelle die Kosten abweichend zuzuweisen sein; hierfür müssen aber konkrete Umstände vorliegen, die das Verfahren tatsächlich provoziert haben. • Bei einer deutlich abgeschlagenen Platzierung (hier 5. Rang mit großem Punkteabstand) können die Erfolgsaussichten so gering sein, dass ein vernünftig handelndes Unternehmen von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens abgesehen hätte, sodass keine Billigkeitsgründe für eine Kostentragung des Auftraggebers bestehen. Die Antragsgegnerin schrieb europaweit den Auftrag für Bewachung einer Liegenschaft aus. Die Antragstellerin und mehrere weitere Unternehmen gaben Angebote ab; die Antragstellerin wurde in der Vorabinformation mit 360 Punkten (Qualität) und 395 Punkten (Preis) mit Platz 5 informiert, während die spätere Zuschlagsbewerberin 580 und 400 Punkte erzielte. Die Antragstellerin forderte ergänzende Informationen zur Qualitätswertung, erhielt keine ausreichende Antwort und rügte die Bewertung. Sie stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag, nahm diesen aber nach Akteneinsicht und rechtlichem Hinweis der Vergabekammer zurück. Die Vergabekammer verpflichtete die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind nach § 171 Abs. 1 GWB anfechtbar; die Beschwerde ist statthaft und ohne mündliche Verhandlung entscheidbar. • Maßstab der Kostenverteilung: § 182 GWB erlaubt bei Erledigung durch Rücknahme, die Kosten nach billigem Ermessen zuzuweisen; grundsätzliche Billigkeit gebietet regelmäßig, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der das Verfahren angestoßen hat. • Ausnahmeprüfung: Billigkeitsabwägung berücksichtigt, ob das Verfahren durch unzureichende oder fehlerhafte Mitteilungen des Auftraggebers provoziert wurde (§ 182 Abs. 3 GWB). • Sachverhaltswürdigung: Hier konnten weder Verschulden noch ein derartiges vorwerfbares Verhalten der Antragsgegnerin festgestellt werden, das die Antragstellung ursächlich provoziert hätte. • Praktische Erfolgsaussicht: Angesichts der deutlich schlechten Platzierung des Angebots (5. Rang) und des großen Punkteabstands erschienen die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags gering, weshalb ein vernünftig handelndes Unternehmen von einem Verfahren abgesehen hätte. • Rechtsfolge: Mangels tauglicher Billigkeitsgründe ist die von der Vergabekammer getroffene Kostenzuweisung nicht zu beanstanden; die Kostenentscheidung beruht auf § 175 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der Vergabekammer wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; aus Billigkeitsgründen sind lediglich etwaige Kosten der Beigeladenen von dieser Entscheidung ausgenommen. Der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstellung durch schuldhafte oder erhebliche Informationsmängel provoziert hat, und berücksichtigt, dass die Antragstellerin aufgrund der klar schlechten Platzierung ihres Angebots kaum Erfolgsaussichten im Nachprüfungsverfahren hatte. Deshalb rechtfertigen die Umstände keine abweichende Kostenverteilung zugunsten der Antragstellerin. Eine Festsetzung des Streitwerts erfolgt in einem gesonderten Beschluss nach Anhörung der Beteiligten.