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Beschluss

III-2 Ws 305/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Entschuldigung eines in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Schöffen ist zunächst als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses nach §56 Abs.2 Satz2 GVG zu werten. • Der Vorsitzende der Strafkammer kann über dieses nachträgliche Entschuldigungsvorbringen erstmals in einem nachfolgenden Beschluss entscheiden; dieser Beschluss ist für den Schöffen gegebenenfalls mit der Beschwerde anfechtbar. • Die Aufhebung des angeordneten Ordnungsgeldes entbindet nicht zwingend von der Verpflichtung, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen; die Kostenanordnung kann trotz Wegfalls des Ordnungsgeldes bestehen bleiben.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Entschuldigung des Schöffen und Anfechtbarkeit des Folgebeschlusses • Die nachträgliche Entschuldigung eines in der Hauptverhandlung ausgebliebenen Schöffen ist zunächst als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses nach §56 Abs.2 Satz2 GVG zu werten. • Der Vorsitzende der Strafkammer kann über dieses nachträgliche Entschuldigungsvorbringen erstmals in einem nachfolgenden Beschluss entscheiden; dieser Beschluss ist für den Schöffen gegebenenfalls mit der Beschwerde anfechtbar. • Die Aufhebung des angeordneten Ordnungsgeldes entbindet nicht zwingend von der Verpflichtung, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen; die Kostenanordnung kann trotz Wegfalls des Ordnungsgeldes bestehen bleiben. Ein als Schöffe geladener Beschwerdeführer erschien am 22. April 2015 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Er versandte am 21. April 2015 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die jedoch erst am 23. April 2015 beim Gericht einging. Der Vorsitzende der Strafkammer setzte in der Sitzung ein Ordnungsgeld von 450 Euro fest und auferlegte dem Schöffen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 legte der Schöffe Beschwerde ein und brachte nachträglich krankheitsbedingte Entschuldigungsgründe vor; der behandelnde Arzt bestätigte telefonisch die Teilnahmeunfähigkeit. Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 hob der Vorsitzende das Ordnungsgeld auf, hielt aber die Kostenauferlegung aufrecht. Der Senat befand, dass über das nachträgliche Entschuldigungsvorbringen zunächst der Vorsitzende zu entscheiden hatte. • Die Eingabe des Schöffen ist als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses zu werten; §56 Abs.2 Satz2 GVG regelt die nachträgliche Entschuldigung eines Schöffen vergleichbar zu §51 StPO für Zeugen. • Der Vorsitzende der Strafkammer durfte das nachträgliche Entschuldigungsvorbringen erst im Beschluss vom 1. Juli 2015 erstmals würdigen; damit ist dieser Beschluss die entscheidende Maßnahme, die gegebenenfalls mit der Beschwerde angegriffen werden kann. • Rechtsprechung und Literatur stützen die Verfahrensweise, dass die Entscheidung über nachträgliche Entschuldigungen in einem gesonderten Beschluss des Vorsitzenden erfolgen kann und dieser Beschluss selbständig anfechtbar ist. • Die Aufhebung des Ordnungsgeldes steht der Aufrechterhaltung der Kostenpflicht nicht entgegen; der Vorsitzende hat ausreichend Gründe dargelegt, weshalb die Kostenüberwälzung beibehalten wurde. Der Senat hat keine Entscheidung getroffen, da die Angelegenheit durch den Vorsitzenden der Strafkammer in seinem Beschluss vom 1. Juli 2015 abschließend behandelt wurde. In diesem Beschluss wurde das gegen den Schöffen verhängte Ordnungsgeld aufgehoben, die Verpflichtung, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen, jedoch beibehalten. Soweit der Schöffe hierüber noch beschwert ist, steht ihm das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden offen. Das Verfahren ist damit dahin geklärt, dass über nachträgliche Entschuldigungen zunächst der Vorsitzende zu entscheiden hat und seine Entscheidung gesondert angefochten werden kann.