Beschluss
2 Ws 155/19
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verlängerung einer befristeten Invollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringung nach § 67h Abs.1 Satz2 StGB fällt funktionell in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, sobald der Verurteilte in den Maßregelvollzug aufgenommen ist.
• Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts endet mit Aufnahme des Verurteilten in die Vollzugsanstalt; eine auf Kommentarstellen gestützte gegenteilige Auffassung gilt nur für die Verteilung zwischen Strafvollstreckungskammern untereinander, nicht aber gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs.
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verlängerung der Krisenintervention ist zulässig; bei fehlerhafter örtlicher und funktioneller Zuständigkeit ist die Entscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Verlängerung der Krisenintervention nach § 67h StGB • Die Verlängerung einer befristeten Invollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringung nach § 67h Abs.1 Satz2 StGB fällt funktionell in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, sobald der Verurteilte in den Maßregelvollzug aufgenommen ist. • Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts endet mit Aufnahme des Verurteilten in die Vollzugsanstalt; eine auf Kommentarstellen gestützte gegenteilige Auffassung gilt nur für die Verteilung zwischen Strafvollstreckungskammern untereinander, nicht aber gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszugs. • Die sofortige Beschwerde gegen die Verlängerung der Krisenintervention ist zulässig; bei fehlerhafter örtlicher und funktioneller Zuständigkeit ist die Entscheidung aufzuheben. Die Verurteilte war wegen verschiedener Gewaltdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt; die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt. Nach akuter Verschlechterung setzte die Strafkammer die ausgesetzte Unterbringung für zunächst drei Monate in Vollzug (Krisenintervention) und ordnete sofortige Vollziehbarkeit an. Später verlängerte dieselbe Strafkammer die befristete Invollzugsetzung um weitere drei Monate; hiergegen legte die Verurteilte sofortige Beschwerde ein. Die Verurteilte war zwischenzeitlich in die Krisenstation der Forensischen Psychiatrie aufgenommen worden. Der Senat prüfte, welches Gericht funktionell und örtlich zuständig ist und ob die Verlängerungsentscheidung rechtmäßig getroffen wurde. • Anwendbare Normen: § 67h Abs.1 Satz2 StGB, §§ 462, 462a Abs.1 Satz1, 463 (u.a. Abs.1, Abs.6) StPO. • Die Krisenintervention nach § 67h Abs.1 StGB ist Vollstreckung einer Maßregel im Sinne der einschlägigen Vorschriften der StPO; mit Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug geht die Zuständigkeit für weitere Entscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts über. • Damit war nicht die 2. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg, sondern die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve örtlich und funktionell zuständig für die Verlängerungsentscheidung. • Die von der erstinstanzlichen Kammer angeführte Kommentarmeinung, wonach das anordnende Gericht während der Krisenintervention zuständig bleiben könne, betrifft ausschließlich die Abgrenzung zwischen Strafvollstreckungskammern untereinander und ist nicht auf das Verhältnis zwischen Gericht des ersten Rechtszugs und Strafvollstreckungskammer anwendbar. • Da das Oberlandesgericht Düsseldorf (2. Strafsenat) nicht das übergeordnete Beschwerdegericht der Strafvollstreckungskammer Kleve ist, konnte es nicht selbst materiell über die Verlängerung entscheiden; deshalb war die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geboten. • Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich aus § 467 Abs.1 StPO entsprechend; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten hatte Erfolg: Die Verlängerung der befristeten Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung um drei Monate wurde aufgehoben, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve und nicht die 2. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg über diese Maßnahme zu entscheiden hatte. Die Entscheidung war daher örtlich und funktionell ohne Zuständigkeit getroffen worden. Das Oberlandesgericht konnte die materiell berechtigte Entscheidung nicht selbst ersetzen, da es nicht das zuständige Beschwerdegericht gegenüber der Strafvollstreckungskammer Kleve ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt. Ferner weist der Senat darauf hin, dass die Verurteilte aus dem Maßregelvollzug nicht freigelassen werden kann, da ein Haftbefehl in einer anderen Sache besteht und sie in Untersuchungshaft zu überführen ist.