Beschluss
8 WF 170/18
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsbegehren eines Elternteils nach § 1686 BGB ist dem Kindeswohl unterzuordnen; überwiegt das Kindeswohl die Auskunftsinteressen, ist die Auskunft zu versagen.
• Die frühere schwerwiegende Gewalt des Elternteils gegen das Kind kann die Herausgabe von Entwicklungsinformationen und Fotos verhindern, wenn dadurch eine Traumatisierung oder zusätzliche psychische Belastung des Kindes droht.
• Erforderlich ist eine konkrete Abwägung unter Einbeziehung fachpsychologischer Stellungnahmen; selbst wenn therapeutische Unterstützungsangebote bestehen, kann trotzdem die Zurückstellung der Auskunft geboten sein, bis das Kind verständig selbst entscheiden kann.
Entscheidungsgründe
Auskunftsverlangen des verurteilten Vaters nach §1686 BGB dem Kindeswohl untergeordnet • Ein Auskunftsbegehren eines Elternteils nach § 1686 BGB ist dem Kindeswohl unterzuordnen; überwiegt das Kindeswohl die Auskunftsinteressen, ist die Auskunft zu versagen. • Die frühere schwerwiegende Gewalt des Elternteils gegen das Kind kann die Herausgabe von Entwicklungsinformationen und Fotos verhindern, wenn dadurch eine Traumatisierung oder zusätzliche psychische Belastung des Kindes droht. • Erforderlich ist eine konkrete Abwägung unter Einbeziehung fachpsychologischer Stellungnahmen; selbst wenn therapeutische Unterstützungsangebote bestehen, kann trotzdem die Zurückstellung der Auskunft geboten sein, bis das Kind verständig selbst entscheiden kann. Der Vater wurde 2011 wegen mehrfacher vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung an seinem Säugling rechtskräftig verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Kind lebt bei der Mutter, zu der der Vater aus der Klinik schriftlich Kontakt suchte; die Mutter gab anfangs Auskünfte, stellte diese aber später ein. Der Vater beantragte beim Familiengericht halbjährliche Auskünfte über den Entwicklungsstand des gemeinsamen Sohnes nebst Foto gemäß § 1686 BGB. Das Amtsgericht verpflichtete die Mutter zur Auskunftserteilung unter Einschränkungen (keine Adressen, Übermittlung durch Mittelsperson). Die Mutter legte Beschwerde ein und rügte Kindeswohlgefährdung. Der Senat ließ ein weiteres schriftliches gutachterliches Sachverständigengutachten einholen. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist § 1686 BGB; die Auskunft steht unter dem Primat des Kindeswohls und ist im Zweifel zurückzustellen, wenn sie dem Wohl des Kindes widerspricht. • Tatsächliche Feststellungen: Der Vater hat seinem Kind schwerste Gewalt angetan; die Taten sind auf eine krankhafte Persönlichkeitsstörung zurückgeführt worden und führten zur Unterbringung des Vaters. • Gutachterliche Bewertung: Der Sachverständige sieht zwar Möglichkeiten, dass das Kind mit Unterstützung Informationen verarbeiten kann, weist aber zugleich darauf hin, dass die psychischen Folgen der Taten sich erst langfristig und mit Erlangung der notwendigen Verstandesreife zeigen können und eine krisenhafte Verarbeitung nicht auszuschließen ist. • Gefährdungsabwägung: Auch wenn therapeutische Unterstützung und familiäre Zuspruch eine Verarbeitungsmöglichkeit bieten, stellt die Weitergabe persönlicher Daten an den gewalttätigen Vater eine zusätzliche Belastung und einen zusätzlichen Risikofaktor dar. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der Gefahr weiterer Traumatisierung und des Übergehens des Willens des Kindes ist die Auskunft derzeit dem Kindeswohl zu opfern; ein milderes, gleich wirksames Schutzmittel besteht nicht. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde der Mutter ist zulässig und begründet; die Kosten- und Wertfestsetzung beruhen auf § 81 FamFG und § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG; Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen gemäß § 70 FamFG. Die Beschwerde der Kindesmutter ist erfolgreich; der Antrag des Vaters auf halbjährliche Auskunft über den Entwicklungsstand und Fotos des Kindes wird abgewiesen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Auskunftserteilung dem Wohl des Kindes widerspricht, weil sie bei späterer Einsicht in die Taten des Vaters zu einer krisenhaften oder traumatischen Verarbeitung führen kann. Auch wenn Unterstützungs- und Therapieangebote möglich erscheinen, reicht dies nicht aus, um die zusätzliche psychische Belastung zu rechtfertigen. Die Informationsweitergabe ist daher solange zurückzustellen, bis das Kind die notwendige Verständnisreife erreicht hat und sich selbst verständig dazu äußern kann. Die Kostenentscheidung und der Verfahrenswert wurden vom Senat festgesetzt.