Urteil
15 U 18/18
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW ist eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG und schützt vor Kumulation von Sportwetten und gewerblichem Glücksspiel in Gaststätten.
• Eine Normadressierung bestimmt täterschaftliche Haftung; wer selbst keine Wettvermittlungsstelle betreibt, kann nicht täterschaftlich gegen § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW verstoßen.
• Unterstützt der Betreiber einer Gaststätte das illegale Wettangebot eines Dritten durch das Vorhalten von Geldspielgeräten, kann er als Gehilfe nach §§ 830 Abs.2 BGB, 27 StGB und damit nach § 3a UWG haften.
• Zur Begründung eines Erstattungsanspruchs für Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG muss die Abmahnung bereits berechtigt sein; eine erst nach Zugang der Abmahnung begründete Teilnehmereigenschaft rechtfertigt keine Kostenerstattung.
Entscheidungsgründe
Beihilfehaftung für Aufsteller von Geldspielgeräten bei Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in Gaststätte • § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW ist eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG und schützt vor Kumulation von Sportwetten und gewerblichem Glücksspiel in Gaststätten. • Eine Normadressierung bestimmt täterschaftliche Haftung; wer selbst keine Wettvermittlungsstelle betreibt, kann nicht täterschaftlich gegen § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW verstoßen. • Unterstützt der Betreiber einer Gaststätte das illegale Wettangebot eines Dritten durch das Vorhalten von Geldspielgeräten, kann er als Gehilfe nach §§ 830 Abs.2 BGB, 27 StGB und damit nach § 3a UWG haften. • Zur Begründung eines Erstattungsanspruchs für Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG muss die Abmahnung bereits berechtigt sein; eine erst nach Zugang der Abmahnung begründete Teilnehmereigenschaft rechtfertigt keine Kostenerstattung. Die Beklagte betreibt eine Gaststätte, in der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Ein Dritter (A GmbH) betrieb in derselben Lokalität Wettterminals/Sportwetten. Der Kläger (ein Wettbewerbsverband) rügte die Kombination beider Angebote als Verstoß gegen § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW und mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte behauptete, sie sei nicht Betreiberin der Wettannahmestelle, sondern nur Inhaberin der Gaststätte und betreibe lediglich die Geldspielgeräte; die Wettterminals stünden im Verantwortungsbereich der A GmbH. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Erstattung von Abmahnkosten; in der Berufung blieb das OLG Düsseldorf bei der Unterlassungsverurteilung, änderte aber die Kostenentscheidung ab. • Rechtsgrundlage: §§ 8 Abs.1, 8 Abs.3 Nr.2, 3 Abs.1, 3a UWG in Verbindung mit § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW; bei Teilnahme §§ 830 Abs.2 BGB, 27 StGB relevant. • § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW ist als landesrechtliche Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG; sie verfolgt Verbraucherschutzzwecke (Prävention von Spiel- und Wettsucht) und ist verfassungskonform. • Auslegung der Verbotsnorm ergibt, dass Normadressat derjenige ist, der selbst eine Wettvermittlungsstelle betreibt; die Beklagte war nicht nachgewiesen als Betreiberin der Wettannahmestelle und konnte daher nicht täterschaftlich gem. § 20 Abs.1 S.2 GlüSpVO NRW belangt werden. • Teilnehmerhaftung (Beihilfe): Selbst wenn die Beklagte nicht Täterin war, kann sie als Gehilfin haften, wenn sie das untersagte Verhalten eines Dritten objektiv gefördert und mindestens bedingten Vorsatz hatte. Das Betreiben der Geldspielgeräte in der Gaststätte ermöglichte und förderte das Wettangebot der A GmbH. • Vorsatz: Mit Zugang der Abmahnung war der Beklagten bekannt, dass das Verhalten der A GmbH rechtswidrig war; dies begründet zumindest bedingten Teilnehmervorsatz und damit haftungsbegründende Beihilfe. • Abmahnkostenerstattung: Die Abmahnung war zum Zeitpunkt ihres Zugangs noch nicht berechtigt, weil die erforderlichen Voraussetzungen für Teilnehmerhaftung (doppelter Vorsatz) erst nach Zugang erfüllt waren; daher kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG. Die Berufung der Beklagten wird teilweise erfolgreich; die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, eine Wettvermittlungsstelle zu betreiben oder betreiben zu lassen, da sie als Gehilfin die unzulässige Wettvermittlung der A GmbH gefördert hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen; insbesondere wird die Beklagte von der Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten freigestellt, weil die Abmahnung zum Zeitpunkt ihres Zugangs noch nicht berechtigt war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.