Urteil
I-24 U 161/14
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hochschullehrer kann grundsätzlich ein erfolgsabhängiges Honorar vereinbaren; berufsrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte (§ 4a RVG) stehen einer solchen Vereinbarung eines Hochschullehrers nicht entgegen.
• Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts, die gegen § 4a RVG verstößt, ist nicht nichtig; statt dessen ist die Vergütung auf die gesetzliche Vergütung zu begrenzen.
• Bei Vergütung von Tätigkeit vor dem EGMR sind die allgemeinen vergütungsrechtlichen Tatbestände anzuwenden, wenn spezielle gesetzliche Regelungen (z. B. § 38a RVG) zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht galten.
• Bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung in einer Erbengemeinschaft haftet ein Mitglied grundsätzlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger, wenn keine abweichende Teilschuld vereinbart ist (§ 427 BGB).
Entscheidungsgründe
Haftung und Vergütung: Zulässigkeit erfolgsabhängiger Honorare von Hochschullehrern; Deckelung anwaltlicher Erfolgshonorare nach § 4a RVG • Ein Hochschullehrer kann grundsätzlich ein erfolgsabhängiges Honorar vereinbaren; berufsrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte (§ 4a RVG) stehen einer solchen Vereinbarung eines Hochschullehrers nicht entgegen. • Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts, die gegen § 4a RVG verstößt, ist nicht nichtig; statt dessen ist die Vergütung auf die gesetzliche Vergütung zu begrenzen. • Bei Vergütung von Tätigkeit vor dem EGMR sind die allgemeinen vergütungsrechtlichen Tatbestände anzuwenden, wenn spezielle gesetzliche Regelungen (z. B. § 38a RVG) zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht galten. • Bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung in einer Erbengemeinschaft haftet ein Mitglied grundsätzlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger, wenn keine abweichende Teilschuld vereinbart ist (§ 427 BGB). Die Kläger (Kläger 1: Hochschullehrer, Kläger 2: Rechtsanwalt) haben die Erbengemeinschaft vor dem EGMR vertreten und dafür zunächst ein Honorar von netto 15.000 EUR erhalten. Nach dem Erfolg vor dem EGMR (Zuerkennung von 210.000 EUR) schloss die Erbengemeinschaft mit den Klägern eine weitere Honorarvereinbarung (jeweils erfolgsabhängig: Kläger 1: 90.000 EUR, Kläger 2: 60.000 EUR). Die Beklagte, Mitglied der Erbengemeinschaft, zahlte nicht die gestellten Rechnungen. Die Kläger forderten Zahlung; die Beklagte rügte die Unwirksamkeit insbesondere der 2012 geschlossenen Vereinbarung des Klägers 2 wegen Verstoßes gegen § 4a RVG und verweist auf ihren nur 10%-igen Erbanteil. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten Berufung ein. • Kläger 1: Das RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen durch Hochschullehrer; das RVG gilt nach Wortlaut grundsätzlich nicht für Hochschullehrer, sodass die berufsrechtlichen Beschränkungen der BRAO/BORA/§4a RVG regelmäßig nicht auf Hochschullehrer analog anzuwenden sind. Deshalb ist die zwischen Kläger 1 und der Erbengemeinschaft getroffene erfolgsabhängige Honorarvereinbarung wirksam. • Zur Bemessung des für Kläger 1 geschuldeten Erfolgshonorars ist auf die Quote des erzielten Gesamterfolgs gegenüber der ursprünglich geltend gemachten Summe abzustellen (210.000 EUR von 1.593.799,13 EUR = 13,18 %), daraus folgt die zuerkannten 11.862 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer = 14.115,78 EUR. • Kläger 2: Die Honorarvereinbarung verstößt gegen § 4a RVG; nach BGH-Rechtsprechung führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Deckelung auf die gesetzliche Vergütung. • Mangels spezieller gesetzlicher Regelung für EGMR-Verfahren zum Zeitpunkt der Vereinbarung sind die allgemeinen VV-RVG heranzuziehen; für das EGMR-Verfahren sind VV-RVG 3200/3202 (1,6 Verfahrensgebühr) und VV-RVG 3104 (1,2 Terminsgebühr) angemessen; als Gegenstandswert ist der vor deutschen Gerichten festgesetzte Wert von 664.679,45 EUR anzusetzen (§ 23 Abs.3 RVG i.V.m. § 43 Abs.1 GKG). • Aufgrund § 7 Abs.2 RVG haftet die einzelne Beklagte gegenüber den Klägern in Höhe der Gebühren, die angefallen wären, wenn sie allein beauftragt hätte; eine abweichende Teilhaftung im Innenverhältnis der Erben war nicht vereinbart, sodass Gesamtschuldnerschaft nach § 427 BGB besteht. • Zinsen sind aus §§ 286, 291 BGB geschuldet; Verzugsbeginn ist der 24.06.2013 (Fristbeginn nach Rechnungsstellung vom 8.5.2013, Rechnungsteile ab 31.5.2013). Die Berufung des Klägers 1 war vollumfänglich erfolgreich, die des Klägers 2 teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von EUR 14.115,78 an Kläger 1 und EUR 6.205,67 an Kläger 2 verurteilt zuzüglich jeweiliger Zinsen: für Teilbeträge seit dem 24.06.2013 und für die restlichen Beträge Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit (29.11.2013). Die Erfolgshonorarvereinbarung des Hochschullehrers (Kläger 1) ist wirksam; die des Rechtsanwalts (Kläger 2) verstößt gegen § 4a RVG, weshalb die Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren zu bemessen ist. Die Beklagte haftet als Mitglied der Erbengemeinschaft gegenüber den Klägern grundsätzlich gesamtschuldnerisch, da keine Teilung der Schuld vertraglich vereinbart wurde. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Kosten- und Zinsentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden ebenfalls geregelt.