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Beschluss

I-3 Wx 21/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Vornahme einer Grundbucheintragung muss die Vertretungsberechtigung in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden (§ 29 Abs.1 Satz2 GBO), wenn sie nicht offenkundig ist. • Mit Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung einer Gesellschaft erlischt die bisherige Vertretungsbefugnis; alleinige Vertretungsbefugnis während der Liquidation besteht nur bei rechtswirksamer Bestellung von Liquidatoren. • Rechts- und tatsächliche Feststellungen in einem Beschluss oder Urteil ersetzen nicht ohne weiteres die im Grundbuchverfahren erforderliche öffentliche Urkunde oder den im Handelsregister einzutragenden Nachweis. • Erleichterungen des Nachweises nach § 32 GBO greifen nur, wenn die Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen ist; eine notarielle Bescheinigung, die nur auf einem fremden Beschluss beruht, genügt nicht. • Vom Grundbuchamt kann nicht ausnahmsweise auf formgerechten Nachweis verzichtet werden, wenn der erforderliche Nachweis noch erbracht werden kann und keine praktisch unüberwindbaren Hindernisse bestehen.
Entscheidungsgründe
Fehlender formgerechter Nachweis der Vertretungsberechtigung verhindert Grundbucheintragung • Für die Vornahme einer Grundbucheintragung muss die Vertretungsberechtigung in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen werden (§ 29 Abs.1 Satz2 GBO), wenn sie nicht offenkundig ist. • Mit Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung einer Gesellschaft erlischt die bisherige Vertretungsbefugnis; alleinige Vertretungsbefugnis während der Liquidation besteht nur bei rechtswirksamer Bestellung von Liquidatoren. • Rechts- und tatsächliche Feststellungen in einem Beschluss oder Urteil ersetzen nicht ohne weiteres die im Grundbuchverfahren erforderliche öffentliche Urkunde oder den im Handelsregister einzutragenden Nachweis. • Erleichterungen des Nachweises nach § 32 GBO greifen nur, wenn die Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen ist; eine notarielle Bescheinigung, die nur auf einem fremden Beschluss beruht, genügt nicht. • Vom Grundbuchamt kann nicht ausnahmsweise auf formgerechten Nachweis verzichtet werden, wenn der erforderliche Nachweis noch erbracht werden kann und keine praktisch unüberwindbaren Hindernisse bestehen. Die Beteiligte zu 1. war Eigentümerin einer Landwirtschaftsfläche; Beteiligte zu 2. ist Kommanditistin, Beteiligte zu 3. Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführer Dr. R. A. T. ist. Die Gesellschafter von Beteiligter zu 1. beschlossen am 15.02.2006 die Auflösung und Vermögensverteilung; die Gesellschaft wurde 2008 im Handelsregister gelöscht, obwohl noch Grundbesitz vorhanden war. Nachdem die Liquidation nicht endgültig abgeschlossen war, schlossen Beteiligte zu 3. und zu 2. 2014/2015 notarielle Verträge zur unentgeltlichen Übertragung der Grundstücke der Beteiligten zu 1. auf Beteiligte zu 2. Das Grundbuchamt beanstandete den nicht formgerecht nachgewiesenen Nachweis der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. für Beteiligte zu 1. und erließ eine Zwischenverfügung; der Notar legte Beschwerde ein. Das OLG stellt auf die Formanforderungen der GBO ab und prüft, ob die erforderlichen Nachweise durch Urkunden, Handelsregistereintrag oder notarielle Bescheinigung erbracht wurden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und als Rechtsmittel aller drei Beteiligten auszulegen, wenn der eintragende Notar nicht konkretisiert, in wessen Namen er handelt (§§71,72,73 GBO). • Formelle Grundlage: Nach §29 Abs.1 Satz2 GBO ist die Vertretungsberechtigung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig ist; eine Zwischenverfügung ist als Mittel zur Nachforderung von Eintragungsunterlagen zulässig. • Wirkung der Gesellschafterauflösung: Der Beschluss zur Auflösung am 15.02.2006 führte nach §131 Abs.1 Nr.2 HGB zum Erlöschen der bisherigen Vertretungsbefugnis; während der Liquidation tritt Vertretung nur durch Liquidatoren gem. §149 Satz2 HGB ein, und eine alleinige Vertretungsbefugnis setzt deren ausdrückliche Bestellung voraus. • Fehlender formgerechter Nachweis: Der relevante Gesellschafterbeschluss wurde nicht in der für das Grundbuch vorgeschriebenen Form vorgelegt; ein bloßer Hinweis oder die Beifügung eines fremden Gerichtsbeschlusses genügt nicht als Ersatz für die erforderliche öffentliche Urkunde oder eingetragene Erklärung. • Keine Anwendung von §32 GBO: Erleichterungen zugunsten eingetragener Vertretungsbefugnisse greifen nicht, weil die Beteiligte zu 3. nicht als Liquidatorin der Beteiligten zu 1. im Handelsregister eingetragen ist; eine notarielle Bescheinigung, die allein auf dem Beschluss eines Gerichts beruht, erfüllt die Anforderungen des §21 BNotO/§32 GBO nicht. • Kein Absehen von Formerfordernissen: Eine Lockerung der Nachweispflichten ist nur bei praktisch unüberwindbaren Hindernissen zulässig; solche Hindernisse liegen hier nicht vor, weil ggf. Regelungen bestehen, wie die Anmeldepflicht im Todesfall auf Erben übergeht (§148 HGB). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bleibt bestehen, weil der Nachweis der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form erbracht wurde. Es liegt kein offenkundiger Fall vor, und die vorgelegten Unterlagen (u. a. Gerichtsbeschluss des OLG Köln, notarielle Bescheinigung) ersetzen die erforderliche öffentliche Urkunde oder eine entsprechende Handelsregistereintragung nicht. Die Erleichterungen des §32 GBO greifen nicht, weil keine Eintragung der Beteiligten zu 3. als Liquidatorin vorliegt. Damit ist die beantragte Eintragung zu Recht versagt worden; die Beschwerdeführer hätten den formgerechten Nachweis erbringen können und müssen, sodass die Zwischenverfügung aufrechtzuerhalten war.