Urteil
2 U 114/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten ist begründet: Die angegriffene Ausführungsform verletzt das in der vom EPA eingeschränkten Fassung erteilte Patent nicht.
• Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist das Erfordernis körperlich vorhandener, reversibel betätigbarer Sicherheitsvorsprünge, die im montierten und demontierten Zustand als Bauteile bestehen müssen.
• Die Bildung von temporären Wülsten in einer Dichtung bei Montage begründet keine wortsinngemäße oder patentrechtlich äquivalente Verwirklichung der Sicherheitsvorsprünge.
• Auch mittelbare Verletzung durch getrenntes Anbieten von Kontaktträgereinsätzen oder Gehäusen liegt nicht vor, wenn die patentierten Merkmalserfordernisse (insbesondere Sicherheitsvorsprünge) nicht verwirklicht sind.
Entscheidungsgründe
Keine Patentverletzung: fehlende körperliche Sicherheitsvorsprünge an Steckdosen • Die Berufung der Beklagten ist begründet: Die angegriffene Ausführungsform verletzt das in der vom EPA eingeschränkten Fassung erteilte Patent nicht. • Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist das Erfordernis körperlich vorhandener, reversibel betätigbarer Sicherheitsvorsprünge, die im montierten und demontierten Zustand als Bauteile bestehen müssen. • Die Bildung von temporären Wülsten in einer Dichtung bei Montage begründet keine wortsinngemäße oder patentrechtlich äquivalente Verwirklichung der Sicherheitsvorsprünge. • Auch mittelbare Verletzung durch getrenntes Anbieten von Kontaktträgereinsätzen oder Gehäusen liegt nicht vor, wenn die patentierten Merkmalserfordernisse (insbesondere Sicherheitsvorsprünge) nicht verwirklicht sind. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 0 982 XXX B2 für eine Steckdose zur mehrpoligen Verbindung von Anhänger und Fahrzeug. Sie verklagte die Beklagten wegen Herstellung, Angebot und Vertrieb einer angegriffenen Steckdosen-Ausführungsform mit Kontaktträgereinsatz auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Entschädigung. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; die Beklagten brachten Berufung ein und bestritten Patentverletzung sowie Vorbenutzungsansprüche. Streitgegenstände waren insbesondere die Auslegung des Merkmals "zueinander fluchtende seitliche Aussparungen", das Vorliegen eines Stützkörpers, die Funktion und Beschaffenheit von Rasthaken sowie das Vorhandensein sogenannter Sicherheitsvorsprünge und deren Reversibilität. Die Klägerin machte zusätzlich eine mittelbare Verletzung durch isoliertes Anbieten von Kontaktträgereinsätzen und Gehäusen geltend. Das EPA hatte das Patent nach Einsprüchen in eingeschränkter Form bestätigt. • Auslegung des aufrechterhaltenen Patentanspruchs: Der Anspruch verlangt nun zwingend einen Stützkörper, Rasthaken, körperlich vorhandene Sicherheitsvorsprünge, deren Blockierwirkung und deren reversible Überführung durch Abstützen des Stützkörpers auf der Montagefläche; ferner zueinander fluchtende seitliche Aussparungen und eine rückwärtige Dichtung (§§ Patentanspruchsinhalt). • Funktionale Bedeutung der Sicherheitsvorsprünge: Der Fachmann versteht die Sicherheitsvorsprünge als gegenständliche Bauteile, die in beiden Zuständen (Freigabe/Blockade) körperlich vorhanden sind und durch Montage in die Blockierstellung überführt und durch Demontage wieder freigegeben werden. Diese konstruktive Vorgabe ist Kern der Erfindung. • Tatsächliche Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform: Bei der angegriffenen Ausführungsform entstehen allenfalls während der Montage Wülste bzw. Materialanhäufungen in der Dichtung, die durch Zusammenspiel von Rasthaken und Steg gebildet werden; solche Vorsprünge sind jedoch nicht bereits als Bauteile in der demontierten Steckdose vorhanden. • Wortsinngemäße Nutzung verneint: Mangels körperlich vorhandener, reversibel betätigbarer Sicherheitsvorsprünge fehlt die Verwirklichung des Merkmals (5.3), damit fehlt die wortsinngemäße Patentbenutzung durch Hersteller und Vertreiber der kompletten Steckdose. • Äquivalenz verneint: Die drei Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz (gleichwirkende Lösung, Auffindbarkeit ohne erfinderisches Tun, Orientierung am Sinngehalt des Anspruchs) sind nicht erfüllt; insb. war das temporäre Entstehen von Vorsprüngen in der Dichtung nicht ohne erfinderische Tätigkeit als gleichwirkende Umsetzung der geforderten Sicherheitsvorsprünge vorhersehbar. • Mittelbare Verletzung abgelehnt: Da die anspruchserheblichen Merkmale insgesamt nicht verwirklicht sind, scheidet auch eine mittelbare Verletzung durch isoliertes Anbieten von Kontaktträgereinsatz oder Dosengehäuse aus. • Prozessrechtliches: Die Berufung war zulässig; die Klageerweiterung durch die Klägerin konnte als Anschlussberufung behandelt werden; die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass die angegriffene Ausführungsform die in der vom EPA in der Beschwerdeentscheidung aufrechterhaltenen Fassung des Patentanspruchs geforderten Sicherheitsvorsprünge nicht verwirklicht; die bei Montage entstehenden Materialwülste in der Dichtung ersetzen diese nicht, weil die Sicherheitsvorsprünge im Patent als körperlich vorhandene, reversibel betätigbare Bauteile verlangt werden. Eine patentrechtliche Äquivalenz liegt nicht vor, weil die Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit ohne erfinderisches Tun und der Orientierung am Sinngehalt des Anspruchs nicht erfüllt sind. Deshalb besteht weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Patentverletzung; die Beklagten haben die Klage abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten der Instanzen.