Urteil
13 U 106/18
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Pkw mit manipulierter EA189-Dieselmotorsteuerung liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB vor, der Rücktrittsrechte begründet.
• Ist Nacherfüllung unzumutbar oder erfolglos, kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr.2, 440, 323, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
• Der Zurücktretende kann nach § 347 Abs.2 S.2 BGB sonstige Verwendungen ersetzen verlangen, jedoch nur insoweit, als der Verkäufer durch die Verwendung bereichert ist.
• Bei Rückabwicklung ist dem Verkäufer ein Nutzungsersatz nach § 346 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB zuzubilligen; zur Berechnung kann die Formel Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke / zu erwartende Gesamtlaufleistung angewendet werden.
• Der Verkäufer hat nach § 439 Abs.2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Rücktritt bei Diesel-Abgasskandal: Kaufpreiserstattung, Nutzungsersatz und Aufwendungsersatz • Bei einem Pkw mit manipulierter EA189-Dieselmotorsteuerung liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB vor, der Rücktrittsrechte begründet. • Ist Nacherfüllung unzumutbar oder erfolglos, kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr.2, 440, 323, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. • Der Zurücktretende kann nach § 347 Abs.2 S.2 BGB sonstige Verwendungen ersetzen verlangen, jedoch nur insoweit, als der Verkäufer durch die Verwendung bereichert ist. • Bei Rückabwicklung ist dem Verkäufer ein Nutzungsersatz nach § 346 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB zuzubilligen; zur Berechnung kann die Formel Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke / zu erwartende Gesamtlaufleistung angewendet werden. • Der Verkäufer hat nach § 439 Abs.2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen. Der Kläger kaufte am 26.07.2013 einen VW Passat Variant für 27.000 € von der Beklagten; das Fahrzeug wurde im August 2013 übergeben und war mit dem EA189-Dieselmotor ausgestattet. Der Kläger fuhr das Fahrzeug insgesamt rund 62.929 km, der Tachostand belief sich zuletzt auf 66.374 km. Er machte geltend, der Wagen sei wegen Abgasmanipulationen mangelhaft und setzte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben eine Frist zur Nacherfüllung. Nachdem die Beklagte nicht zahlte bzw. das Fahrzeug nicht zurücknahm, erklärte der Kläger den Rücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung, Erstattung verschiedener Aufwendungen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Vorinstanz wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und strich die Nutzungsanrechnung. Das OLG Düsseldorf hat über die Berufung entschieden. • Mangel und Rücktrittsrecht: Das Fahrzeug war wegen der Abgasmanipulationen bei Gefahrübergang und zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens mangelhaft nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB, sodass die Voraussetzungen für den Rücktritt nach §§ 437 Nr.2, 440, 323, 346 BGB vorliegen. • Fristsetzung und Entbehrlichkeit: Der Kläger hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt; eine Fristsetzung war zudem entbehrlich, weil dem Käufer eine günstige Nacherfüllung nicht zugemutet werden konnte (§ 440 S.1 Var.3 BGB) aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zum Hersteller. • Aufwendungsersatz (§ 347 BGB): Notwendige Verwendungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie der Erhaltung oder Wiederherstellung dienen; nur die Anbringung der Anhängerkupplung stellte eine erstattungsfähige Verwendung dar und wurde nach § 347 Abs.2 S.2 BGB wegen bereicherungsrechtlichem Vorteil der Beklagten mit 600 € geschätzt; weitere behauptete Aufwendungen sind nicht notwendig oder nicht ausreichend substantiiert. • Nutzungsersatz (§ 346 Abs.2 BGB): Die Beklagte kann einen Nutzungsersatz verlangen; die übliche Berechnungsformel (Bruttokaufpreis × zurückgelegte Fahrstrecke / erwartete Gesamtlaufleistung) führte zur Nutzungsentschädigung von 5.729,40 €, wobei die erwartete Gesamtlaufleistung gerichtsfest auf 300.000 km angesetzt wurde. • Zinsen und Verzug: Die Beklagte befand sich seit dem 07.06.2016 mit der Rücknahme in Annahmeverzug; daher schuldet sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Datum, die auf 4 % zu Gunsten des Klägers begrenzt wurden, weil der Kläger nur 4 % beantragt hatte. • Haftungsausschluss für arglistige Zurechnung: Eine weitergehende Haftung der Beklagten nach §§ 826, 849 BGB scheidet aus; ein Verschulden oder eine zurechenbare Arglist Dritter (Hersteller) wurde nicht festgestellt bzw. kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. • Erstattung von Rechtsanwaltskosten: Nach § 439 Abs.2 BGB sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung der Nacherfüllung erforderlich sind, vom Verkäufer zu ersetzen; die Beklagte ist hierfür zahlungspflichtig. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 21.870,60 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des VW Passat zu zahlen; es wurde festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 07.06.2016 in Annahmeverzug befindet. Zudem hat die Beklagte dem Kläger 1.358,86 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen seit dem 07.06.2016 zu ersetzen. Dem Kläger wurde darüber hinaus ein Aufwendungsersatz für die nachgerüstete Anhängerkupplung in Höhe von 600 € zuerkannt; weitere geltend gemachte Aufwendungen wurden nicht ersetzt. Zugleich steht der Beklagten ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 5.729,40 € zu, der auf die Rückzahlungsforderung anzurechnen ist. Die Klage sonstiger Teile wurde abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.