Urteil
I-20 U 127/14
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das angegriffene Dental-Mischermodell erweckt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin; daher liegt keine Verletzung nach Art. 10 Abs. 1 GGV vor.
• Bei der Bestimmung des Schutzumfangs sind Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und Abstand zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 GGV).
• Erscheinungsmerkmale, die durch technische Erfordernisse vorgegeben sind, bleiben bei der Schutzumfangsbestimmung unberücksichtigt (Art. 8 Abs. 2 GGV).
Entscheidungsgründe
Kein Eingriff in Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch anders gestalteten Dentalmischer • Das angegriffene Dental-Mischermodell erweckt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin; daher liegt keine Verletzung nach Art. 10 Abs. 1 GGV vor. • Bei der Bestimmung des Schutzumfangs sind Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und Abstand zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 GGV). • Erscheinungsmerkmale, die durch technische Erfordernisse vorgegeben sind, bleiben bei der Schutzumfangsbestimmung unberücksichtigt (Art. 8 Abs. 2 GGV). Die Klägerin macht Verletzung ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen Dental-Mischer durch die Beklagte geltend. Streitgegenstand ist die Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung von Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Kosten wegen eines von der Beklagten angebotenen Mischers, der auf Messen gezeigt wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der von der Beklagten angebotene Mischer falle nicht in den Schutzbereich des Klagemusters. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und rügt insbesondere die Merkmalsbestimmung und die Schutzbereichsbreite ihres Musters. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Strittig ist, ob der informierte Benutzer denselben Gesamteindruck bei beiden Erzeugnissen hat und ob technische Zwangsmerkmale zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung überprüft und die vom Landgericht bestimmten prägenden Merkmale des Klagemusters bestätigt bzw. präzisiert. Es beurteilt auch den Abstand zum vorbekannten Formenschatz und den daraus folgenden durchschnittlichen Schutzumfang. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind international zuständig nach Art. 82 Abs. 5 GGV i.V.m. Art. 81 GGV. • Tatbestandlich hat das Klagemuster einen dynamisch-geschwungenen Gesamteindruck, geprägt durch die vom Landgericht festgestellten Merkmale a)–h), die der Senat weitgehend bestätigt und in einzelnen Punkten präzisiert (insbesondere Merkmale g) und h)). • Schutzumfangsbestimmung: Nach Art. 10 Abs. 2 GGV ist bei der Bemessung des Schutzumfangs die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und der Abstand zum vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen; technische Zwangsmerkmale bleiben nach Art. 8 Abs. 2 GGV unberücksichtigt. • Feststellung des Abstands zum Formenschatz: Es existiert eine nahe Entgegenhaltung (Mischer der Firma Z.), die viele Merkmale teilt; daher ist vom Klagemuster nur ein durchschnittlicher Schutzbereich auszugehen. • Vergleich der Gesamteindrücke: Der informierte Benutzer wird den Klagemischer der Klägerin insbesondere wegen Farbe, verjüngtem Sockel mit asymmetrischen Flügeln, bogenförmiger Sockelwölbung, kegelstumpfförmigem Innenelement mit Vorsprüngen und der transparenten Umfassung mit Querrippen anders wahrnehmen als das angegriffene Erzeugnis. • Beurteilung des angegriffenen Mischer: Das angegriffene Modell teilt nur wenige der besonders gewichtigen Merkmale; es übernimmt in weiten Teilen Merkmale der Entgegenhaltung der Firma Z. und fehlt damit der dynamisch-geschwungene Gesamteindruck des Klagemusters. • Rechtsfolge: Da kein gleicher Gesamteindruck vorliegt, liegt keine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 1 GGV vor; daraus folgen der Ausschluss der weitergehenden Ansprüche sowie die Kostenfolge gemäß ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung von Schadensersatzpflicht oder Zahlung, weil der von der Beklagten angebotene Dental-Mischer nicht den gleichen Gesamteindruck wie das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin erweckt. Der Schutzbereich des Klagemusters ist wegen einer vorbekannten, sehr ähnlichen Entgegenhaltung und durchschnittlichem Gestaltungsspielraum nur durchschnittlich, sodass die Unterschiede zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht fallen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; beide Urteile sind vorläufig vollstreckbar.